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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-3414/2009

2 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,550 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung: Verfügung ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3414/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), unbekanntes Land, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung: Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3414/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Simbabwe am 3. Mai 2008 verliess und über Südafrika und andere ihm unbekannte Länder am 29. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass das BFM am 11. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 14. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe von seiner Geburt bis 1982 in Simbabwe gelebt, sei dann mit seinem Vater nach Südafrika gezogen, wo er bis zu ihrer Rückkehr nach Simbabwe im Jahre 2005 gelebt habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, nach dem Wahlsieg des Movement for Democratic Change (MDC) im Jahre 2008, bei welchem sein Vater als Dorfvorsteher Mitglied gewesen sei, sei ihr Haus niedergebrannt und seinem Vater eine tödliche Stichverletzung zugefügt worden, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 11. Juni 2008 und der Anhörung vom 14. August 2008 zu verweisen ist, dass ein vom BFM am 19. September 2008 beauftragter Lingua- Experte am 4. April 2009 aufgrund eines Gespräches, welches er am 5. Februar 2009 mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser stamme mit Sicherheit aus Westafrika und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gab, welche der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2009 wahrnahm und dabei ihm Wesentlichen angab, sein Englisch sei nicht typisch für Simbabwe und Südafrika, weil er die Schule zusammen mit Kindern verschiedenster Herkunft und Ethnie besucht habe, D-3414/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, D-3414/2009 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Westafrika stamme und eine Herkunft aus einer anderen Region Afrikas ausgeschlossen werden könne, dass der Sprachexperte insbesondere festgestellt habe, der Beschwerdeführer verfüge weder über Kenntnisse seiner angeblichen Stammessprache Shona, noch des in Südafrika gesprochenen Zulu, was jedoch zu erwarten wäre, da er nach eigenen Angaben bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr in Simbabwe gelebt haben und in Südafrika in einem Umfeld, in welchem Zulu gesprochen worden sei, zur Schule gegangen sein wolle, dass der Experte aufgrund der Aussprache und der vom Beschwerdeführer gesprochen Variante des Englischen zur Erkenntnis gelangt sei, dass dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Nigerianischen Englisch zugeordnet werden müsse, wobei das Sierra-leonische Englisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass somit die geltend gemachte Herkunft aus Simbabwe mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne und der Lebenslauf und die Asylgründe des Beschwerdeführers daher jeglicher Grundlage entbehrten, dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, dass im Weiteren die Täuschung dadurch bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere eingereicht habe und zum Verbleib derjenigen widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei der Befragung zur Person angegeben habe, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, er habe eine Identitätskarte besessen, diese sei jedoch verbrannt und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten wiederum behauptet habe, sein Bruder, wobei er bei der Befragung zur Person noch angegeben habe, Einzelkind zu sein, würde versuchen, ihm seine Identitätskarte zu schicken, dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse eines Lingua-Experten erbracht werden kann (vgl. D-3414/2009 EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125f., 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7), dass die ausführlichen Erwägungen des BFM daher überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern das BFM eine Täuschung zu Unrecht festgestellt haben soll, dass der Beschwerdeführer zwar ausführte, der im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung erwähnte Bruder sei eigentlich sein Cousin, dass diese Aussage jedoch als Schutzbehauptung und der vom BFM in diesem Zusammenhang dargelegte Widerspruch allein ohnehin nicht als ausschlaggebend für den Entscheid zu werten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen darauf beschränkte, rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt und die Vorbringen der Stellungnahme zum Lingua-Gutachten zu wiederholen und anfügte, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-3414/2009 dass es – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3414/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 7

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