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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2014 D-342/2014

5 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,163 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-342/2014/mel

Urteil v o m 5 . März 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), alle Somalia, alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).

D-342/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2011 in die Schweiz ein, nachdem ihr Bruder zuvor in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war und das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise der Beschwerdeführerin bewilligt hatte. Am 7. März 2011 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte das BFM am gleichen Tag die Befragung zur Person durch. Am 3. April 2013 fand die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Angehörige der Hawiye/Shekhal/Looboge aus E._______ und die Tochter eines Shabab- Anhängers, der als Polizist beziehungsweise für islamische Gerichte gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Übergangsregierung seien ihr Vater und ihr Bruder von der Regierung verhaftet worden. Bei einem weiteren Überfall der Regierung an ihrem Wohnort Ende 2008 sei ihre Schwägerin umgekommen, während ihr in der Schweiz lebender Bruder habe fliehen können. Nachdem wieder die Al-Shabab die Macht übernommen habe, seien der Vater und der Bruder freigekommen. Dieser Bruder sei indessen später umgekommen. Weil ihr Vater den in der Schweiz lebenden Bruder habe zur Mitarbeit zwingen wollen, seien die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und die beiden Kinder des Bruders von Angehörigen der Al-Shabab im Jahr 2009 beziehungsweise im Dezember 2009 beziehungsweise am 12. Dezember 2009 auf Geheiss des Vaters entführt und an einem unbekannten Ort beziehungsweise in einem Lager in F._______ festgehalten worden. Die Leute der Al-Shabab hätten sie zwangsverheiraten wollen. Sie sei indessen durch Schläge an einem Zahn, an der Schläfe, in den Bauch und durch Verbrennungen am Bauch verletzt worden. Zudem hätten diese Leute ständig wieder mit dem Tod gedroht für den Fall, dass ihr Bruder nicht zurückkomme. Sie seien vier Monate oder ein Jahr dort gewesen. Als Anfang 2010 eines der Kinder erkrankt sei, hätten sie die Al-Shabab-Leute im vierten Monat 2010 in ein Spital gebracht, wo das Kind gestorben sei. Zwei Tage später hätte sie gegen ihren Willen den Führer der Männer, von welchen sie festgenommen worden seien, heiraten sollen. Weil die Männer der Al-Shabab mit den Vorbereitungen für die Beerdigung beschäftigt gewesen seien, hätten sie nicht aufgepasst, so dass sie das Spital unbemerkt hätten verlassen können. Draussen hätten sie anderen Leuten von ihren Problemen erzählt, worauf man sie bis zum Tiermarkt mitgenommen habe. Eine Freundin der Mutter, welche dort gewesen sei, habe ihnen Geld für den

D-342/2014 Transport nach G._______ gegeben. In diesem Dorf hätten sie mit dem in der Schweiz lebenden Bruder Kontakt aufgenommen, worauf dieser Geld geschickt habe, mit welchem sie nach H._______ hätten weiterreisen können. Dort hätten sie ein Asylgesuch eingereicht. In H._______ habe die Beschwerdeführerin zudem einen somalischen Staatsangehörigen geheiratet. Dieser sei später wieder nach Somalia zurückgekehrt und ihretwegen von Angehörigen der Al-Shabab umgebracht worden. In der Schweiz habe sie einen Somalier kennengelernt und sich mit ihm religiös in der Wohnung ihrer Mutter verheiratet. Sie hätten zwei Kinder. Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass zu den Akten. Im Dossier des BFM befindet sich indessen nur dessen Kopie. B. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 24. Dezember 2013 – wurde die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der Kanton Bern wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht nachvollziehbar. So müssten die geltend gemachten Dialoge zwischen ihr und den Angehörigen der Al-Shabab als klischeehaft und realitätsfremd qualifiziert werden, da sie nicht denjenigen entsprächen, welche sich wirklich zwischen Personen in einer vergleichbaren Situation abspielen würden. Ferner sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin nicht nach dem Namen desjenigen Mannes gefragt habe, welchen sie hätte heiraten sollen. Ebensowenig überzeugend seien ihren Angaben, sie habe in dieser Situation auf den Boden gespuckt und der betreffende Mann sei maskiert gewesen. Nicht realistisch erscheine zudem, dass sie erst kurz vor der Flucht zur Heirat hätte gezwungen werden sollen. Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass sie sich einfach problemlos von den Shabab-Leuten habe entfernen und fliehen können. Schliesslich habe sie auch den angeblichen Tod des Ehemannes nicht plausibel erklären können. Darüber hinaus habe sie unsubstanziierte Angaben über den

D-342/2014 Verbleib des Vaters und des Ortes, an welchem sie inhaftiert worden sein solle, zu Protokoll gegeben. Weder den Raum, in welchem sie sich aufgehalten haben wolle, noch den Tagesablauf oder konkrete Erlebnisse anlässlich der geltend gemachten Inhaftierung habe sie detailliert schildern können. Zudem habe sie sich widersprochen, indem sie einmal ausgesagt habe, sie sei während fünf Monaten inhaftiert gewesen, während dies gemäss einer zweiten Version ein Jahr lang gewesen sein soll. Hinsichtlich des vorgebrachten Zahnschadens sei festzuhalten, dass dieser auch andere als die geltend gemachten Ursachen haben könne. Zudem sei das in diesem Zusammenhang eingereichte Arztzeugnis nicht entzifferbar. Angesichts des sonst unglaubhaft gemachten Sachverhalts komme diesem Beweismittel kein Beweiswert zu. Die Tatsache, dass ihr Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da jedes Gesuch individuell geprüft werde aufgrund der Aussagen der betroffenen Person. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Beweismittel aus dem Dossier N 511 263 ihres in der Schweiz lebenden Bruders, welche beizuziehen seien, die Wahrheit ihrer Vorbringen belegen würden. Die Vorinstanz habe nach konstruierten Widersprüchen gesucht, statt sich mit den Beweismitteln zu befassen. Das Foto zeige die Beschwerdeführerin mit der Mutter und zwei Kindern inmitten von Al-Shabab-Anhängern, und der Drohbrief der Al-Shabab stelle eine Warnung an den in der Schweiz lebenden Sohn dar, worauf dieser sofort nach E._______ zurückkehren müsse, wenn er seine Angehörigen nochmals sehen wolle. Die Familie werde ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft, wenn der Sohn nicht innerhalb von 90 Tagen zurückkehre. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer Mutter und den beiden Kindern ihres Bruders während vier Monaten von den Al-Shabab-Milizen festgehalten und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden sei, sollte ihr Bruder nicht zurückkommen, sei von einer massiven Reflexverfolgung auszugehen. Zudem hätte sie zwangsverheiratet werden sollen, und für den Fall einer Rückkehr müsse sie mit ihrem Tod oder einer Zwangsverheiratung rechnen. Sie habe folglich massive, teilweise frauenspezifische Vorverfolgung erlitten. In Somalia existiere

D-342/2014 keine Polizeigewalt, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Angriffen durch die Al-Shabab schützen könne. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, klischeehaft und realitätsfremd klingen würden, ändere dies nichts daran, dass sich die Entführung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch Angehörige der Al-Shabab tatsächlich so abgespielt habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts über den Verbleib ihres Vaters wisse und angesichts der Entführung das Zeitgefühl verloren habe, sei aufgrund des dargelegten Sachverhaltes nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Vorinstanz habe versucht, die sich mit den Aussagen ihrer Mutter deckenden Vorbringen als unglaubhaft hinzustellen, obwohl sie bewiesen seien. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-

D-342/2014 lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

D-342/2014 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia nach H._______ mit ihrer Mutter und mit den beiden Kindern ihres Bruders geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. 5.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, dass das BFM die im Dossier des Bruders (N 511 263) enthaltenen Beweismittel zu Unrecht nicht gewürdigt habe. Dabei handle es sich um ein Foto, das die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und zwei Kinder inmitten von Leuten der Al-Shabab zeige, und um einen Drohbrief der Al-Shabab, gemäss welchem der Bruder innerhalb von 90 Tagen nach E._______ zurückkehren müsse, ansonsten werde er seine Familienangehörigen nicht mehr sehen. Die Familie werde dann ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft. Obwohl sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter decken und die Beweismittel die Asylvorbringen als wahr belegen würden, habe das BFM die Vorbringen als widersprüchlich und unglaubhaft hingestellt. An der Wahrheit der Aussagen vermöge indessen eine allfällige Klischeehaftigkeit oder fehlende logische Nachvollziehbarkeit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen seien die Vorbringen der Vorinstanz konstruiert. 5.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festhielt, ist jedes Asylgesuch individuell zu prüfen. Dabei erfolgt die Beurteilung des Asylgesuchs insbesondere gestützt auf die Aussagen und die Beweismittel der betroffenen Person, wobei den Aussagen ein besonderes Gewicht beizumessen ist und Beweismittel nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen der asylsuchenden Person bestätigen. Vielmehr sind diese ebenso einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Kommt die prüfende Asylbehörde zum Schluss, dass die Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten sind, vermögen allenfalls zu den Akten gegebene Beweismittel nicht ohne nähere Prüfung das Gegenteil zu bewirken.

D-342/2014 5.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin – ausser einem nicht lesbaren Arztbericht – keine Beweismittel abgegeben. Indessen ergibt sich aus dem Dossier ihres Bruders, dass dieser seine Vorbringen mit Beweismitteln belegt hat, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren beizuziehen sind. Indessen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die vom BFM im Fall des Bruders der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung gebunden, zumal dieses Verfahren nur erstinstanzlich beurteilt wurde. Vielmehr ist es unter den gegebenen Umständen gehalten, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin individuell und nicht in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens ihres Bruders zu beurteilen. Dabei gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Folglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich widersprochen, indem sie zunächst vorbrachte, sie sei im 12. Monat des Jahres 2009 festgenommen worden, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, weil sie viele Probleme gehabt habe (vgl. Akte B4/9 S. 3 und 5). Bis zum 4. Monat 2010 sei sie in Gefangenschaft geblieben, insgesamt während vier Monaten (vgl. Akte B4/9 S. 6). Demgegenüber legte sie später dar, sie sei am 12. Dezember 2009 festgenommen worden, sie könne sich gut an dieses Datum erinnern (vgl. Akte B17/16 S. 9). Sie sei vom Dezember 2009 bis April 2010, also während eines Jahres, in Haft geblieben (vgl. Akte B17/16S. 11). Nicht nur aus den inhaltlich widersprüchlichen Angaben zur Dauer der geltend gemachten Festnahme ist auf die fehlende Glaubhaftigkeit zu schliessen; vielmehr spricht auch die Tatsache, dass sie sich anfänglich nicht an das Festnahmedatum erinnern wollte und später darlegte, sie könne sich gut an dieses Datum erinnern, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und für einen konstruierten Sachverhalt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift handelt es sich dabei nicht um konstruierte Widersprüchlichkeiten durch die Vorinstanz, sondern um widersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführerin in zentralen Vorbringen, weshalb diese nicht als glaubhaft zu erachten sind. 6.2 Des Weiteren sind verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin unrealistisch.

D-342/2014 6.2.1 Insbesondere ist ihre Aussage, sie hätte den Führer der Gruppe der Männer, von welchen sie festgehalten worden seien, heiraten sollen, habe indessen weder seinen Namen gekannt noch sein Gesicht je gesehen, nicht mit der Realität zu vereinbaren. Selbst für den Fall, dass sie zu einer Heirat hätte gezwungen werden sollen, hätte sie den Namen ihres zukünftigen Gatten erfahren und sein Gesicht unverdeckt zu sehen bekommen. Ihre gegenteiligen Angaben können nicht geglaubt werden. 6.2.2 Ferner soll der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gestützt auf ihre Aussagen ein Ultimatum gestellt worden sein, bis wann der Bruder zurückzukommen habe, ansonsten sie getötet würden. Dieses Ultimatum soll gemäss den Angaben in der Beschwerde 90 Tage betragen haben. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie sei zwischen Dezember 2009 und April 2010 festgehalten worden, was einer deutlichen Überschreitung dieser Frist entspricht. Sie gibt zudem keine Erklärung ab, warum diese Überschreitung des Ultimatums zu keinen Konsequenzen geführt haben soll. Folglich erscheinen auch diese Aussagen nicht realistisch und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.2.3 Unrealistisch ist ausserdem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie und ihre Angehörigen hätten aus dem Machtbereich der Al-Shabab- Leute fliehen können. Einerseits sollen die Angehörigen der Al-Shabab an der Ergreifung des Bruders der Beschwerdeführerin derart interessiert gewesen sein, dass sie – um ihre Forderungen mit Nachdruck durchzusetzen – dessen nächste Angehörige festgehalten und ihnen mit dem Tod gedroht haben sollen für den Fall, dass der Bruder nicht innert 90 Tagen zurückkehre. Andererseits sollen die gleichen Leute diese Angehörigen nur mangelhaft oder gar nicht bewacht haben, so dass sie im Zusammenhang mit dem Tod des Kindes aus deren Machtbereich entfliehen konnten. Dies ist fern jeglicher Realität. Dabei vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Männer seien mit den Vorbereitungen für die Beerdigung des verstorbenen Kindes beschäftigt und deshalb nicht aufmerksam gewesen, nicht gelten. Vielmehr wäre trotz dieses Ereignisses damit zu rechnen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen nicht aus den Augen gelassen worden wären, weil die Männer im Fall eines Entweichens der festgehaltenen Angehörigen kein Druckmittel mehr in der Hand gehabt hätten, um den Bruder der Beschwerdeführerin zur Rückkehr zu bewegen. 6.2.4 Ebenso unrealistisch erscheinen die Erklärungen der Beschwerdeführerin darüber, wie die Flucht verlaufen sein solle. So legte sie dar, sie

D-342/2014 hätten vor dem Spital Leute getroffen, welchen sie ihre Situation erklärt hätten, worauf ihnen diese geholfen und sie in die Mitte des Quartiers gefahren hätten. Diese Darstellung des Sachverhalts erscheint völlig unrealistisch, zumal die Flucht zu Fuss aus dem Machtbereich der Al-Shabab für eine Frau, welche Knieprobleme geltend macht (die Mutter der Beschwerdeführerin), unter diesen Umständen gar nicht durchführbar wäre. Sie hätte mit der Wiederergreifung durch die Al-Shabab oder gar mit dem Tod durch Erschiessen rechnen müssen, was eine Person in einer vergleichbaren Situation mit einem Kleinkind nicht in Kauf nähme. Dass sie unter den gegebenen Umständen aussenstehenden Leuten ihre Situation geschildert, sie um Hilfe gebeten haben will und diese das Risiko einer Verfolgung und damit die Möglichkeit, selber in Gefahr zu geraten, in Kauf genommen haben sollen, erscheint ebenfalls nicht realistisch. Ebenso wenig überzeugend ist ihre Angabe, die Al-Shabab-Leute seien ihnen nicht gefolgt, zumal anzunehmen ist, dass ihre Flucht schnell entdeckt worden sein muss. Folglich sind auch diese Angaben nicht als glaubhaft zu betrachten. 6.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, dass ihre Vorbringen grösstenteils substanzlos und detailarm ausgefallen sind: 6.3.1 Wie das BFM nämlich zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die viermonatige Haft bei den Al-Shabab detailliert und substanziell zu schildern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind oberflächlich, pauschal und ausweichend ausgefallen. So beantwortete sie die Frage, was das für ein Gebäude gewesen sei, in welchem man sie festgehalten habe, dahingehend, dass sie (Anmerkung: die Leute der Al- Shabab) zu ihnen gesagt hätten, die Ortschaft heisse F._______, es sei wie ein Gefängnis gewesen. Sie hätten zu ihnen gesagt, dass sie nicht lebendig herauskämen, wenn sie die Anweisungen nicht befolgen würden (vgl. Akte B17/16 S. 10). Diese Angaben stellen indessen keine Antwort auf die gestellte Frage dar, weil damit nicht das Gebäude beschrieben wurde. Vielmehr handelt es sich um ausweichende Angaben. Auch die Frage, was sie zu essen bekommen hätten, blieb wenig konkret beantwortet, weil die Beschwerdeführerin nur angab, es habe Verschiedenes gegeben. Als Ausweichmanöver legte sie ergänzend dazu dar, man habe die Türe aufgemacht, das Essen gebracht und sei wieder gegangen (vgl. Akte B17/16 S. 11). Auch der Aufforderung, genauer über die geltend gemachte Verhaftung zu berichten, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Vielmehr beschränkten sich ihre Angaben auf eine kurze pauschal darge-

