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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2015 D-3385/2015

30 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,011 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3385/2015

Urteil v o m 3 0 . Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit umstritten, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Luzern, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…).

D-3385/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea im September 2012 und gelangte am 22. August 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2014, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, gab sie an, sie sei im Sudan geboren worden und 16 Jahre alt. Im Jahr 2004 sei sie zusammen mit ihren Eltern nach Eritrea gegangen. Sie habe dort zuerst die staatliche Schule und anschliessend eine Koranschule besucht. Ihr Vater sei vor vier Jahren inhaftiert worden, da er der Opposition angehöre. Ihre Mutter lebe derzeit im Sudan, sie habe Eritrea zusammen mit ihren Geschwistern verlassen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei mit einem jüngeren Bruder in Eritrea zurückgeblieben. Ihre Tante habe einen Schlepper bezahlt, der sie nach C._______ gebracht habe. Von dort aus habe sie ihre Mutter kontaktiert, die ihr gesagt habe, sie solle nach D._______ kommen. Dort habe sie bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Onkel sie mit einem seiner Söhne habe verheiraten wollen. Ihre Tante habe ihr zur Flucht verholfen. A.c Am 10. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Vertrauensperson zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Vater zusammen mit einigen ihrer Geschwister einige Monate nach ihrer Geburt nach Eritrea zurückgekehrt sei; sie sei zusammen mit der Mutter im Sudan geblieben. 2004 sei sie mit ihrer Mutter ebenfalls nach Eritrea gezogen, wo ihnen vom Staat eine Wohnmöglichkeit zugewiesen worden sei. Sie habe sich in Eritrea alleine gefühlt, nachdem ihre Eltern nicht mehr bei ihr gewesen seien. Im Sudan habe sie sich nicht ausweisen können; sie möchte ein Leben wie andere Menschen führen können. Ihr Vater sei vor drei oder vier Jahren festgenommen worden. Später habe man ihnen mitgeteilt, er sei im Gefängnis. Ihre Mutter habe Eritrea im Juni 2012 verlassen, sie einen Monat danach. Ihr Onkel väterlicherseits habe traditionellerweise die Verantwortung für sie übernommen; er habe sie zu sich nehmen und sie mit einem seiner Söhne verheiraten wollen. Ihre Tante mütterlicherseits habe erfahren, dass zwei Nachbarsmädchen aus Eritrea ausreisen wollten, und veranlasst, dass sie sich diesen habe anschliessen können.

D-3385/2015 B. Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet am 28. April 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzuordnen. Der Eingabe lagen Akten aus dem Asyldossier von Frau E._______ (N […]) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2015 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015, der eine Fotokopie eines Birth Certificate beilag, an ihren Anträgen fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten von E._______ (N […]) von Amtes wegen beigezogen.

D-3385/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-

D-3385/2015 bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit im Sudan hätten sich auf knappe, nichtssagende Äusserungen beschränkt. Auch wenn sie nur einige Jahre dort gelebt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit persönlichem Bezug und Substanz über diese Zeit hätte berichten können. Zu B._______ habe sie keinerlei Angaben machen können, die über oberflächliche und generelle Angaben hinausgegangen seien. Sie habe weder ihr Quartier beschreiben noch ihren Alltag gehaltvoll erläutern können. Dies erstaune, zumal sie acht Jahre lang am selben Ort gewohnt habe. Zudem habe sie sich widersprüchlich zu ihrer Schulbildung geäussert. Während sie bei der BzP angegeben habe, die Schule F._______ bis zur vierten Klasse und anschliessend eine Koranschule besucht zu haben, habe sie bei der Anhörung gesagt, zuerst die Schule G._______ und dann die Schule F._______ besucht zu haben. Des Weiteren habe sie ausgeführt, sie sei dort nicht Schülerin gewesen, sondern habe lediglich ihre Schwester dorthin begleitet. Dies erstaune, habe sie doch bei der BzP gesagt, sie habe die vierte Klasse in der F._______ Schule wiederholen müssen. Sie habe weder das

D-3385/2015 Schulsystem in Eritrea erläutern noch die Subzoba ihres Wohnorts nennen noch korrekte Angaben zur Unabhängigkeit Eritreas machen können. Somit bestünden Zweifel an einer Sozialisierung in der von ihr genannten Region. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise könne diese Zweifel nicht umstossen. Sie habe keine Angaben zum zurückgelegten Fussmarsch machen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu ihren Mitreisenden zu machen. Im Hinblick auf die Bedeutung einer solchen Reise könne erwartet werden, dass persönliche Eindrücke und Erinnerungen dargelegt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel könnten die Zweifel an der Herkunftsregion nicht entkräften, da es sich nicht um ihre eigenen Papiere und nur um Kopien handle. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr geltend gemachten Region sozialisiert worden beziehungsweise der Verdacht, sie verschleiere ihre wahre Herkunft, entziehe ihren Asylgründen jegliche Substanz. Hinzu gekommen sei, dass sie ihre Vorbringen nicht widerspruchsfrei habe schildern können. Bei der BzP habe sie gesagt, ihr Onkel habe ihr an der Hochzeit ihrer Schwester erstmals von seinen Absichten berichtet, während sie bei der Anhörung angegeben habe, er habe ihr diese Absicht bei einem Besuch bei ihrer Tante eröffnet, ihre Schwester sei seit längerer Zeit verheiratet. Darauf angesprochen habe sie gesagt, die Ehefrau ihres Onkels habe ihr an der Hochzeit ihrer Schwester erstmals von den Absichten des Onkels erzählt. Aufgrund dieser Ausführungen seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei noch minderjährig, weshalb an die Glaubhaftmachung von Asylvorbringen nicht die gleich strengen Anforderungen geknüpft werden dürften wie bei Erwachsenen. Minderjährigen fehle zum Teil die Erkenntnis, welche Informationen wichtig seien. Kindern könne es schwer fallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Im Falle von Minderjährigen müsse nicht unbedingt Lüge sein, was im Falle eines Erwachsenen so zu werten wäre. Für minderjährige Asylsuchende gelte folglich ein tiefer Beweismassstab. Bestünden Bedenken über die Glaubhaftigkeit der Ausführungen, solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und nach den UNHCR- Richtlinien "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Das SEM habe dies in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Allfällige Zweifel am Wahrheitsgehalt einzelner Elemente des Sachverhalts bedeuteten nicht zwingend, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Da das SEM be-

D-3385/2015 reits bei der Anhörung Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehegt habe, hätte man sie darauf hinweisen müssen, dass detaillierte Aussagen von grosser Bedeutung seien. Ihr habe offensichtlich das Bewusstsein gefehlt, inwiefern vertiefte Beschreibungen zur Glaubhaftmachung beitrügen. Während der Anhörung sei der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen, was bedeute, dass falsch verstandene Fragen neu oder in anderer Form gestellt werden sollten. 4.2.2 Im Entscheid sei nicht gewürdigt worden, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, der im Januar 2012 Asyl gewährt worden sei. Ihr sei nach der Befragung zur Person Asyl gewährt worden, was darauf schliessen lasse, dass sie ihre Vorbringen glaubhaft habe darstellen können. Aus den Akten gehe hervor, dass es sich um Geschwister handle. Obschon sie im Abstand von über drei Jahren befragt worden seien, stimmten die geltend gemachten Kernelemente überein. Nach objektiven Kriterien handle es sich bei den beiden mit höchster Wahrscheinlichkeit um Geschwister eritreischer Herkunft. Sie seien bereit, dies mittels eines Geschwistertests zu beweisen. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise nicht selbst organisiert. Sie habe erwähnt, dass sie Wasser und Datteln mitgenommen habe und bei den Nachbarinnen die Dämmerung abgewartet habe. Der Mann, der die Mädchen begleitet habe, habe einen Dialekt wie die Rashaidas gesprochen wie sie es auf dem Markt von B._______ gehört habe. Diese Angaben sprächen dafür, dass sie von persönlich Erlebtem spreche. In Anbetracht ihres eher zurückhaltenden Äusserungsstils könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise geschlossen werden. Sie sei den Fragen nicht ausgewichen und habe sie nach individueller Möglichkeit beantwortet. Sie habe die Ausreise ohne Widersprüche geschildert. 4.2.4 Ihre Vorbringen habe sie so geschildert, wie man es von einer 16beziehungsweise 17-Jährigen ohne Schulbildung erwarten könne. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Anhörung psychisch angeschlagen gewesen und habe unter einem Gesichtsausschlag gelitten. Da sie weder über einen Reisepass verfüge noch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausreisevisums erfülle, sei mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie das Land illegal verlassen habe. Da sie ihre eritreische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.

