Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3372/2014
Urteil v o m 2 8 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
D-3372/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (…) Oktober 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie am (…) November 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo sie am 27. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin zu sein und in B._______ zusammen mit ihren Geschwistern gelebt zu haben. Ihre Eltern hätten sich meist im Dorf C._______ aufgehalten. In B._______ habe sie (...) studiert. Ihr Bruder D._______ sei seit dem (…) Dezember 2009 aus politischen Gründen inhaftiert. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und Informationen über die PKK an einen Cousin weitergeleitet. Dieser habe die Informationen ins Netz gestellt. Wegen der Demonstrationen habe sie keine behördlichen Probleme gehabt. Als Kurdin habe sie aber unter ihrer rechtlosen Situation gelitten. Zudem herrsche Krieg. Aus den genannten Gründen sei sie ausgereist. A.c Als Beweismittel gab sie ein Laissez-passer, eine Identitätskarte und weitere Unterlagen (Fotos, Familienbüchlein, Universitätsdokumente) zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Situation vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nebst ihrem Bruder D._______ befänden sich weitere Verwandte in Haft. Wegen der Festnahme von D._______ aus politischen Gründen sei sie diskriminierenden Äusserungen ihrer Umgebung ausgesetzt gewesen und habe sich verfolgt gefühlt. Ihr Bruder E._______ habe seit Juni 2011 mit der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in C._______ zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei er durch die syrische Regierung mehrfach bedroht und gesucht worden. Sie habe regelmässig an Demonstrationen für die Freiheit der Kurden und Demokratie teilgenommen. Sie habe dabei keine besondere Funktion innegehabt, aber Aufnahmen gemacht und diese auf elektronischem Weg weitergeleitet. Bei den Veranstaltungen sei es zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden gekommen. Nach der Bombardierung der Universität vom (…) Januar 2012 sei ihr Studium stark erschwert gewesen, da sie überall Strassensperren und Kontrollen durch verschieden Gruppierungen habe gewärtigen müssen. Im Universitätsgebäude sei es zu einem Eingriff von Sicherheitskräf-
D-3372/2014 ten verbunden mit Festnahmen gekommen. Sie sei nicht kontrolliert worden und in Freiheit geblieben. Am 28. August 2013 sei sie letztmals an der Uni gewesen. Ihr Haus in B._______ sei bombardiert worden, weshalb sie sich entschlossen habe, zu ihren Eltern ins Dorf zurückzukehren. Dort sei die Lage aber ebenfalls eskaliert. Ein Verwandter, welcher sich wie E._______ für die Kurden eingesetzt habe, sei umgebracht worden. Demzufolge habe sie sich zusammen mit Angehörigen zur Flucht ausser Landes entschieden. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Ihre Teilnahme an Demonstrationen habe zu keiner behördlichen Verfolgung geführt. Ihre übrigen Vorbringen – rechtloses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studierenden, prekäre Sicherheitslage, Tod eines Mitstreiters von E._______ – stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile dar beziehungsweise seien auf die generelle Lage vor Ort zurückzuführen. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. C.b Zur Begründung machte sie geltend, wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen, an welchen sie Fotoaufnahmen gemacht habe, von den syrischen Behörden gesucht zu werden. Es drohten ihr ernsthafte Nachteile
D-3372/2014 vor Ort. Wegen des inhaftierten D._______, welcher im Gefängnis Qualen erleide, bestehe die Gefahr von Reflexverfolgung. Vor der Flucht sei sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bedroht worden. Sie habe sich dem behördlichen Zugriff durch das Tragen arabischer Kleidung (Burka) entziehen können. In jüngster Zeit habe sich die Situation in Syrien noch verschlimmert. C.c Der Eingabe lagen ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und Fotos – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von D._______ – bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Auf die (Eventual-)Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, trat es nicht ein. Ferner erwog es, in Anbetracht der verfügten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin dürfte ein Datentransfer beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatland nicht in Betracht kommen. Das BFM und die Vollzugsbehörden hätten sich unbesehen dieser Sachlage auch ohne spezifische Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn der betroffenen Person oder ihren Angehörigen dadurch eine Gefährdung erwüchse. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert zu setzender Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, wobei in diesem Zusammenhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten wurde dem BFM zur Behandlung überwiesen.
D-3372/2014 E. Am 27. Juni 2014 gewährte das BFM Akteneinsicht. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 8. Juli 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht seine Mandatsübernahme an. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 stellte das Gericht fest, dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Vertreter die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. I. In einer ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Anhörung nicht in ihrer Muttersprache befragt worden. Entsprechend sei vor dem Gericht eine Anhörung in kurdischer Sprache durchzuführen. Im Weiteren machte er Ausführungen zur aktuellen Gefährdung seiner Mandantin vor Ort auch wegen ihres inhaftierten Bruders und der Kräfte des Islamischen Staates. J. Am 22. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-3372/2014 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter den in der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2014 gemachen Vorbehalten einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, erweist sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos. 4. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht in ihrer Muttersprache angehört worden zu sein, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung angab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (A 13/13 S. 1). Am Schluss bestätigte sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls. Die Hilfswerkvertretung notierte auf ihrem Beiblatt keine Beobachtungen für allfällige Verständigungsprobleme. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen. Eine erneute Anhörung beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an das BFM zu einer solchen kommt mithin nicht in Betracht.
D-3372/2014 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, aber deren Asylrelevanz verneint. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. So hat die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen teilgenommen. Dass sie deswegen gezielt – etwa im Sinne der Einleitung eines Verfahrens – verfolgt worden wäre, machte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Ihr Beschwerdevorbringen, durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden zu sein und deswegen Haft und Folter gewärtigen zu müssen, erscheinen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft. Eine asylrelevante Reflexverfolgung insbesondere wegen des Bruders D._______ ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht beachtlich wahrscheinlich. So befindet sich dieser Bruder offenbar seit 2009 in Haft und die Beschwerdeführerin war in der Lage, sich bis Sommer 2013 an der Universität auszubilden und immer wieder Kontrollen zu passieren, ohne dass sie gemäss ihren Angaben dort oder auch zuhause seinetwegen gezielt und asylrelevant behelligt worden wäre. Solche Behelligungen im Sinne einer begründeten Furcht wären im Falle ihrer Rückkehr auch im aktuellen Zeitpunkt und der geltend gemachten Veränderungen der Lage vor Ort nicht konkret ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich vor der Flucht nur aufgrund des Tragens arabischer Kleidung einem
D-3372/2014 behördlichen Zugriff habe entziehen können, erscheint mithin als blosses Konstrukt. Ihre übrigen Vorbringen – rechtloses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studierenden, prekäre Sicherheitslage, Tod eines Mitstreiters von E._______ – sind vom BFM zurecht als ebenfalls nicht ernsthaften Nachteile beziehungsweise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert worden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die eingereichten Beweismittel – darunter mehrere im Zusammenhang mit dem inhaftierten D._______ – beziehen sich auf unbestrittene Sachverhaltselemente und rechtfertigen keine andere Fallbeurteilung. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 21. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
D-3372/2014 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 1'431.–erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der relevanten Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm demnach eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'431.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3372/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'431.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: