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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2010 D-3401/2010

30 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,317 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-3401/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Eritrea, Horburgstrasse 46, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3401/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 4. Juli 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 5. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 9. Oktober 2008 und vom 18. Februar 2010 im Wesentlichen vor, er habe von 1994 bis 1996 Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden. Nach rund anderthalb Jahren sei er wegen des Kriegsausbruchs er neut einberufen worden und habe in der Folge bis 2002 in C._______ und D._______ als Infanterist gedient. Nach dem Waffenstillstand sei er in E._______ stationiert gewesen, wo er militärische Übungen absolviert habe sowie für Wachdienste und anderweitige Arbeiten eingesetzt worden sei. Am 4. Januar 2008 habe er Urlaub erhalten, worauf er sich zu seiner Familie nach A._______ begeben habe. Beim Besuch seiner Eltern seien am 4. Januar 2008 Soldaten gekommen, um seinen jüngeren Bruder, der aus der Armee desertiert sei, festzunehmen. Beim Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, sei sein Bruder erschossen worden, worauf er selber nach wenigen Tagen von den Sicherheitskräften abgeholt und in ein Gefängnis verbracht worden sei; unter dem Vorwurf, seinem Bruder zur Flucht geraten zu haben, sei er in der Folge während sechs Monaten inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung hätte er sich bei seiner Einheit zum Dienst melden sollen, was er jedoch (gemäss seinen Angaben in der einlässlichen Anhörung vom 18. Februar 2010) wegen der Befürchtung, ihm könnte von seiner Einheit Desertion vorgeworfen werden, nicht getan habe. Er sei vielmehr direkt nach Hause gegangen und von dort in den Sudan ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten, so einen schriftlichen Nachweis des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 30. Januar 1996 betreffend seinen Grundwehrdienst, seine Identitätskarte, sodann Kopien der Geburtsscheine seiner drei Kinder, seines Ehescheines und einer Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom 24. April 2009 betreffend seine Ehefrau, und schliesslich mehrere Fotografien (teilweise in Kopie). D-3401/2010 B. Mit Verfügung vom 8. April 2010 – eröffnet am 10. April 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich der il legalen Ausreise aus dem Heimatstaat und einer diesbezüglich drohenden Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – sinngemäss in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6 – sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel 16 Fotografien zu den Akten, auf welchen er jeweils in einem militärischen Kontext abgebildet ist. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 4. Juni 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Mit Eingaben vom 20. Mai 2010 und vom 27. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer zum einen eine weitere Fotografie sowie das Original der Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom 24. April 2009 und zum anderen eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2010 zu den Akten. D-3401/2010 F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-3401/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 8. April 2010 und seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführer vermöchten – soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen würden – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, weil sie zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer etwa unterschiedliche Angaben zu seiner D-3401/2010 militärischen Einheit gemacht und ferner in der Empfangsstellenbefragung vorgebracht, er sei nach sechs Monaten aus der Haft ent lassen worden, weil seine Einheit für ihn gebürgt habe, während er in der einlässlichen Anhörung angegeben habe, seine Einheit habe gar nichts von der Inhaftierung gewusst. Auch in Bezug auf die Zeit nach der Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer sodann widersprochen, indem er bei der Erstbefragung geschildert habe, er habe nach der Haftentlassung von seiner Einheit Urlaub erhalten und sei anlässlich dieses Urlaubes desertiert, während er in der Anhörung vom 10. Februar 2010 geltend gemacht habe, er sei nach der Haft nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern direkt nach Hause gegangen und von dort nach vier Tagen beziehungsweise einer Woche aus Eritrea geflohen. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer die angebliche Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden und an dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; soweit es sich dabei um kopierte Dokumente handle, sei ihr Beweiswert angesichts der einfachen Fälschbarkeit äusserst gering, und darüber hinaus würden sie ohnehin lediglich den Nachweis einer Militärdienstleistung bis 1996 belegen, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion im Jahr 2008. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2010 und seinen weiteren Eingaben vom 20. Mai 2010 sowie vom 5. Juli 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, er habe seine Asylgründe detailliert und plausibel geschildert sowie teilweise durch die Einreichung entsprechender Beweismittel belegt. Soweit ihm das BFM Widersprüche in seinen Aussagen vorhalte, könne er diese schlüssig aufklären. So habe er zunächst wegen eines Missverständnisses bei der Empfangsstellenbefragung die militärische Einheit angegeben, in welcher er von 1998 bis 2003 gedient habe, während er bei der einlässlichen Anhörung diejenige Einheit genannt habe, bei welcher er – nach einem im Jahr 2003 erfolgten Bataillonswechsel – zuletzt eingeteilt gewesen sei. Im Weiteren habe er in der Empfangsstellenbefragung zwar schon angegeben, er sei aus der Haft entlassen worden, nachdem seine Einheit für ihn gebürgt habe; damit habe er in dessen lediglich den offiziellen behördlichen Grund für seine Entlassung angezeigt, der jedoch lediglich vorgeschoben gewesen sei, damit er sich auch tatsächlich wieder zum Dienst melde, während in Wirklichkeit seine Einheit nichts von seiner Inhaftierung gewusst habe. Dies habe er im Rahmen der einlässlichen Befragung, als er die Mö- D-3401/2010 glichkeit zur detaillierten Darlegung des Sachverhaltes gehabt habe, denn auch so angegeben. Soweit das BFM ihm ferner einen Widerspruch in Bezug auf seine Vorbringen zur Zeit nach der Haftentlassung vorhalte, liege ein Missverständnis vor. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er sich nämlich auf einen Urlaubsaufenthalt zu Hause bezogen, der sich vor seiner Inhaftierung zugetragen habe, während er im Rahmen der einlässlichen Anhörung erläutert habe, dass er sich nach der Haftentlassung zwar zunächst zum Stützpunkt E._______ begeben habe, ohne jedoch wirklich zu seiner Einheit zurückzukehren, und – nachdem er das Gefühl bekommen habe, die Offiziere beim Empfang würden sich über ihn unterhalten und es stünde ihm allenfalls eine erneute Inhaftierung bevor – erst danach nach Hause zurückgekehrt sei. Soweit das Bundesamt schliesslich die von ihm eingereichten Beweismittel als untauglich erachte, sei festzuhalten, dass die von ihm eingereichten Fotografien ihn zu verschiedenen Zeiten – bis hin zum 2. Dezember 2007 – während seines Militärdienstes zeigen würden; auch wenn die Fotografien nicht datiert seien, sei darauf deutlich zu erkennen, dass er in unterschiedlichen Altersstufen abgebildet sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt sei ner Ausreise aus Eritrea zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. 6.2 6.2.1 Was die Frage der militärischen Einheit anbelangt, in welcher der Beschwerdeführer diente, hat das Bundesamt zutreffend auf die unterschiedlichen Angaben in den beiden Anhörungen verwiesen, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorgebracht, er sei im [...] eingeteilt gewesen (vgl. BFM-act. A2, S. 4), während er im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab, es sei [...] gewesen (vgl. BFM-act. A10, S. 5, F42 f.). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde für diese Diskrepanz angegebene Begründung findet sodann im ES-Protokoll keine Stütze; die Frage lautete dort unmissverständlich nach der Einheit, in welcher er zuletzt Dienst geleistet habe und es ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer sie auf eine frühere Einteilung von 1998 bis 2003 hätte beziehen sollen, zumal sich die summarische Befragung D-3401/2010 ausschliesslich auf Sachverhalte im Umfeld der angeblichen Inhaftierung von anfangs 2008 beschränkte. Hinzu kommt, dass sich die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht alleine auf das Bataillon beschränken, sondern auch die höheren Organisationseinheiten betreffen. 6.2.2 Ebenfalls nicht aufzulösen vermag der Beschwerdeführer sodann die ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehaltenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Frage nach den Umständen, unter denen er aus der Haft freigekommen sei. So lässt sich mit dem Hinweis auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung keineswegs der klare Widerspruch ausräumen, der sich durch seine Aussage, wonach seine Einheit für ihn gebürgt habe, zu seinen Vorbringen in der einlässlichen Anhörung ergibt, wonach seine Einheit nichts von der Inhaftierung gewusst habe. Für seine wenig plausible Erklärung, er habe in der Erstbefragung lediglich die ihm von den Gefängnisbehörden mitgeteilte offizielle Version geschildert, ergeben sich wiederum keinerlei Anhaltspunkte im entsprechenden Protokoll, zumal er in seiner freien Schilderung des Sachverhaltes durchaus Raum gehabt hätte, auf diesen Umstand hinzuweisen. 6.2.3 Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die groben Widersprüche im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach der Haftentlassung plausibel zu erklären. So lassen sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach seinen Angaben bei der summarischen Befragung ein Missverständnis zugrunde liege, soweit sie die Frage der Urlaubsgewährung durch seine militärische Einheit betreffe, nicht mit seinen unzweideutigen Aussagen in Übereinstimmung bringen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in jener Befragung zwei verschiedene Urlaube erwähnt, so einen vor der angeblichen Inhaftierung und ausdrücklich auch einen solchen nach seiner Haftentlassung. Seine Äusserungen in Bezug auf den zweiten Urlaub – der Beschwerdeführer gab wörtlich zu Protokoll: "Nach der Entlassung aus der Haft erhielt ich aus meiner Einheit Urlaub. Ich ging nach Hause und hielt mich dort für eine Woche auf. Dann reiste ich in den Sudan aus" (vgl. BFM-act. A2, S. 4) – weichen damit diametral von seinen Angaben in der Anhörung vom 18. Februar 2010 ab, gemäss welchen er nach seiner Freilassung direkt nach Hause gegangen sei, um von dort nach vier Tagen seinen Heimatstaat Richtung Sudan zu verlassen (vgl. BFM-act. A10, S. 11, F114 ff.). Diesen eklatanten Widerspruch kann D-3401/2010 der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht durch seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Sachverhaltsversion entkräften, wonach er zunächst ins Lager seiner Einheit zurückgekehrt sei, sich von dort allerdings sofort wieder entfernt habe, als die Offiziere am Empfang sich mutmasslich über ihn unterhalten hätten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2010, S. 3 f., Ziff. 6). Dieses Novum ist als wenig überzeugender Versuch zu werten, die von der Vorinstanz festgestellten groben Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Nachherein wenigstens annähernd zu bereinigen; es findet denn auch keinerlei Stütze in den Befragungsprotokollen, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen des ihm bei der Anhörung vom 18. Februar 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen – wo er ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine angebliche kurzzeitige Rückkehr ins Lager seiner Einheit vorzubringen – ausdrücklich angab, er sei nie mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt (vgl. BFM-act. A10, S. 16, F172). 6.2.4 Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anbelangend, ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass diese weder die geltend gemachte Inhaftierung noch die Desertion aus dem Militärdienst zu belegen vermögen. Namentlich sind die zahlreichen Fotografien, die den Beschwerdeführer teilweise in Uniform in einem militärischen Kontext zeigen, nicht geeignet, einen von ihm bis zu seiner Ausreise geleisteten Militärdienst zu dokumentieren, da sie keine aussagekräftigen Angaben zum Zeitpunkt ihres Entstehens aufweisen. Während Unterschiede in der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers zwischen den nach seinen Angaben im Jahr 1994 entstandenen und den späteren – gemäss dem Beschwerdeführer aus den Jahren 2001, 2005 und 2007 datierenden – Aufnahmen erkennbar ist, kann solches für die angeblich über einen Zeitraum von sechs Jahren (2001–2007) aufgenommenen Fotografien nicht gesagt werden; der Beschwerdeführer erscheint auf all diesen nach dem Jahr 2000 entstandenen Fotografien vielmehr äusserlich identisch, was im Übri gen auch auf die mit ihm abgebildeten weiteren Personen zutrifft, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufnahmen allesamt mehr oder weniger gleichzeitig erfolgten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2010 (vgl. a.a.O., S. 7, Ziff. 5d) sowie in der Eingabe vom 5. Juli 2010 belegen die Bilder somit mitnichten einen bis ins Jahr 2008 fortdauernden Militärdiensteinsatz des Beschwerdeführers. Ebensowenig lassen sich schliesslich aus der Kautionsbestätigung vom 20. April 2009 Rückschlüsse auf die geltend ge- D-3401/2010 machte Desertion ziehen, da in diesem Dokument lediglich die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – ohne weitere Konkretisierung der Umstände – als Grund für eine Inhaftierung seiner Ehefrau genannt ist. 6.2.5 Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen; dem Beschwerdeführer konnte sie im Beschwerdeverfahren in keinem Punkt plausibel erklären. Entgegen seiner in der Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2010 geäusserten Auffassung betreffen die groben Widersprüche zwischen seinen Aussagen bei der Empfangsstellenbefragung und der einlässlichen Anhörung sodann zentrale Punkte seiner Asylbegründung, weshalb sie trotz des lediglich summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung ohne weiteres für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Insgesamt können dem Beschwerdeführer somit die von ihm geltend gemachte Inhaftierung sowie seine angebliche Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet D-3401/2010 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 8. April 2010 wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde zwar – wie obenstehend aufgezeigt – bei einlässlicher Prüfung offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG ist, im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind kei ne Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-3401/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 17 Fotografien, sowie Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom 24. April 2009 im Original, mit dem Hinweis, dass über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel das Bundesamt auf Anfrage entscheidet) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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