D-3385/2015 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit der entsprechenden Person (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deren Schwester; Anmerkung des Gerichts) sei gemäss damaliger Praxis nur eine BzP durchgeführt worden, wobei keine vertiefte Herkunftsprüfung vorgenommen worden sei. Somit belege der Asylstatus dieser Person nicht die Herkunft der Beschwerdeführerin, zumal die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen bestehen blieben. Ferner habe die Asylsuchende des Verfahrens N (…) die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 als zirka 18 Jahre alt bezeichnet, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit derselben bestätige. Ihr sei bei der Registrierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Merkblatt ausgehändigt worden, in dem festgehalten sei, dass sie die Beweislast treffe. Sie habe die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe sie eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse verunmöglicht. Dies gelte auch für eine Prüfung unter dem Aspekt der Kinderrechtskonvention. Sie habe bei der BzP gesagt, es gehe ihr gut, und dem Anhörungsprotokoll sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es sei zudem auszuschliessen, dass ein Gesichtsausschlag Einfluss auf die angefochtenen Ungereimtheiten habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nicht vertretbar, der Schwester der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und somit die eritreische Herkunft zu glauben, sie als Blutsverwandte hingegen aufgrund von unstimmigen Angaben als "unbekannte Staatsangehörige" einzustufen. Es könne nicht nur auf die Glaubhaftmachung allein abgestellt werden, zumal die vorhandenen Beweise darauf schliessen liessen, dass es sich bei den Beiden um Geschwister handle. Die Tatsache, dass bei ihrer Schwester nur eine BzP durchgeführt worden sei, dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Es sei darauf abzustellen, dass ihre Schwester seit 2012 in der Schweiz lebe und somit zweifelsfrei eritreischer Herkunft sei. Die verschärfte Praxis des SEM legitimiere keine nachträglichen Zweifel über die Identität in Eritreafällen von damals, bei denen nur eine BzP stattgefunden habe. Die Vorinstanz äussere keine Zweifel am Verwandtschaftsgrad der beiden Schwestern; diese seien immer noch bereit, einen Geschwistertest durchführen zu lassen. Bei der von ihrer Schwester gemachten Altersangabe handle es sich lediglich um eine ungefähre Altersangabe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter bis im Jahr 2004 im Sudan gelebt, während die Schwester 1998 mit dem Vater nach Eritrea zurückgekehrt sei. Die Schwestern hätten mehrere Jahre getrennt gelebt, sodass eine unrichtige Altersangabe nicht gross ins Gewicht falle. Das Aushändigen eines Merkblattes trage der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht Rechnung und es könne nicht geschlossen werden, sie habe deshalb die

D-3385/2015 Glaubhaftmachung im schweizerischen Asylverfahren verstanden. Es liege an der befragenden Person, den individuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 5. 5.1 Das SEM geht davon aus, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre Identität und habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Es begründet seine Zweifel damit, dass sie nicht habe überzeugend darlegen können, im Sudan beziehungsweise in Eritrea sozialisiert worden zu sein. Zudem erachtet es auch ihre Angaben zur illegalen Ausreise als nicht glaubhaft. 5.2 In der Beschwerde wird implizit gerügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da es das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Schwester, an deren eritreischer Staatsangehörigkeit nicht gezweifelt worden sei, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 5.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin wies bereits bei der BzP darauf hin, dass eine ihrer Schwestern, E._______, in der Schweiz weile. Das SEM führte mit E._______ am 12. Januar 2012 eine BzP durch, bei der diese angab, eine Schwester namens H._______, zirka 18-jährig, zu haben. Das SEM erachtete die von E._______ angegebene Herkunft aus Eritrea sowie deren Angaben zu den Asylgründen als glaubhaft und gewährte ihr am 20. Januar 2012 Asyl.

