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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 D-3400/2008

14 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,728 parole·~9 min·2

Riassunto

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-3400/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel K._______ M._______, Irak, vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6870, 6000 Luzern 6, Gesuchsteller Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2008, D-2130/2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-3400/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 31. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 2006 abwies und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm, dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. September 2007 die allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzeigte und ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, von welcher der Gesuchsteller mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 20. September 2007 Gebrauch machte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2008 die am 19. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Gesuchsteller eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuchsteller stamme ursprünglich aus der nordirakischen Provinz Erbil, wohin der Vollzug der Wegweisung nach Einschätzung des Bundesamtes wieder grundsätzlich zumutbar sei, dass ferner im Falle des jungen, gesunden und alleinstehenden Gesuchstellers auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in diese Provinz sprechen würden, da er mit den dort herrschenden Sitten vertraut sei und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge, dass sodann nach seinen eigenen Angaben Verwandte in seinem Herkunftsort X._______ lebten und – nachdem seine Vorbringen betreffend die Verhaftung seines Vaters sowie die Ermordung seines Bruders im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden seien – kein Grund zur Annahme bestehe, dass er in seiner Heimatprovinz nicht auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen könne, dass der Gesuchsteller schliesslich durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, weshalb D-3400/2008 nicht ersichtlich sei, wieso ihm der Aufbau einer neuen Existenz – mit zusätzlicher Unterstützung durch vor Ort präsente Hilfswerke beziehungsweise Leistungen im Rahmen des Rückkehrhilfeprogrammes "Irak" des BFM – nicht auch in seinem Heimatstaat gelingen sollte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. April 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2008 im einzelrichterlichen Verfahren abwies und dabei die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich schützte, dass der vom Gesuchsteller am 2. Mai 2008 neu mandatierte Rechtsvertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. Mai 2008 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte, dass dem Rechtsvertreter mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 mitgeteilt wurde, der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers verfüge bereits über Kopien der entscheidwesentlichen Akten, weshalb ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass die entsprechenden Unterlagen bei diesem erhältlich gemacht würden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2008 die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2008 beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung von Akteneinsicht – unter Gewährung der Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsgesuches innert anzusetzender Frist – und unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 Kopien der entscheidwesentlichen Aktenstücke aus dem ordentlichen Asylverfahren zustellte und ihm Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsgesuchs gewährte, D-3400/2008 dass er gleichzeitig die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 16. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 auf eine entsprechende Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Juni 2008 hin die Fristen zur Einreichung einer allfälligen Ergänzungsschrift sowie zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2008 erstreckte, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 27. Juni 2008 einzahlte und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2008 um eine nochmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Ergänzung des Revisionsgesuchs ersuchte, dass der Instruktionsrichter diese Frist mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 letztmalig bis zum 7. Juli 2008 erstreckte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2008 an seinen Rechtsbegehren festhielt und die Begründung seines Revisionsgesuchs vom 23. Mai 2008 ergänzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), D-3400/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch des Gesuchstellers einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Entscheid darüber nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 23. Mai 2008 einerseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. a, b und d BGG rügt und andererseits den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen und aufgefundenen entscheidenden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft, dass vorab festzustellen ist, dass der Gesuchsteller weder in seiner Eingabe vom 23. Mai 2008 noch in der ergänzenden Revisionsschrift vom 7. Juli 2008 näher begründet, inwiefern der Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. b BGG vorliegen soll, weshalb sich eine weitere Prüfung insoweit erübrigt, dass sodann die Rüge der unzulässigen Zusammensetzung des Spruchkörpers im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG (nämlich des Einzelrichters anstelle des Dreiergremiums) nicht gehört werden kann, da sich aus den Akten – wie in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits ausgeführt – keinerlei Hinweise für die Annahme ergeben, die Beschwerde des Gesuchstellers vom 2. April 2008 sei zu Unrecht als offensichtlich unbegründet bezeichnet worden, D-3400/2008 dass der Gesuchsteller ferner auf Revisionsebene mehrere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht hat, so nach seinen eigenen Angaben namentlich einen Polizeirapport (Revisionsbeilage Nr. 1) und ein polizeiliches Bestätigungsschreiben (Revisionsbeilage Nr. 2) zur Unterlegung der von ihm im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung sowie eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle von Y._______ (Revisionsbeilage Nr. 3) zum Beleg seines Aufenthaltes in dieser Stadt, dass es sich bei den Revisionsbeilagen Nrn. 2 und 3 allerdings lediglich um kopierte Unterlagen handelt, deren Beweiswert angesichts der vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten praxisgemäss als gering zu bezeichnen ist, weshalb sie nicht als entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten können, dass sich sodann die Revisionsbeilage Nr. 3 ausschliesslich auf eine im ordentlichen Asylverfahren nicht bestrittene Tatsache – nämlich die zeitweilige Wohnsitznahme des Gesuchstellers in Y._______ – bezieht und daher revisionsrechtlich unerheblich ist, dass der Gesuchsteller schliesslich in seinen Eingaben vom 23. Mai 2008 sowie vom 7. Juli 2008 das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG geltend macht und vorbringt, die Beschwerdeinstanz sei in aktenwidriger Weise vom Vorhandensein eines verwandtschaftlichen Netzes in der Provinz Erbil ausgegangen, insbesondere von der Anwesenheit seiner Mutter und Schwester in seinem ursprünglichen Herkunftsort X._______, dass sich indessen nach Prüfung der entsprechenden Passagen in der Begründung des Beschwerdeentscheides vom 18. April 2008 keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen ergeben, dass die Beschwerdeinstanz vielmehr nach Würdigung der Aussagen des Gesuchstellers – so namentlich seiner Angabe in der Befragung vom 16. Januar 2006, wonach sich seine Mutter und Schwester in X._______ befänden und dort von seinen Onkeln unterstützt würden (vgl. Protokoll der BFM-Befragung vom 16. Januar 2006, S. 8) – und offensichtlich in Kenntnis der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 20. September 2007 (vgl. Beschwerdeentscheid E. 4.4 S. 6 f.) zur Annahme des Vorhandenseins eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes gelangt ist, D-3400/2008 dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers somit insoweit um eine appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid vom 18. April 2008 handelt, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens unbeachtlich ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.), dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall keine Revisionsgründe gegeben sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeentscheid vom 18. April 2008 in Rechtskraft bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem von ihm in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3400/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeurteil vom 18. April 2008 im Original, Beilage Nr. 3 zum Revisionsgesuch vom 23. Mai 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8

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