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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 D-3387/2006

2 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,456 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3387/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und deren Tochter B._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. Mai 2004. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3387/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ursprünglich aus C._______ (Gemeinde Srebrenica, Republika Srpska) stammende Muslimin mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______, bosnischkroatische Föderation) – verliess Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge um den 10. August 2001 und gelangte zusammen mit ihrer Tochter am 15. August 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des BFF in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Zu dessen Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Chiasso – wohin sie überführt worden war – vom 22. August 2001 und der einlässlichen Befragung vom 11. September 2001 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, sie stamme ursprünglich aus C._______, sei aber nach ihrer Heirat im Jahre 1992 zu ihrem Mann nach Srebrenica gezogen. Im Verlaufe des Bürgerkrieges sei Srebrenica am 11. Juli 1995 durch die Serben eingenommen worden. Währenddem sie mit ihrer Tochter mit einem Bus nach Tuzla habe flüchten können, seien ihr Ehemann, ihr Vater und ihre drei Brüder in Srebrenica zurückgeblieben. Betreffend ihren Ehemann sei sie später vom Roten Kreuz per Telegramm über dessen Tod informiert worden; ihre übrigen Angehörigen gälten nach wie vor als vermisst, lediglich ihre Schwester lebe als Witwe mit vier Kindern in F._______. Sie selber sei mit ihrer Tochter nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Tuzla in der Gemeinde E._______ einquartiert worden, wo sie von 1995 bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe; sie habe dort von einer monatlichen Rente in der Höhe von 160 Mark gelebt und gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 1999 hätten Behördenmitglieder von Srebrenik im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin Nachforschungen in Srebrenica vorgenommen, dabei aber herausgefunden, dass die Familie ihres Ehemannes nicht willkommen sei. Als sie dies erfahren habe, habe sich ihre psychische Verfassung dermassen verschlechtert, dass sie in den Jahren 1999 und 2000 mehrmals – einmal während vierzig Tagen und etwa zwanzig Mal während einiger Tage – in der neuropsychiatrischen Klinik von Tuzla habe hospitalisiert werden müssen; von ihrem letzten Klinikaufenthalt bis zur Ausreise habe sie verschiedene Medikamente eingenommen, wenn es ihr schlecht gegangen sei. Am 6. August 2001 habe sie eine schriftliche Aufforderung der Behörden erhalten, nach welcher sie das Haus, in welchem sie gewohnt habe, habe verlassen müssen. Sie habe in der Folge noch während fünfzehn Tagen bei einer alten Frau wohnen können, bevor sie D-3387/2006 mit ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie Kopien einer Aufforderung der Gemeinde E._______ vom 6. August 2001, mehrerer medizinischer Berichte der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Tuzla und von vier Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, ihren Vater und zwei ihrer Brüder zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 14. März 2003 gelangte das BFF an die schweizerische Vertretung in Sarajevo und ersuchte diese um Abklärungen vor Ort. Mit Sendungen vom 10. November 2003 und vom 28. April 2004 übermittelte die Botschaft dem BFF ihre entsprechenden Abklärungsberichte vom 5. November 2003 beziehungsweise vom 27. April 2004. C. Im Rahmen des ihr mit Zwischenverfügung des BFF vom 12. Mai 2004 gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2004 Stellung zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am 1. Juni 2004 – lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl für sich und ihre Tochter, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verweis auf ihre finanzielle Situation um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-3387/2006 Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein, so zwei ärztliche Berichte vom 18. und vom 21. Juni 2004, einen Schulbericht vom 20. Juni 2004 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, zwei Unterstützungsschreiben von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern vom 8. Juni 2004, Kopien von Aktenstücken aus dem erstinstanzlichen Verfahren, zwei fremdsprachige Klinikberichte vom 16. März 1999 und vom 2. Juni 1999 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2004. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 19. August 2004 zu deren Inhalt zu äussern. I. Am 17. August 2004 teilte die zuständige Sozialarbeiterin am Kantonsspital G._______ der ARK telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Innert der daraufhin erstreckten Frist liess die Sozialarbeiterin der ARK mit Eingabe vom 24. August 2004 ein Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin und einen Bericht der psychiatrischen Klinik von Tuzla vom 1. August 2004 mit Übersetzung zukommen. Mit Eingabe vom 23. September 2004 reichte sie sodann ein ärztliches Zeugnis der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals G._______ vom 21. September 2004 ein. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 das Vorliegen einer schwer- D-3387/2006 wiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zweite Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2006 zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurde der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Vollzuges der Wegweisung (vgl. unten stehende Erwägung D-3387/2006 8.3) erübrigt sich diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), zumal hinzukommt, dass die entsprechende Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG per 31. Dezember 2006 aufgehoben wurde, mithin die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Härtefallprüfung weggefallen ist. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zusammen mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 28. Mai 2004 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Zunächst hätten die von ihr geltend gemachte Vertreibung aus Srebrenica im Jahre 1995 und der erlittene Verlust naher Familienangehöriger im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können; den eingereichten Vermisstenanzeigen kommen somit kein erheblicher Beweiswert zu. Ferner vermöchten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung dar, weshalb die von der Beschwerdeführerin angegebene, auf der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation im vom früheren Bürgerkrieg gezeichneten Bosnien und Herzegowina basierende behördliche Aufforderung, ihre Wohnung zu verlassen, in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich sei. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringe, sie könne nicht an ihren ursprünglichen Wohnort, der heute in der Republika Srpska liege, zurückkehren, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit besitze, sich – wie bereits ab 1995 – in der bosnisch-kroatischen Föderation niederzulassen; dort könne D-3387/2006 sie erneut unbehelligt leben, weshalb die angeblich von früheren Nachbarn in Srebrenica geäusserten Drohungen asylrechtlich irrelevant seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2004 auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse und der gegenwärtigen Lage in ihrem Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt und zudem sei ihre Situation unter dem Gesichtspunkt frauenspezifischer Fluchtgründe relevant. Soweit das Bundesamt in seiner Verfügung vom 29. Mai 2004 ausführe, ihre Erlebnisse hätten im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zurückgelegen, sei zu berücksichtigen, dass sie im Jahre 1995 nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um ihren Heimatstaat zu verlassen; ferner habe sie damals immer noch die Hoffnung gehabt, ihre verschollenen Angehörigen wieder zu finden. Im Weiteren habe das Abkommen von Dayton zwar wohl den Krieg beendet, einen dauerhaften Frieden habe es indessen nicht gebracht. Sie habe im Krieg alles verloren und in der bosnisch-kroatischen Föderation nur unter sehr schlechten Bedingungen überleben können, so dass sie psychisch schwer erkrankt sei und im Jahre 1999 einen Suizidversuch unternommen habe. Insgesamt seien alle von ihr erlittenen Beeinträchtigungen auf den Krieg zurückzuführen, weshalb sie asylrechtlich relevant seien. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Weiterführung der Praxis der ARK – und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt – davon aus, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 und der darauf folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am 12. Dezember 1996 entspannt und stabilisiert hat und Personen in derjenigen Entität – das heisst der bosnisch-kroatischen Föderation beziehungsweise der Republika Srpska –, in welcher ihre Ethnie die Mehrheitsethnie darstellt, grundsätzlich keine auf früheren Ereignissen beruhende Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2). D-3387/2006 5.2 Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Drohungen, welche von ehemaligen Nachbarn in Srebrenica gegen die Familie ihres Ehemannes ausgestossen worden seien und ihre Rückkehr in die Republika Srpska verunmöglichten, nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits in der bosnisch-kroatischen Föderation lebte und sie mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügte. Unter diesem Gesichtspunkt erfüllen ferner auch die von der Beschwerdeführerin während des Bürgerkriegs erlittenen Erlebnisse, namentlich der Verlust ihres Ehemannes und weiterer naher Angehöriger, die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht, da die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Bosnien und Herzegowina erst im Jahre 2001 erfolgte und damit lange nach dem von der Praxis festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungsweise der UNO-Resolution Nr. 1088, nach welchem vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und b, S. 23 f.); daran vermögen auch die an von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift angegebenen Gründe, welche sie von einer früheren Ausreise aus dem Heimatstaat abgehalten hätten, nicht zu genügen; auch wenn der weitere Verbleib im Heimatstaat unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar erscheint, verunmöglichten weder die angespannte finanzielle Situation noch das Verschollensein in objektiver Hinsicht eine frühere Asylgesuchsstellung im Ausland. 5.3 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten schlechten Lebensbedingungen und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist festzuhalten, dass Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art, oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Verhältnissen eines Landes, die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen haben könnten, nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr voraus, dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht werden kann; dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Daran ändert auch der Hinweis in Art. 3 Abs. 2 AsylG auf frauenspezifische Fluchtgründe beziehungsweise der von der Beschwerdeführer angerufene unerträgliche psychische Druck im Sinne dieser Bestimmung nichts, da mit diesen beiden Tatbeständen keine Erweiterung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im D-3387/2006 Sinne von Auffangtatbeständen geschaffen werden sollten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 und 1993 Nr. 10 E. 5e S. 64 f.). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG sind alternativer Natur; liegt eines von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, so dass sich eine nähere Prüfung allfälliger weiterer Hindernisse erübrigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch D-3387/2006 andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57). 