D-342/2014 legte Situationsangabe in wenigen Zeilen, um in der gleichen Antwort ausweichend vorzubringen, was die Al-Shabab-Leute im Allgemeinen immer wieder zu ihnen gesagt hätten (vgl. Akte B17/16 S. 9 unten). 6.3.2 Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, nähere Angaben zu ihrem Vater sowie dessen Verschwinden bekannt zu geben, obwohl aus ihren Aussagen hervorgeht, dass er als eigentlicher Verursacher ihrer Probleme zu sehen wäre, zumal geltend gemacht wurde, er habe die Festnahme veranlasst. Damit sind ihre Aussagen auch in diesem Punkt unglaubhaft ausgefallen. 6.3.3 Ebenso substanzlose Aussagen gab sie bezüglich des in H._______ geheirateten Mannes, der später nach Somalia zurückgekehrt und ihretwegen umgebracht worden sei. 6.4 Insgesamt sind folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ausgefallen. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie von Angehörigen der Al-Shabab entführt, während mehrerer Monate festgehalten und bedroht sowie körperlich misshandelt wurde. Damit ist auch die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht zu glauben, weil die Beschwerdeführerin diese als Ursache der nicht glaubhaft ausgefallenen Vorbringen darstellt. 6.5 Die im Beschwerdeverfahren erwähnten Beweismittel – ein Foto und ein Drohbrief – sowie das zu den Akten gegebene Arztzeugnis vermögen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin ergeben, die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Wie das BFM zu Recht ausführte, kann der geltend gemachte Zahnschaden auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden. Dem eingereichten Arztzeugnis kann die behauptete Ursache jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem können Arztzeugnisse dieser Art auch auf Wunsch ausgestellt worden sein und sind daher als Beweismittel wenig geeignet. Fotos, welche die Beschwerdeführerin allenfalls mit Angehörigen der Al-Shabab zeigen, sind als Beweismittel ebenfalls nicht tauglich, da auch sie in einem andern als dem geltend gemachten Zusammenhang entstanden sein können. Zudem sind auf dem im Dossier des Bruders befindlichen Foto zwar möglicherweise – anhand der Kleidung – zwei Frauen ersichtlich; indessen können ihre Gesichter nicht gesehen werden, weshalb das Foto gar nicht beweisen kann, dass es sich bei den abgebildeten Personen um die Beschwerdeführerin und ihre Mutter handelt.

D-342/2014 Es ist folglich ebenso beweisuntauglich. Schliesslich vermag auch der in der Beschwerdeschrift erwähnte Drohbrief an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Drohbriefe dieser Art sind leicht käuflich erwerbbar und weisen damit schon aus diesem Grund einen verminderten Beweiswert auf. Beweismittel mit einem niedrigen Beweiswert vermögen Vorbringen, die sich aus andern Gründen als unglaubhaft herausgestellt haben, nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen. Die Beweismittel sind somit – unabhängig von einer materiellen Prüfung der Echtheit – nicht geeignet, den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu belegen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe solche in Zukunft zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge fehlender Zumutbarkeit des

D-342/2014 Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2014) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-342/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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