Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3389/2016
Urteil v o m 2 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N_______.
D-3389/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – mit damaligem Aufenthalt in C._______ – suchte am 23. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Oktober 2014 erteilte ihm die Vorinstanz eine Einreisebewilligung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Eritrea lebenden Verlobten B._______ ein und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Klärung des Sachverhalts auf, diverse Dokumente zum Nachweis der geltend gemachten Verlobung einzureichen (Bestätigung der Verlobung; Passfotos und Identitätsnachweis der Verlobten; Fotos und Dokumente zum Beleg eines Familienlebens in Eritrea) und entsprechende Fragen zu beantworten. B.c Mit Antwortschreiben vom 27. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den gestellten Fragen Stellung und reichte Kopien der Identitätskarte von B._______ sowie zweier Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – frühestens eröffnet am 11. Mai 2016 – verweigerte die Vorinstanz B._______ die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. Mai 2016 (Datum Poststempel: 30. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz für B._______ Seiner Eingabe lag eine Kopie des angefochtenen Entscheides bei. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juni 2016 wurde
D-3389/2016 der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Gericht die beigelegte Kopie der Beschwerde unterzeichnet zu retournieren und bis am 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, jeweils unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (Poststempel; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. Juni 2016) legte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerdeschrift ins Recht.
Am 15. Juni 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3389/2016 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt zum Zeitpunkt der Flucht eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Vorliegend hält sich B._______ im Ausland auf, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Jahre (...) verlobt habe. Dazu habe er ein Foto eingereicht, welches die Verlobung belegen solle. Er sei aufgefordert worden, dem SEM ein offizielles Dokument betreffend seine Verlobung einzureichen, was er bis heute unterlassen habe. Auf dem Personalienblatt und in seinem Auslandgesuch habe er zudem angegeben, ledig zu sein. Somit habe er die angebliche Verlobung nicht beweisen können. Weiter könne den Akten nicht entnommen werden, dass er je mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Auf diese Tatsache angesprochen, habe er in seiner Eingabe vom 27. Januar 2016 (recte: 27. Februar 2016) den genannten Sachverhalt betreffend des Zusammenlebens mit seiner Partnerin bestätigt. Er habe zudem keine Be-
D-3389/2016 weismittel einreichen können, welche ein allfälliges Zusammenleben hätten beweisen können. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. 3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in seiner Heimat dürften Paare vor der Heirat nicht zusammen leben. Auch im Falle einer Verlobung liege noch kein rechtskräftiger Vertrag bezüglich einer Heirat vor. Vor der Ehe würden die Verlobten als Einzelne und nicht als Paar betrachtet. Daher habe er in seinem letzten Interview seinen Personenstand als ledig angegeben. Ferner wies er darauf hin, dass B._______ am (...) aus Eritrea in den Sudan geflohen sei und zurzeit in D._______ lebe. 4. 4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.2 Bei den anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG handelt es sich um Ehegatten von Flüchtlingen und ihre unmündigen Kinder. Weiter sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehegatten gestützt auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 gleichgestellt – dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.). Dabei müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschiedene Komponenten einer Beziehung gegeben sein, damit diese als eheähnlich – respektive als Konkubinat im engeren Sinne – angesehen werden kann: Die zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts umfassende Lebensgemeinschaft muss auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegt sein, Ausschliesslichkeitscharakter und sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweisen. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können (BGE 140 V 50 E. 3.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3; 134 V 369 E. 6.1.1; 118 II 235 E. 3.b m.w.H.). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit seiner Partnerin seit dem Jahre (...) verlobt. Das SEM hat diesbezüglich in Ermangelung aussagekräftiger Dokumente zu Recht Zweifel am tatsächlichen Nachweis der Verlobung geäussert. Doch selbst bei Annahme einer
D-3389/2016 tatsächlichen Verlobung könnte vorliegend nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden, die B._______ als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie mit B._______ zusammengelebt, woran seine in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe beziehungsweise Rechtfertigungen nichts zu ändern vermögen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Überdies hat er seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits am 20. März 2011 und damit (Nennung Zeitdauer) nach der behaupteten Verlobung verlassen. Demnach kann seine Partnerin weder als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG betrachtet werden noch bestand zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. 4.3 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ablehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3389/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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