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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2010 D-3372/2008

20 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,264 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3372/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Montenegro, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3372/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Montenegro am 15. Februar 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 17. Februar 2008 in die Schweiz, wo er am 25. Februar 2008 um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum ... wurde er am 4. März 2008 summarisch befragt und am 2. April 2008 einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei in Montenegro geboren und im Alter von ca. 8 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er fortan gelebt habe. Im Jahr 2007 sei er aus der Schweiz weggewiesen worden und habe in Montenegro zuerst bei seiner Schwester in X._______ gewohnt. Wegen seiner schweren psychischen Probleme und seiner Drogensucht habe die Schwester mit ihrer Familie Probleme bekommen, weshalb er ausgezogen sei. Danach habe er auf der Strasse in Podgorica gelebt und in der Drogenszene verkehrt. Die notwendige medizinische Behandlung habe er nicht erhalten. Er sei zwar in ein Methadonprogramm aufgenommen aber wieder ausgeschlossen worden, weil er nicht regelmässig hingegangen sei. Bezüglich der psychischen Probleme habe man ihm eine Therapie verweigert und ihm nahe gelegt, diese in der Schweiz zu machen, wo er über ein soziales Umfeld verfüge. Von Kollegen habe er erfahren, dass ein Verfahren wegen Drogenhandel gegen ihn eröffnet worden sei und er eine Vorladung erhalten habe. Er habe aber nie mit Drogen gehandelt. Die Drogenszene in Podgorica sei zudem sehr gefährlich und es könnte ihm etwas angetan werden. Seine Schwester sei kürzlich ausgeraubt worden und er sei überzeugt, dass es Leute aus diesen Kreisen gewesen seien. Bei einer Freundin in Podgorica zu Hause habe er einen Entzug gemacht und nun seit zwei Monaten keine Drogen mehr genommen. Dennoch habe er nicht in Montenegro bleiben können, weil er eine Psychotherapie benötige. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei montenegrinische Arztberichte, ein Schreiben seiner Pflegefamilie, ei nen Bericht von Dr. med. B._______ an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons M._______ und ein Aktendossier betreffend sein durch seinen Pflegevater gestelltes Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung ein. B. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 trat ... [die zuständige kantonale D-3372/2008 Behörde] auf des Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht ein. Zudem teilte sie mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli gung aufgrund der Sachlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Frage komme. C. Mit Schreiben vom 3. März 2008 ersuchte die Familie des Beschwerdeführers darum, dass dieser bei ihnen wohnen könne. D. Mit Verfügung vom 17. April 2008 – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. April 2008 eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer dem Kanton N._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung vom 17. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Einholung eines Arztberichtes ersucht. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ohne anderslautenden Gegenbericht lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 – welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-3372/2008 H. Da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 15. August 2008 unbekannten Aufenthalts war, forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. September 2008 auf, zu dessen aktuellem Aufenthaltsort und Interesse an der Weiterführung des Verfahrens Stellung zu nehmen. I. Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer halte sich regelmässig bei seinen Eltern auf, stehe in regelmässigem Kontakt mit ihm und habe weiterhin Interesse an der Weiterführung des Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 18. und 24. März 2009 reichte ... [die zuständige Behörde des Kantons N.______] verschiedene kantonale Akten betreffend den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Missachtung eines Ausgrenzungsentscheides des Kantons M.______ und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. K. Mit Verfügung vom 7. August 2009 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag auf Einholung eines Arztberichtes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, diesen bis zum 24. August 2009 selber einzureichen. L. Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte sich seit dem 17. August 2009 ... [in einer kantonalen psychiatrischen Klinik] auf, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Arztberichtes. M. Mit Verfügung vom 7. September 2009 verlängerte die Instruktionsrichterin die Frist einmalig bis zum 22. September 2009. N. Mit Schreiben vom 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ... [einer kantonalen psychiatrischen Fachinstitution] vom 28. August 2009 ein. D-3372/2008 O. Mit Schreiben vom 23. März 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen gegen ihn verhängten Bussen und gegen ihn erstatteten Anzeigen sowie zu einem gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen bewaffneten Raubüberfalles. P. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 30. März 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich den Wegweisungsvollzug angefochten hat und die Verfügung demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen D-3372/2008 ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner D-3372/2008 Verfügung vom 17. April 2008 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die Verfügung diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumut- D-3372/2008 bar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesent liche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand al leine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223). 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei der Wegweisungsvollzug trotz gesundheitlicher Probleme zumutbar, wenn die notwendige Behandlung der Krankheit im Heimatstaat möglich sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Drogenmissbrauch. Aus den Akten ergebe sich, dass er in Montenegro am 24. August 2007 bis am 29. Oktober 2007 in ein Methadonprogramm aufgenommen worden sei. Es stehe somit fest, dass eine medizinische Behandlung möglich sei. Zwar empfehle der Facharztbericht der psychiatrischen Klinik in Y._______ eine Behandlung in der Schweiz, weil hier die Unterstützung der Familie bestehe. Dem stehe jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer schon 1997 in einer Pflegefamilie fremdplatziert worden sei, was zeige, dass die Situation der Familie zu er heblichen Problemen geführt habe. Es sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer von der Familie adäquate Unterstützung erhalten könne. Ferner erscheine es wenig sinnvoll, den Beschwerdeführer bei der ehemaligen Pflegefamilie zu platzieren, weil es sich dabei nicht um eine psychiatrische Einrichtung handle. Im Weiteren bestünden gemäss den Erkenntnissen des BFM in Montenegro medizinische und psychiatrische Einrichtungen. Ob diese allenfalls mit dem schweizerischen Standard vergleichbar seien, sei praxisgemäss für die Beurtei lung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht massgebend. Die medizinische Grundversorgung in Montenegro sei gesichert, es bestehe eine Krankenversicherung auch für Arbeitslose. Zudem seien lebensrettende und -erhaltende Massnahmen grundsätzlich für alle D-3372/2008 Patienten kostenlos. Für die psychiatrische Versorgung bestehe ein Netz von öffentlichen Einrichtungen. Den allgemeinen Polikliniken seien neurologische und psychiatrische Kliniken sowie mental-health Zentren angegliedert, in denen Fachärzte arbeiteten. In den allgemeinen und in den psychiatrischen Kliniken bestünden psychiatrische Ambulatorien, die als Ansprechpartner und Erstunterstützer dienen könnten. Zudem bestünden psychiatrische Privatkliniken. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt der Verfügung des BFM entgegen, dass es zu kurz greife, wenn dieses aus dem Umstand, dass er zwischen dem 24. August 2007 und dem 29. Oktober 2007 ein Methadonprogramm habe besuchen können, den Schluss ziehe, es stehe ihm eine ausreichende medizinische Behandlung offen. Hinzu komme, dass die Drogensucht ein Sekundärphänomen als Folge von gravierenden psychischen Störungen sei und durch eine blosse Opiatsubsti tution nicht behandelt werden könne. Der fachärztliche Bericht der Klinik in Y._______ mache deutlich, dass eine weiterführende, über die Methadonabgabe hinausgehende Behandlung in Montenegro gerade nicht möglich sei. Dass bisher eine im Jahr 1997 erfolgte Platzierung in einer Pflegefamilie nicht erfolgreich gewesen sei, mache die medizinische Notwendigkeit eines genau anzupassenden therapeutischen Settings in der Schweiz nicht obsolet. Auch könne die Tatsache, dass eine Gesundung in der eigenen Familie bisher nicht möglich gewesen sei und er von dieser auch keine adäquate Unterstützung erhältlich machen könne, nicht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dies insbesondere, da er sich bereits seit 16 Jahren in der Schweiz aufhalte und die hiesigen Verhältnisse seine Krankheit mindestens mitbeeinflusst hätten. Aufgrund seiner besorgniserregenden gesundheitlichen Situation, welche in Montenegro sicherlich nicht verbessert werden könne, verletze die angefochtene Verfügung auch Art. 3 EMRK und stelle eine unangemessene und unverhältnismässige Massnahme dar. 6. 