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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2011 D-3424/2011

24 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,187 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3424/2011/wif Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ Tunesien, vertreten durch B._________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N________

D-3424/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

D-3424/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2011 im C._________ ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. April 2011 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei angab, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass er im Weiteren erklärte, er sei im Februar 2011 mit einem Schiff von Marokko nach Lampedusa gelangt, wo er einige Tage verbracht habe, bevor er mit dem Flugzeug nach Bari gebracht worden sei (vgl. BFM- Protokoll A11 S. 6), dass er nach zwei Tagen im einem Camp auf eigene Faust nach Bologna gereist sei, wo er Leute kennengelernt habe, bei denen er vor seiner Einreise in die Schweiz zwei Monate gelebt habe, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt und auch keinen Ausweis erhalten habe (vgl. A11 S. 6), dass in der Schweiz ein Cousin namens D.________ lebe, dessen Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3), dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund des Eurodac-Treffers vom E.________ – wonach der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität am 19. Februar 2011 ein Asylgesuch gestellt habe – am 28. April 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,

D-3424/2011 dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Italien keine Unterkunft gehabt und man werde dort gezwungen, mit Drogenhändlern auf der Strasse zu übernachten, indessen wolle er seinen Lebensunterhalt auf legale Art bestreiten und seinen Beruf als Florist ausüben (vgl. A11 S. 6), dass er in Italien aus Furcht vor einer Ausschaffung eine andere Identität angegeben habe (vgl. A11 S. 5), dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 9. Mai 2011 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass das BFM am 17. Mai 2011 die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A18), dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden erfolgte, dass das BFM mit – am 14. Juni 2011 eröffneter – Verfügung vom 8. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 1. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG) dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-3424/2011 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben zum Alter (…), als Minderjähriger zu betrachten ist,

D-3424/2011 dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II- VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in Italien am (…) daktyloskopisch registriert wurde und dort bereits um Asyl ersucht hat, dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II- VO in Italien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass demnach das BFM zu Recht die zuständigen italienischen Behörden am 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine

D-3424/2011 stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates dem Umstand, dass ein unbegleiteter Minderjähriger im Aufenthaltsstaat über Familienangehörige verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass sich in vorliegender Fallkonstellation die Definition des Familienangehörige respektive des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und nicht etwa – wie vom BFM angenommen – nach der gegenständlichen Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestimmt, da diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verstehen sind, wobei die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit

D-3424/2011 gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, in der Schweiz lebe ein Cousin namens E.______, dessen Nachnamen er nicht kenne (vgl. A11 S. 3), dass aufgrund dieser rudimentären Angabe nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Verwandte in der Schweiz hat, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin weder von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis noch einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten auszugehen ist, dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen seine Rückführung nach Italien spricht,

D-3424/2011 dass unbegleitete Minderjährige nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Italien beispielsweise einen Anspruch auf Beherbergung durch die Gemeinde haben, weshalb der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge dort über keine Unterkunft, nicht stichhaltig erscheint, zumal es dem weitgehend selbständigen, bald volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich mittels Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6), dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohl nicht zu beanstanden ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen

D-3424/2011 Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-3424/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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