8.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderation – wo sie zusammen mit ihrer Tochter nach ihrer Vertreibung aus dem in der heutigen Republika Srpska liegenden Heimatort lebte – erfüllt. 8.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene insbesondere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen und die schwie- D-3387/2006 rigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat geltend, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 8.3.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnissen vom 18. Juni 2004, 21. Juni 2004 und 21. September 2004 werden der Beschwerdeführerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Albträumen, Panikreaktionen und sozialem Rückzug attestiert. Gemäss den zu den Akten gereichten Unterlagen aus dem Heimatstaat war die Beschwerdeführerin bereits in Bosnien und Herzegowina während längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und hatte nach einem Suizidversuch einen stationären Aufenthalt im Universitätsspital Tuzla. In der Schweiz wurde sie ab dem 16. August 2004 während mehrerer Wochen wegen akuter suizidaler Gefährdung vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Verstimmung notfallmässig auf der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals G._______ hospitalisiert. Laut dem ärztlichen Bericht vom 18. Juni 2004 zeigt sodann auch die Tochter B._______ Zeichen einer reaktiven Depression. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Beschwerden leidet, die bereits zweimal eine stationäre Hospitalisation nach Suizidversuchen sowie eine länger andauernde medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint; angesichts des Umstandes, dass die schwere posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in deren Kriegserlebnisse im Heimatstaat findet, kann letztlich offen bleiben, ob bei ihr im heutigen Zeitpunkt – der letzte Arztbericht datiert auf dem Jahr 2004 – allenfalls eine Stabilisierung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden konnte, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bei ihr zweifellos eine gesundheitliche Verschlechterung, beispielsweise im Sinne einer Retraumatisierung hervorrufen würde (vgl. diesbezüglich insbesondere den Arztbericht vom 21. September 2004). 8.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2004 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2004 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Beschwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den D-3387/2006 Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Zudem sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien- Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006). 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zugang zu einer Behandlung im Universitätsspital Tuzla hatte – fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen mit der Gefahr eines erneuten, allenfalls gar erweiterten Suizidversuches führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikaments- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung D-3387/2006 ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Situation sowie einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich und ihre Tochter zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können; für die zu erwartenden Kosten des Lebensunterhalts und der medizinischtherapeutischen Betreuung dürfte sodann auch die von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bezogene Rente kaum ausreichen. Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finanzieller und persönlicher Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal es sich bei der in F._______ lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und der vom Bundesamt erwähnten Schwägerin [...], welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz am 30. September 2003 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt ist, ebenfalls um verwitwete Binnenflüchtlinge handelt, welche je für eigene minderjährige Kinder sorgen müssen. Schliesslich kommt hinzu, dass für die heute 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Heimatstaat, den sie im Sommer 2001 verlassen hat, nach siebenjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo sie eingeschult und gemäss Berichten der damaligen Klassenlehrerin vom 20. Juni 2004 sowie der zuständigen Gemeindeorgane vom 9. Januar 2006 sehr gut integriert ist, schwer fallen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum fähig wäre, sie bei einer Reintegration in Bosnien und Herzegowina adäquat zu unterstützen. Der Aspekt des Kindeswohls spricht daher ebenfalls und wesentlich für einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6). 8.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltselemente gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. D-3387/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFF vom 28. Mai 2004 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde vom 23. Juni 2004 demnach abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend, ist die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die angesichts des Grades des Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vom Auferlegen der Kosten abzusehen. 10.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) D-3387/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFF vom 28. Mai 2004 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Arztzeugnisse vom 16. März 1999, vom 2. Juni 1999 und vom 1. August 2004, sowie Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Januar 2006) - den Sozialdienst des Kantonsspitals G._______ (in Kopie; Bezug nehmend auf das Schreiben von [...] vom 23. September 2004 und mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gemäss dem vorliegenden Urteil in der Schweiz verbleiben können) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 412 993 (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

D-3387/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 D-3387/2006 — Swissrulings