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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-3379/2006

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,217 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3379/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, China, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. Mai 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3379/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in der Autonomen Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China im Juli 2001 in Richtung D._______ und reiste über ihm unbekannte Länder am 27. Juli 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle E._______ um Asyl nachsuchte und wo er am 30. Juli 2001 befragt wurde. Am 14. September 2001 fand die Anhörung durch die zuständige Behörde des Kantons Y._______ statt. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in seinem Heimatland keiner richtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, zuletzt habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und habe regelmässig mit Waren aus D._______ gehandelt, welche er an der Grenze gekauft habe. Im Jahr 1999 habe er einen Mann namens F._______ kennen gelernt und angefangen, „Kurierdienste“ zu verrichten. F._______ habe ihm an der Grenze zu D._______ politische Schriften mitgegeben, welche er seinem Onkel G._______ bringen sollte. Viermal habe er solche Schriften für seinen Onkel mitgenommen. Sein Onkel habe ihm sodann zweimal Schriften für einen Mann namens X._______ mitgegeben. Bei einem Treffen mit F._______ in H._______ habe er erfahren, dass die Chinesen von seiner Tätigkeit wüssten, da ein Mann aus seinem Dorf ihn verraten habe. Da dies nicht nur für ihn, sondern auch für die Hintermänner eine grosse Gefahr bedeutet habe, habe ihm F._______ geraten, das Land schleunigst zu verlassen. Von seinem Vater habe er sodann erfahren, dass die chinesische Polizei zweimal zu seinem Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Auch sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. F._______ habe ihm geholfen, von H._______ aus nach D._______ zu fliehen. Bereits als Jugendlicher sei er einmal von den chinesischen Behörden festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, er wisse jedoch nicht, aus welchem Grund. C. Mit – am 6. Mai 2004 eröffneter – Verfügung vom 3. Mai 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft D-3379/2006 nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2004 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und in prozessualer Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 2. März 2006 lud die ARK das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Verfügung vom 7. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom 3. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China gelebt. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und würden sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Aufenthalt im Ausland würden sehr streng geahndet. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu D-3379/2006 werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle, werde kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 stellte die ARK fest, dass die Beschwerde vom 4. Juni 2004 bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Mai 2004). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. H. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant halte an der Beschwerde, soweit den darin enthaltenen Begehren nicht durch die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 7. April 2006 entsprochen worden sei, vollumfänglich fest. I. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte das BFM dem Y._______ mit, es habe am 4. Dezember 2008 seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) gegeben. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B die Anordnung des BFM betreffend die Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2004) dahinfalle, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel praxisgemäss keinen Bestand haben könne. Der Beschwerdeführer verfüge demnach über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Beschwerde sei zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes in Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme, ob er an der Beschwerde vom 4. Juni 2004 festhalte oder diese zurückziehen wolle, soweit diese nicht gegenstandlos geworden sei. D-3379/2006 K. Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde fest. L. Mit Verfügung vom 31. August 2009 stellte das BFM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, da dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die bereits angeordnete Wegweisung damit ebenfalls dahin gefallen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3379/2006 3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit Verfügung vom 7. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom 3. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Sodann wurde mit Verfügung des BFM vom 31. August 2009 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe und die Frage der Asylgewährung. In Bezug auf die angeordnete Wegweisung erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-3379/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asylgründe unglaubhaft. Diese Einschätzung ist im Ergebnis zu bestätigen, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Kurierdienste widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Befragung geltend, er sei von einem Mann namens F._______ gefragt worden, ob er seinem Onkel (...) Pakete mit Dokumenten übergeben könne. Er habe die Pakete nicht aufgemacht und habe keine Kenntnis vom Inhalt der Schriften gehabt. Auf die Frage, ob er gewusst habe, was für Dokumente er hin- und hergetragen habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, F._______ habe ihm jeweils gesagt, er dürfe den Sack nicht öffnen, denn dieser enthalte gefährliche politische Schriften (vgl. act. A 2/9 S. 4). Er hielt diesbezüglich fest, er habe nichts über die Dokumente gewusst, weil er die Pakte nicht geöffnet habe (act. A 6/11 S. 6). Er habe nur gewusst, dass es mit Politik zu tun habe, aber er habe nicht genau gewusst, um was es sich gehandelt habe (vgl. a.a.O.). In der Beschwerdeschrift legte er demgegenüber dar, er habe das Päckchen geöffnet und so vom Inhalt Kenntnis genommen. Es habe sich um verbotene Schriften, Bücher und tibetische Zeitungen gehandelt, welche von Exiltibetern in Indien und D._______ gedruckt worden seien (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 4. Juni 2004). Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde diesbezüglich geltend, dass der Dolmetscher der kantonalen Befragung aus W._______ stamme und einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer spreche. Er habe den Dolmetscher zwar gut verstanden, aufgrund gewisser Ungereimtheiten dränge sich aber die Vermutung auf, dass dieser allenfalls Probleme mit dem Dialekt des Beschwerdeführers bei der Übersetzung gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass er angegeben habe, das Paket mit den geheimen Schriften lediglich das erste Mal nicht geöffnet zu haben. Er habe den Kurierdienst auch nur das erste Mal gegen Entgelt geleistet. Danach habe er von dessen Inhalt gewusst: es habe sich um D-3379/2006 Dokumente der Exilregierung in Indien und China, um in China verbotene Bücher, eine tibetische Zeitung und Magazine gehandelt. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche durch den Verweis auf den Dialekt des Übersetzers nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden können. Der Beschwerdeführer sagte sowohl bei der vom BFF vorgenommenen Befragung vom 30. Juli 2001 als auch bei der kantonalen Anhörung vom 14. September 2001 ausdrücklich aus, er habe die Pakete nicht geöffnet. Da bei den Befragungen nicht der gleiche Dolmetscher tätig war, können die erwähnten Widersprüche nicht dem Dolmetscher angelastet werden. Anlässlich der Anhörung vom 14. September 2001 erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf den ersten Botengang, er habe das ihm anvertraute Paket nicht geöffnet, sondern es so seinem Onkel übergeben (act. A 6/11 S. 3). Aus dem konkreten Kontext der Frage ergibt sich zwar, dass sich diese Aussage nur auf den ersten Botengang bezieht. Allerdings wiederholte die Befragerin im Verlauf der Anhörung diese Frage, wobei sie sich nicht mehr nur auf den ersten Botengang, sondern allgemein auf die Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers bezog. Die Frage lautete: „Haben Sie gewusst, was Sie für Dokumente hin- und hergetragen haben?“ Der Beschwerdeführer antwortete darauf: „Ich hatte keine Ahnung, weil ich sie nicht geöffnet habe.“ (vgl. act. A 6/11 S. 6). Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer diese Aussage nur auf den ersten Botengang bezog, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend machte. Überdies konnte er bereits bei der ersten Befragung keine Aussagen über die Schriften machen. Er beantwortete die entsprechende Frage denn auch nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass F._______ ihm jeweils gesagt habe, er „dürfe den Sack nicht öffnen, es seien gefährliche politische Schriften.“ (vgl. act. A 2/9 S. 4). Dies zeigt, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach dem ersten Botengang genau gewusst, um welche Dokumente es sich handle und was ihr Inhalt sei, nicht aufrechtzuerhalten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Protokolle dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite der Protokolle bestätigte, dass diese seinen Ausführungen entsprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte bei der kantonalen Anhörung zudem, dass alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten seien und er diesen nichts mehr beizufügen habe. Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde geltend machte, bei den Befragungen aussagte, es habe sich bei den D-3379/2006 Schriften um Dokumente der Exilregierung aus Indien und D._______, um in China verbotene Bücher, eine tibetische Zeitung und Magazine gehandelt. Dieses Vorbringen muss deshalb als nachgeschoben bewertet werden. Aus diesen Gründen vermag der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht zu überzeugen. 6.2 Zudem sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, aus idealistischen Gründen als Kurier für die Sache der Opposition gearbeitet zu haben, als unsubstanziiert zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer vermag beispielsweise nicht darzulegen, wie sich seine Botengänge genau abspielten, welches seine Auftraggeber waren und weshalb sich diese an ihn gewandt hatten. Er erwähnt zwar einen F._______, den er jeweils an der Grenze getroffen habe. Weitere Aufschlüsse über diese Person vermag er jedoch nicht zu geben. Obschon er zwar gemäss seinen eigenen Aussagen grundsätzlich gewusst haben soll, dass es sich um politische Schriften gehandelt habe, habe er sich mit seinem Onkel nie über politische Fragen unterhalten („Über solche politischen Sachen haben wir uns nie unterhalten.“, vgl. act. A 6/11 S. 6). Es ist deshalb unglaubhaft, dass er – wie er in der Beschwerdeschrift geltend machte – die Botengänge „von diesem Moment an“, da er vom politischen Charakter der Dokumente Kenntnis genommen hatte, aus idealistischen Gründen verrichtete, zumal er bei der ersten Befragung angab, er habe sich nie politisch engagiert (act. A 2/9 S. 5). Der Beschwerdeführer konnte auch keine Auskunft darüber geben, an wen sein Onkel die Schriften weitergegeben habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen noch einen Monat lang in D._______ geblieben sei (vgl. act. A 2/9, S. 5; A 6/11, S. 5), sich von dort aus nicht erkundigte, ob sein Onkel, dem er die Pakete geliefert habe, ebenfalls verraten worden sei, sollen doch der Onkel und der Verräter ebenfalls im gleichen Dorf C._______ gelebt haben (vgl. act. A 6/11, S. 6; A 2/9, S. 4). Es ist schliesslich auch unglaubhaft, dass es, wie er geltend machte, auf dem Weg zur Grenze keine Kontrollen gebe, „wenn man den Ausweis hat“, und dass er lediglich seinen Ausweis habe zeigen müssen und nie untersucht worden sei (vgl. act. A 6/11 S. 7). Insgesamt erwecken die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, als ob er das Geschilderte selbst tatsächlich erlebt hätte. Seine Antworten auf die ihm anlässlich der Befragungen gestellten Fragen sind einsilbig und knapp. Er kann keinerlei Informationen über den Ablauf und die Organisation seiner Botengänge wiedergeben. Demgegenüber fällt die Beschreibung seiner Flucht nach D._______, der Reisumstände und der Reiseroute viel D-3379/2006 ausführlicher und substanziierter aus, was darauf schliessen lässt, dass lediglich die Ausreise aus China auf tatsächlich erlebten Geschehnissen beruhen dürfte. 6.3 In Anbetracht der erwähnten erheblichen – und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auflösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung, Gegenstandslosigkeit in Bezug auf die aufgrund einer nachträglich geänderten Sachlage aufgehobene Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellationen praxisgemäss von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der D-3379/2006 Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Wie in E. 8.1 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zu einem Drittel unterlegen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 30. Mai 2006 eine Kostennote ein, in der ein Aufwand von total Fr. 1'284.-- (inkl. Auslagen) ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die nachfolgende Eingabe vom 29. April 2009 und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13 VGKE) ist von einem als angemessen zu erachtenden Gesamtbetrag von Fr. 1'350.-- auszugehen. Die (um einen Drittel reduzierte) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 900.-- festzusetzen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3379/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12

D-3379/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-3379/2006 — Swissrulings