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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 D-3405/2008

30 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,481 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3405/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3405/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1984, 1986 und 1988 in der Schweiz Asylgesuche einreichte – wobei er zwischenzeitlich in die Türkei zurückkehrte – und sich anschliessend als Asylbewerber in Deutschland und den Niederlanden aufhielt, dass für die genaueren Umstände auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Pkt. 1. auf S. 2) und die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 und 4) zu verweisen ist, dass er am 22. Mai 2002 in der Schweiz ein viertes Asylgesuch stellte, welches das BFM am 5. Juni 2003 vollumfänglich ablehnte, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Juli 2003 mit Urteil vom 2. November 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer die Türkei, in die er im März 2006 zurückgekehrt sei, eigenen Aussagen zufolge am 18. oder 19. März 2008 erneut verliess und am 25. März 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 31. März 2008 zum fünften Mal um Asyl nachsuchte, dass im Empfangszentrum A._______ am 8. April 2008 die Erstbefragung und am 29. April 2008 die Befragung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im März 2006 einige Monate in Istanbul und Antalya und anschliessend als Hirte bei einer in den Bergen wohnhaften Familie gelebt, dass die türkischen Behörden aus den Gründen, die er bereits in den abgeschlossenen Asylverfahren genannt habe, immer noch nach ihm fahndeten, dass er Ende 2006/Anfang 2007 an einer Protestkundgebung gegen die Tötung eines Guerillas teilgenommen habe, dass im März oder April 2007 sein Neffe B._______ zusammen mit anderen Personen getötet worden sei, D-3405/2008 dass er danach nicht sofort in sein Geburtsdorf habe gehen können, weil die Behörden es abgeriegelt hätten, dass er der Mutter des Getöteten erst einige Tage nach dessen Bestattung habe sein Beileid ausdrücken können, dass er in B._______ 40 Tage vor seiner Ausreise aus der Türkei an einer gegen den Bau einer Zementfabrik bzw. Kehrichtdeponie gerichteten Demonstration teilgenommen habe, dass im Anschluss an diese Demonstration eine Fotografie in einer lokalen Zeitung veröffentlicht worden sei, auf welcher auch er abgebildet gewesen sei, dass er im Besitz einer auf den Namen einer anderen Person ausgestellten, aber mit seiner Fotografie versehenen Identitätskarte gewesen sei, mit der er sich bei Bedarf hätte ausweisen können, dass er sein Heimatland aus diesen Gründen erneut verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 – der Rechtsvertreterin eröffnet am 19. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte verfälschte Identitätskarte einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Fahndung bzw. Furcht vor Verfolgung bereits im vierten Asylverfahren nicht glaubhaft darlegen können, dass es nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspreche, in das Land zurückzukehren, in dem sie gesucht werde, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Zeitung zu nennen, in der er nach der Demonstration in B._______ abgebildet gewesen sei, D-3405/2008 dass er sich zudem später korrigiert habe, indem er gesagt habe, die in der Zeitung abgebildete Person habe ihm sehr ähnlich gesehen, dass er nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, seit wann, wo und wann letztmals er gesucht worden sei, dass die Abriegelung seines Heimatdorfes nach der Tötung seines Neffen asylrechtlich nicht relevant sei, weil es sich um einen Vorfall handle, der weder zeitlich noch sachlich in einem engen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise stehe, dass die geltend gemachte allgemeine Lage in seinem Dorf (Razzien, Hausdurchsuchungen) nicht asylrelevant sei, weil die Niederlassungsfreiheit in der Türkei ihm erlaube, sich diesen Problemen durch einen Wohnortswechsel zu entziehen, dass die übrigen Vorbringen (Gerichtsverfahren, Haft, Probleme mit dem Polizeikommandanten, Tod des Bruders, der Mutter und eines weiteren Neffen, Gefährdung durch Fotos) bereits Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen seien, weshalb sie nicht erneut zu prüfen seien, dass das am 21. Mai 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 2. November 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid vom 16. Mai 2008 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu erteilen, es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung nicht zulässig und insbesondere nicht zumutbar sei, ihm sei im Falle einer erneuten Abweisung des Asylgesuchs die vorläufige Aufnahme zu gewähren und ihm sei die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, D-3405/2008 dass der Eingabe mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl. S. 10 der Beschwerde), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-3405/2008 dass – mit Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die vom Beschwerdeführer in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen im Urteil der ARK vom 2. November 2005 umfassend und eingehend geprüft wurden, dass dieser Prüfung im Wesentlichen der in der Beschwerde vom 24. Mai 2008 skizzierte Sachverhalt – wie er sich zum damaligen Zeitpunkt darstellte – zugrunde gelegt wurde, dass der in den vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715), D-3405/2008 dass auf die in der Beschwerde spekulativ vertretene Auffassung, dem Beschwerdeführer wäre in den vorangegangenen Asylverfahren wohl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, falls er die Asylgesuche bzw. die Beschwerden nicht zurückgezogen hätte und nicht in die Heimat zurückgekehrt wäre, im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist, dass im vierten Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, sein Vater sei aufgrund der Tatsache, dass er bei der Teilnahme an einer Kundgebung fotografiert worden sei, von den türkischen Behörden mehrmals verhört worden, als unglaubhaft gewertet wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei am 1. Juli 2005 zwei Monate, nachdem er festgenommen und gefoltert worden sei, verstorben, somit nicht zu überzeugen vermag, dass eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahre 2005 aufgrund einer in Deutschland aufgenommenen Fotografie aus dem Jahre 1996 im vorliegenden Zusammenhang ohnehin unwahrscheinlich erscheint, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach dem gewaltsamen Tod seines Neffen (gemäss den Protokollen) bzw. Cousins (gemäss Beschwerdeschrift) vom 14. April 2007 in seinem Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, zumal er nicht geltend machte, gemeinsam mit diesem politische Aktivitäten ausgeübt zu haben oder wegen ihm gesucht worden zu sein, dass angesichts der abweichenden und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, er werde in seiner Heimat wegen der Teilnahme an Demonstrationen in B._______ gesucht, dass den Akten zudem zu entnehmen ist, die türkischen Behörden hätten den Bau der Zementfabrik bzw. Kehrichtdeponie aufgrund der Proteste der Bevölkerung sistiert, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Türkei einer Reflexverfolgung ausgesetzt ist, im Urteil der ARK vom 2. November 2005 geprüft und verneint wurde und sich seither keine Ereignisse zugetra- D-3405/2008 gen haben, die eine anderslautende Beurteilung dieser Frage aufdrängen würden, dass an dieser Auffassung auch die Ausführungen über den Spitzel C._______ nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das fünfte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-3405/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sich zwar in den letzten 30 Jahren mehrheitlich in westeuropäischen Staaten aufhielt, indessen mehrfach in die Türkei zurückkehrte, ohne dort in eine seine Existenz bedrohende Lage zu geraten, dass er gemäss Aktenlage in der Türkei nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei medikamentös und therapeutisch behandelt werden können, was bereits im Urteil der ARK vom 2. November 2005 festgehalten wurde, dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugen, dass auch die anerkanntermassen schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers (Verlust von Familienmitgliedern, Abwanderung vieler Angehöriger, Scheitern seiner Ehe, Getrenntleben von seiner in Deutschland lebenden Kernfamilie, gesundheitliche Probleme) eine Rückkehr in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-3405/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3405/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

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