6.1 Dr. med. B._______ stellte in ihrem Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons M._______ vom 7. Mai 2007 beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Traumatisierung und emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend sowie einen sekundären multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom fest. Seit Beginn der Schulzeit äussere sich eine schwere psychische Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. D-3372/2008 Während der Kindheit habe eine Traumatisierung durch emotionale Verwahrlosung, Gewalterfahrung und sexuellen Missbrauch innerhalb und ausserhalb der Familie stattgefunden, gefolgt von Platzierung in Heim und Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer zeige vor allem Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ mit geringer Planungs- und Durchhaltefähigkeit und gewalttätigen Ausbrüchen. Gemäss Arztbericht ... [der kantonalen psychiatrischen Fachinstitution] vom 28. August 2009 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2009 stationär dort auf. Er leide an einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (kein fester Wohnsitz, Rayonverbot am Wohnsitz der Familie, drohende Ausweisung, Drogenkonsum und Geldprobleme) mit leichter, kurzer depressiver Episode und Störung des Sozialverhaltens. Signifikante Auffälligkeiten fänden sich vor allem im Bereich dissozialer sowie emotional instabiler (impulsiver) Persönlichkeitszüge. Ausserdem gebe es Hinweise auf passiv-aggressive Anteile. Bei der Aufnahme sei Opiatkonsum nachgewiesen worden. Unter Methadonsubstitution sei der Beschwerdeführer aber stabil und nicht entzügig gewesen. Auf längere Sicht habe er die Absicht eines Drogenentzuges bekundet und sich in einer entsprechenden Klinik angemeldet. Eine akute Selbst- und Fremdgefährdung bestehe nicht. Eine Wohnsitzverlegung zur Pflegefamilie sei therapeutisch nachteilig, da dort ein schwer durchschaubares Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine räumliche Distanz wäre sinnvoll. Er könne in einem Betreuten Wohnen in N._______ Platz finden und von dort gegebenenfalls eine Entzugsbehandlung beginnen. Die Rückkehr in die Heimat könne die Methadonsubstitution gefährden, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem Rückfall führen könnte. 6.2 Die psychischen Probleme und die Drogensucht des Beschwerdeführers sind als sehr gravierend zu beurteilen und es ist von einem intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Kindheit psychische Probleme und erste Massnahmen, wie Platzierung in Heim und Pflegefamilie sowie Psychotherapie waren nötig. Er ist heute auf eine sehr engmaschige Betreuung angewiesen, in welcher seine Drogensucht und seine psychischen Beschwerden kombiniert behandelt werden können. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Behandlung von Drogensüchtigen in Montenegro finden sich nahezu keine Informationen. In einem Bericht der Europäischen Kommission wird die Infrastruktur zu deren Behandlung und Unterbringung kritisiert (Commission of the European Com- D-3372/2008 munities, Montenegro 2007 Progress Report, 6. November 2007, S. 31). Zwar konnte der Beschwerdeführer eine Zeit lang an einem Methadonprogramm der Ambulanten Abteilung Psychiatrie der Öffentlichen medizinischen Einrichtung Podgorica teilnehmen. In seiner Beschwerde weist er aber richtigerweise darauf hin, dass eine Opiatsubstitution alleine zu seiner Behandlung nicht ausreicht und aufgrund seiner Teilnahme an einem Methadonprogramm in Montenegro nicht auf eine adäquate Behandlung geschlossen werden kann. Vielmehr müsste gleichzeitig und eng an die Drogentherapie gebunden eine Behandlung seiner psychischen Beschwerden stattfinden. Gemäss dem eingereichten Bericht der Ambulanten Abteilung Psychiatrie der Öffentlichen medizinischen Einrichtung Podgorica bestehen aber in der weiteren Umgebung von Podgorica keine Voraussetzungen für eine integrative Behandlung des Beschwerdeführers und es wird, ebenso wie im Bericht der Fachklinik für Psychiatrie Y._______, eine Behandlung in der Schweiz empfohlen. Gemäss Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar in Montenegro in den allgemeinen Polikliniken obligatorisch Kliniken für Neurologie, Psychiatrie und mentale Gesundheit vorhanden, wo Fachärzte für Psychologie, Psychologen, spezielle Pädagogen sowie Sozialarbeiter tätig sind. Ebenfalls bestehen psychiatrische Ambulanzen in allen allgemeinen Krankenhäusern und psychiatrischen Kliniken sowie private neuropsychiatrische Praxen in vielen Ortschaften. Die Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen erfolgt vor allem in den psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, meist in grossen Städten. Einfachere psychiatrische Krankheitsbilder können in sogenannten "Zentren für Mentale Hygiene", die es fast in jeder Poliklinik gibt, behandelt werden. Verschiedene Quellen verweisen aber auf Schwachpunkte im montenegrinischen Gesundheitssystem und insbesondere auf den für langfristig psychisch erkrankte Menschen – wie beim Beschwerdeführer klarerweise der Fall – begrenzten Zugang zu medizinischen Leistungen (Commission of the European Communities, Montenegro 2007 Progress Report, 6. November 2007, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Montenegro: Psychiatrische Versorgung von Roma, 28. Mai 2009, S. 2). 6.3 Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Montenegro nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Einzig eine Schwester wohnt in X._______. Bei ihr konnte er zu Beginn sei nes letzten Aufenthaltes in Montenegro zwar unterkommen, schnell stellte sich aber heraus, dass sie mit der Betreuung ihres kranken D-3372/2008 Bruders überfordert war. Infolgedessen hatte er keinen festen Aufenthaltsort mehr. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine dringend angezeigte Therapie der psychischen Probleme im Heimatstaat mit dem Hinweis auf das fehlende soziale und familiäre Beziehungsnetz verweigert worden ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine sehr schwierige Lage geraten wird. Ob vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Montenegro als unzumutbar zu qualifizieren ist, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit – wie nachfolgend darzulegen – ohnehin in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zu verfügen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). 7.2 Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und heute noch geltenden Praxis ist die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesell schaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der D-3372/2008 Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessensabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/32: EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2006 Nr. 11, EMARK 2004 Nr. 39). 7.3 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2010 führte der Beschwerdeführer aus, mit Ausnahme des bewaffneten Raubs, wo beim momentanen Stand des Verfahrens von der Unschuldsvermutung auszugehen sei, handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten eher um Bagatellstraftaten denn um schweres Verschulden. Da die Straftaten allesamt auf seine Suchtprobleme zurückgingen, welche bis anhin nie radikal angegangen worden seien, sei von einem herabgesetzten Verschulden auszugehen. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2006 zu einer Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis, am 30. Mai 2006 zu einer Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, am 30. Januar 2007 zu einer Busse wegen Hausfriedensbruchs und am 19. Januar 2010 zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz verurteilt. Am 12. August 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, am 9. Oktober 2008 wegen Tätlichkeiten, am 7. März 2009 wegen Missachtung einer Ausgrenzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 27. Januar 2010 wegen Diebstahls durch Einbruch, am 4. Februar 2010 wegen Ladendiebstahls und am 3. Februar 2010 sowie am 4. und 11. März 2010 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anzeige erstattet. Am 5. November 2009 wurde der Beschwerdeführer ... [von der Polizei des Kantons M._______] in Sachen Drohung zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, dass es sich bei der Mehrzahl dieser Delikte um Bagatellen handelt, so kann doch festgehalten werden, dass er mit diesem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. D-3372/2008 Am 27. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei N._______ verhaftet, da er nach polizeilichen Erkenntnissen verdächtigt werde, einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen zu haben. Gemäss den kantonalen Strafakten ist der Beschwerdeführer bezüglich dieses Überfalls inzwischen geständig. Zusammen mit einem Komplizen überfiel er zwecks Erbeutung von Bargeld zur Beschaffung von Drogen mit einem Revolver bewaffnet eine Tankstelle. Der im Januar 2010 begangene Raubüberfall auf die Tankstelle muss als schwerwiegend bezeichnet werden, dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dabei eine junge Frau mit einer Waffe bedroht hat. Das diesbezügliche Geständnis des Beschwerdeführers genügt für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend vorausgesetzt (MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 7 zu Art. 62 AuG). 7.5 Raub wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch als Verbrechen eingestuft (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 StGB) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wenn der Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt, wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen eines mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug sanktionierten Deliktes droht und er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, liegt praxisgemäss eine schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor. Aufgrund des wiederholten deliktischen Verhaltens, welches den Ursprung in seiner langjährigen und weiterhin andauernden Drogensucht und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität hat, kann ihm auch keine günstige Prognose gestellt werden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro – wie in E. 6 dargelegt – mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, so überwiegt angesichts des Gesagten das öffentliche Interesse der Schweiz an einem Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz doch deutlich. Der Vollzug der Wegweisung erscheint damit insgesamt als verhältnismässig und ist zu bestätigen. D-3372/2008 8. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 28. Mai 2008 gutgeheissen wurde, wird auf Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-3372/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 16

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