D-3385/2015 5.4.2 Ein Vergleich der Protokolle der BzP von H._______ und E._______ (act. A3/11 und act. A8/11 [N {,,,}]) und des Anhörungsprotokolls von H._______ (act. A15/16) zeigt, dass diese weitgehend übereinstimmende Angaben zu ihrer Herkunft machten. Sie gaben beide an, im Flüchtlingslager I._______ im Sudan geboren worden zu sein, gaben die gleiche Ethnie, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit an, machten dieselben Angaben zu ihren Eltern und sagten beide, E._______ sei im Jahr 1998 beziehungsweise einige Monate nach der Geburt von H._______ nach Eritrea zurückgekehrt. Sie gaben auch übereinstimmend an, in der Flüchtlingssiedlung J._______ in B._______ in der Zoba J._______ gelebt zu haben. 5.5 Das SEM berücksichtigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, bei seiner Entscheidung nicht in erkennbarer Weise, zumal die Aussage der Beschwerdeführerin, eine ihrer Schwestern lebe in der Schweiz, in der Verfügung nicht erwähnt wurde. Damit wurde indessen ein wesentliches Sachverhaltselement nicht festgestellt und dementsprechend auch nicht gewürdigt. In der Vernehmlassung stellt das SEM sich auf den Standpunkt, der Asylstatus im Verfahren N (…) bestätige die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, das SEM habe am Verwandtschaftsgrad von H._______ und E._______ keine Zweifel angebracht und E._______ sei zweifelsfrei eritreischer Herkunft. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der in der Vernehmlassung gewählten Formulierung davon aus, dass das SEM Zweifel an der Verwandtschaft der betreffenden Personen hegt, ohne diese indessen zu substanziieren. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung steht die Staatsangehörigkeit von E._______ nicht zweifelsfrei fest, da diese in ihrem Asylverfahren keine Identitätsdokumente einreichte. Hingegen wurde ihre Staatsangehörigkeit vom SEM als glaubhaft erachtet und sie gilt hier als eritreische Staatsangehörige. Aufgrund der Aktenlage spricht vieles dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und E._______ um Schwestern handelt. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die beiden – sollte es sich tatsächlich um Schwestern handeln – nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz Kopien von zwei eritreischen Identitätskarten ein, die ihren Eltern gehörten. Mit der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gab sie zudem die Kopie eines Birth Certificate des I._______ Hospital zu den Akten. Auch wenn die Authentizität der den Kopien zugrunde liegenden Dokumente nicht feststeht, geben sie zusammen

D-3385/2015 mit den Aussagen, die E._______ bereits im Januar 2012 machte, Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Identität zutreffende Angaben gemacht haben dürfte. 5.6 Sollte es sich bei H._______ und E._______ um Schwestern handeln, dürfte es sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht rechtfertigen, von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit derselben auszugehen, womit die abweichenden Rückschlüsse des SEM auf die Staatsangehörigkeit von H._______ und E._______ keine Grundlage mehr hätten. 5.7 In Anbetracht des vorstehend Gesagten, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den erheblichen Sachverhalt als derzeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erübrigt sich somit, sich im heutigen Zeitpunkt mit den in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum Aussageverhalten von Minderjährigen und dessen Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheides fest-hält, da sich die Entscheidungsreife in der vorliegenden Sache nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger erscheint, als das Bundes-verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und – seit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht mehr überprüfen kann. Ziel der noch vorzunehmenden Abklärungen ist es, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sie sei die Schwes-

D-3385/2015 ter der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten E._______, an deren eritreischen Staatsangehörigkeit seitens der schweizerischen Asylbehörden keine Zweifel geäussert worden sind. 6.3 Das SEM wird der Beschwerdeführerin und E._______ somit die Gelegenheit zu geben haben, ihre Verwandtschaft zu belegen. Beide haben sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme zur Vernehmlassung bereit erklärt, einen DNA-Test durchführen zu lassen. Sollte dessen Ergebnis das Vorbringen der Beschwerdeführerin, E._______ sei ihre Schwester, bestätigen, wird das SEM aufgrund der neuen Aktenlage zu beurteilen haben, welchen Einfluss dies auf die Frage der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und damit das vorliegend zu beurteilende Verfahren hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat ihren Aufwand bis und mit Beschwerdeeinreichung mit sieben Stunden (zu Fr. 194.– [inkl. MWSt.]) bezeichnet und eine Spesenpauschale von Fr. 54.– veranschlagt. Der nach Einreichung der Beschwerde entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht auf eineinhalb Stunden festgelegt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 130.– (inkl. MWSt.) für die nichtanwaltliche Vertretung durch MLaw Katarina Socha als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'159.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

D-3385/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-3385/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'159.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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