Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3378/2017
Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, , Syrien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / (...).
D-3378/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben B._______ (Syrien) am 23. August 2015 verliess, am (...) August 2015 in C._______ ankam, von dort über (...) und weitere, ihm unbekannte Länder am 11. September 2015 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 22. September 2015 zur Person befragt (BzP) und am 3. März 2017 in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend machte, er sei als ethnischer Kurde in B._______ geboren, bis zum (...) Lebensjahr in E._______ aufgewachsen und daraufhin mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt, dass er im (...) 2011 den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, YPG) beigetreten und bis (...) 2012 als Grenzwächter zum irakischen Kurdistan tätig gewesen sei, dass er die Grenze verlassen habe und weiterhin für die YPG innerhalb von B._______ an (...) tätig gewesen sei, sich von (...) 2013 bis (...) 2014 im Irak aufgehalten und nach der Rückkehr drei bis vier Monate zuhause in B._______ verbracht habe, dass er in dieser Zeit keine Probleme mit der YPG gehabt habe, da seine (...) für die Organisation tätig gewesen sei, und B._______ am 23. August 2015 in Richtung C._______ verlassen habe, dass er bei der Anhörung vom 3. März 2017 vorbrachte, er habe sich im Jahr 2011 bei der YPG registrieren lassen, nachdem er im (...) 2010 an einer militärischen Ausbildung teilgenommen habe, und sei im (...) 2012 als Grenzwache an die irakisch-syrische Grenze geschickt worden, dass er dort bis im (...) 2014 gearbeitet habe und dann nach Irakisch-Kurdistan geflohen sei, von wo er nach (...) Monaten von den irakischen Behörden nach Syrien zurückgeschafft worden sei, dass er aus Angst, vor ein Militärgericht gestellt zu werden, sein Haus während dreier Monate nicht verlassen habe, sich daraufhin während zweier Wochen im Heimatdorf seiner Familie aufgehalten habe und, als er erfahren habe, dass sein Kommandant ums Leben gekommen sei, nach
D-3378/2017 B._______ zurückgekehrt sei, wo er sich einem Volkskomitee angeschlossen habe, dass er in B._______ jedoch zu einem Gerichtstermin wegen Desertion aufgeboten worden sei und, als dieser verschoben worden sei, nach F._______ gegangen sei, um sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, da er beabsichtigt habe, den Militärdienst zu verschieben und in E._______ zur Schule zu gehen, dass er beim zweiten Gerichtstermin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und in B._______ inhaftiert worden sei, dass ihm nach einem Monat in Haft mithilfe zweier Gefängniswärter die Flucht gelungen sei, er sich in das Dorf G._______ an der türkischen Grenze begeben und dort Kontakt mit seinem Vater aufgenommen habe, welcher die Ausreise organisiert habe, dass er Syrien am 23. oder 24. August 2015 verlassen und nach der Ausreise, im (...) 2016, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, dass der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, seinen Maktoum-Ausweis und eine Wohnsitzbestätigung im Original sowie seinen Militärausweis der YPG und einen Einberufungsbescheid in Kopie zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen betreffend Gerichtsverhandlung, Haft und Ausstellen des Militärbüchleins bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe und diese Elemente offensichtlich nachgeschoben seien, dass seine Erklärungen betreffend den Vorhalt, er habe diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, nicht zu überzeugen vermöchten, da die Unterlassung, wesentliche Asylgründe anzugeben, nicht mit dem summarischen Charakter der
D-3378/2017 BzP erklärt werden könne, zumal diese immerhin (...) Minuten gedauert habe und ihm dabei Gelegenheit gegeben worden sei, alle seine Asylgründe zu nennen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Gerichtsverhandlung, die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis wenig substanziiert und detailliert ausgefallen seien und kaum Realkennzeichen beinhalten würden, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, dass er diese Ereignisse tatsächlich persönlich erlebt habe, dass nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund er, in B._______ wohnhaft, freiwillig ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, und er auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen sei, seine diesbezüglichen Gedankengänge verständlich zu erklären, dass die erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten, unsubstanziierten und wenig detaillierten sowie der Logik des Handelns widersprechenden Vorbringen als nicht glaubhaft einzuschätzen seien, dass dies auch für die widersprüchlichen zeitlichen Angaben betreffend die Tätigkeit als Grenzwächter und den Aufenthalt im Irak gelte, zu welchen noch inhaltliche Widersprüche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht in den Irak beziehungsweise den Tätigkeiten für die YPG beziehungsweise für ein Volkskomitee hinzukämen, dass auch die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen seien und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, woran auch der in Kopie eingereichte Einberufungsbescheid – da leicht zu fälschen – nichts ändere, dass diese Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unstimmigkeiten und die Asylrelevanz einzugehen, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
D-3378/2017 dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass er als Beilage gleichzeitig je eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion sowie vom 28. März 2015 betreffend Mobilisierung in die syrische Armee einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 6. Juli 2017 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender Weise ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen betreffend Gerichtsverhandlung, Haft und Ausstellen des Militärbüchleins bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe und diese Elemente offensichtlich nachgeschoben seien, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Vorhalt, er habe diese Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht überzeugend einzuschätzen sein dürften, zumal die Unterlassung, wesentliche Asylgründe anzugeben, nicht mit dem summarischen Charakter der BzP zu erklären sein dürfte, dass dem SEM auch darin beizupflichten sein dürfte, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Gerichtsverhandlung, die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis wenig substanziiert und detailliert ausgefallen seien und kaum Realkennzeichen beinhalten würden, weshalb nicht darauf zu schliessen sei, dass er diese Ereignisse tatsächlich persönlich erlebt habe, dass die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund er, in B._______ wohnhaft, freiwillig ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, und er sei auch
D-3378/2017 auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, seine diesbezüglichen Gedankengänge verständlich zu erklären, dass die erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten, unsubstanziierten und wenig detaillierten sowie der Logik des Handelns widersprechenden Vorbringen in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft einzuschätzen sein dürften, dass dies ebenso für die widersprüchlichen zeitlichen Angaben betreffend die Tätigkeit als Grenzwächter und den Aufenthalt im Irak gelten dürfte, zu welchen noch inhaltliche Widersprüche im Zusammenhang mit der geltend gemachten Flucht in den Irak beziehungsweise den Tätigkeiten für die YPG beziehungsweise für ein Volkskomitee hinzukämen, dass das SEM auch die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht überzeugend eingeschätzt und festgehalten haben dürfte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, woran auch der in Kopie eingereichte Einberufungsbescheid – da leicht zu fälschen – nichts ändere, dass die Vorinstanz schliesslich diese Vorbringen in zutreffender Weise als offensichtlich unglaubhaft eingeschätzt und zu Recht darauf verzichtet haben dürfte, auf weitere Unstimmigkeiten und die Asylrelevanz einzugehen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, wobei an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten werde, ohne den vorinstanzlichen Erwägungen substanzielle Einwände entgegenzuhalten, dass zum einen eingewendet werde, der Beschwerdeführer sei bei der BzP nervös, angespannt und gestresst gewesen, so dass er sich kaum habe konzentrieren und der Befragung folgen können, dass er aus einem Land komme, in dem jeder Angst vor Behörden und Milizen habe und diese Angst auch bei Asylbefragungen präsent sei, dass diese Einwände kaum geeignet sein dürften, bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer anderen Einschätzung zu führen,
D-3378/2017 dass zum andern gemäss den Ausführungen in der Beschwerde die „kleinen Abweichungen“ nicht Fakten und Tatsachen vernichten könnten, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Heimat geführt hätten, weil er dort an Leib und Leben gefährdet und grossen Gefahren ausgesetzt gewesen sei, dass – so das Bundesverwaltungsgericht – entgegen diesen Ausführungen die erwähnten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aber wesentliche Punkte seiner Verfolgungsvorbringen betreffen würden, dass die Ausführungen in der Beschwerde zu Militäraufgebot, Militärdienstverweigerung, Desertion aus dem Dienst der YPG sowie die beiden in diesem Zusammenhang eingereichten Auskünfte der SFH-Länderanalyse nicht fallspezifisch seien, weshalb der Beschwerdeführer daraus umso weniger zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, als seine Vorbringen als nicht glaubhaft einzuschätzen sein dürften, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch aus dem von ihm beantragten Beizug der Akten seines (...) welchem aufgrund (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, umso weniger, als er zur Begründung seines Asylgesuchs nicht auf seinen Bruder Bezug genommen habe, dass der Kostenvorschuss am 27. Juni 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-3378/2017 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da
D-3378/2017 aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Juni 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3378/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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