Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3397/2011/sed Urteil vom 22. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Irak, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N _______.
D-3397/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 25. April 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er damals geltend machte, er sei am 25. März 1989 geboren worden, stamme aus B._______ und habe dort Probleme mit einem Mann namens R. gehabt, da sie beide in dieselbe Frau verliebt gewesen seien und er diese Frau habe heiraten wollen, worauf R. ihm mit dem Tod gedroht habe, dass sein Vater ebenfalls gegen diese Beziehung gewesen sei und ihn stattdessen mit der Witwe seines Bruders - welcher zusammen mit einem Onkel bei einer Gasexplosion gestorben sei - habe verheiraten wollen, dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2010 vollumfänglich abwies und dabei die im Verlauf des ersten Asylverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten und als Fälschungen erkannten Dokumente (Identitätskarte und Identitätsbestätigung, zwei Zivilregisterauszüge) einzog, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort am 19. Mai 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme entgegen seinen Aussagen im ersten Asylverfahren nicht aus B._______, sondern aus D._______ in der Porvinz Erbil,
D-3397/2011 dass er im ersten Asylverfahren auf Anraten des Schleppers falsche Angaben zur Person gemacht und gefälschte Identitätspapiere abgegeben habe, dass auch die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe nicht der Wahrheit entsprächen, dass er sein Heimatland im März 2008 verlassen habe, weil er vom kurdischen Sicherheitsdienst (Asaisch) gesucht worden sei, dass ein entfernter Verwandter von ihm namens F., mit welchem er ab und zu auch geschäftlich zu tun gehabt habe, am Nachmittag des 3. Januar 2008 zu ihm nach Hause gekommen sei, bei ihm übernachtet und ihn am nächsten Tag zu seinem Arbeitsort nach B. begleitet habe, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten, dass er danach einen Anruf seines Bruders erhalten habe, welcher ihm mitgeteilt habe, F. habe am Vormittag des 3. Januar 2008 mehrere Personen getötet und einige weitere verletzt, dass Angehörige des Asaisch bei ihm zuhause nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht hätten, da sie ihn verdächtigten, F. bei der Flucht geholfen zu haben, dass er nach dem Anruf seines Bruders umgehend nach R. zu seinen Grosseltern geflüchtet und schliesslich aus Angst vor dem Asaisch und der Rache der Verwandten der Getöteten, namentlich A. B., Ende März 2008 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2010 in die Türkei gegangen sei, von wo aus er in den Nordirak habe zurückkehren wollen, dass seine Angehörigen ihm jedoch im Rahmen von Telefongesprächen davon abgeraten und ihm dabei mitgeteilt hätten, F. sei verhaftet worden und der Asaisch suche weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer), da sie glaubten, er sei ein Mittäter, dass er deshalb von der Türkei herkommend am 12. Mai 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei,
D-3397/2011 dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal keine der lokalen Parteien ihm Schutz gewähren würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden im Verlauf des ersten Asylverfahrens unter anderem mittels gefälschter Urkunden über seine Identität zu täuschen versucht habe, dass seine Glaubwürdigkeit aus diesem Grund generell schwer beeinträchtigt sei, dass vor diesem Hintergrund sowie angesichts mehrerer Ungereimtheiten in den Aussagen davon auszugehen sei, es handle sich bei den aktuellen Gesuchsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt, dass der geltend gemachten polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer ohnehin kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liege, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung in die kurdisch kontrollierte nordirakische Provinz Erbil durchführbar sei,
D-3397/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei (teilweise sinngemäss) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3397/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
D-3397/2011 dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im vorliegenden Fall keine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens veränderte Sachlage vorliegt, dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keine zwischenzeitlich (das heisst zwischen dem Abschluss des ersten und der Einleitung des vorliegenden, zweiten Asylgesuchs) neu eingetretene Ereignisse geltend macht, sondern auf vorbestandene Ereignisse verweist, welche sich angeblich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland Ende März 2008 zugetragen haben, und dabei zugibt, im ersten Asylverfahren bezüglich seiner Identität und seiner Asylgründe bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben, dass das vorliegende Verfahren sodann auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen vermöchte, da die neuen Vorbringen als klarerweise verspätet zu erachten sind (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und dafür offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass im Übrigen die "neuen Vorbringen" ohnehin nicht geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, da kein asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung durch den Asaisch ersichtlich ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, es handle sich dabei um eine legitime Massnahme im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
D-3397/2011 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist für die in Aussicht gestellten Beweismittel (voraussichtlich seine Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis; vgl. B10 S. 2) einzuräumen, zumal er diese ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätte beschaffen können, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-3397/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks droht (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste, dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten Provinzen stammten und dort
D-3397/2011 nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügten, dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat, dass der heute 25-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz Erbil stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im März 2008 lebte, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland als Tierhändler erwerbstätig war, dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern, seine zwölf Geschwister sowie ein Onkel nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaft sind, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in die Provinz Erbil dort ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
D-3397/2011 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3397/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: