Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.06.2012 D-3415/2012

29 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,641 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3415/2012

Urteil v o m 2 9 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren […],Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N […].

D-3415/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im September 2008 verliess und nach Griechenland reiste, wo er bis Ende August 2011 lebte, nachdem er dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von den griechischen Behörden zwar zweimal angehört worden sei, aber nie eine Antwort auf sein Gesuch erhalten habe, dass er im September 2010 eine griechische Staatsangehörige geheiratet und aus diesem Grund in Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er Griechenland aufgrund von Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau verlassen habe und am 2. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 12. September 2011 sagte, sein Vater sei vor 17 Jahren bei ethnischen Auseinandersetzungen getötet worden, was sein Leben schwierig gemacht habe, dass er in Nigeria weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, dass er in Nigeria geblieben wäre, falls er dort ein genügendes Auskommen gehabt hätte, dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens und der Fällung eines auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheids gewährte, dass er keine Einwände gegen die Zuständigkeit Griechenlands erhob, indessen erklärte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er keine Arbeit gehabt habe und das Leben ohne seine Ehefrau schwierig gewesen sei, dass das BFM die griechischen Behörden am 14. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-

D-3415/2012 tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden dem BFM am 26. November 2011 mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 12. Dezember 2008 ein Asylgesuch gestellt, das am 14. Januar 2009 erstinstanzlich abgelehnt worden sei, dass er am 20. Januar 2009 Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht habe, die am 12. Februar 2011 abgeschrieben worden sei, dass er Griechenland für mehr als drei Monate verlassen habe und Griechenland nicht bereit sei, ihn zurückzuübernehmen, dass das BFM die griechischen Behörden am 9. Dezember 2011 ersuchte, auf ihren Entscheid zurückzukommen und nähere Angaben zur Aufenthaltsbewilligung zu machen, die der Beschwerdeführer in Griechenland erhalten habe, dass die griechischen Behörden dieses Schreiben nicht beantworteten, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 29. März 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. Juni 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei während der Niger-Delta-Unruhen umgebracht worden, dass er mit Hilfe seines Onkel eine Lehre als […] habe absolvieren können und später einen eigenen Laden geführt habe, dass er während seiner Lehrzeit vernommen habe, er werde im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters von ihm unbekannten Leuten gesucht, die ihn entführen und töten wollten, dass er keine Ahnung habe, weshalb nach ihm gesucht werden sollte, dass er in seiner Heimat gut gelebt und keinen Hunger gelitten habe,

D-3415/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, das abgelehnt worden sei, dass er nach seinem Aufenthalt in Griechenland nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei und keine Asylgründe geltend mache, die sich erst nach seinem Asylverfahren in Griechenland ergeben hätten, dass keine Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung möglich und zulässig sei und weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn im Fall der Asylverweigerung nach Griechenland wegzuweisen, eventualiter sei sie anzuweisen, Nigeria als Staat zu bezeichnen, in den er nicht zurückgeführt werden dürfe, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3415/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

D-3415/2012 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und mit niemandem Probleme gehabt und erst anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vorbrachte, er sei im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters gesucht worden, dass er dazu aber keinerlei konkrete und überzeugende Angaben machen konnte, dass er für die Zeit nach seinem Aufenthalt in Griechenland keinerlei Vorkommnisse geltend machte, die auf eine Veränderung seiner persönlichen Gefährdungslage hindeuteten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos ein

D-3415/2012 Asylverfahren durchlief und keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal er nicht in sein Heimatland zurückkehrte, nachdem er Griechenland im August 2011 verliess, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-3415/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es seine Angabe, er habe eine griechische Staatsangehörige geheiratet und verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung – zum Beleg reiche er nunmehr eine Heiratsurkunde und eine "Yellow Card" der griechischen Behörden vom 14. Februar 2011 ein – bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, unberechtigt ist, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) obgelegen hätte, die vorhandenen Beweismittel unverzüglich einzureichen, ohne dass er dazu vom BFM hätte aufgefordert werden müssen,

D-3415/2012 dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Griechenland äussern musste, da der Vollzug nach Nigeria durchführbar ist und das BFM dies unmissverständlich festhielt, dass es dem Beschwerdeführer indessen freisteht, sich innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nach Griechenland zu begeben, falls er über die dazu notwendigen Reisepapiere verfügt und die griechischen Behörden ihn einreisen lassen, dass er sich zudem auch nach seiner Rückkehr nach Nigeria – wo er gemäss vorstehenden Ausführungen keiner Gefährdung ausgesetzt ist – um den Erhalt der notwendigen Papiere für eine Reise nach Griechenland bemühen könnte, dass das BFM demzufolge den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

D-3415/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens und der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer nicht in Betracht fällt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3415/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-3415/2012 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2012 D-3415/2012 — Swissrulings