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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-3370/2009

28 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,940 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-3370/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3370/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. August 2004 und reichte am 23. August 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Seit Ende Januar 2008 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert abgereist. Er hielt sich laut eigenen Angaben vom 31. Januar 2008 bis zum 2. Januar 2009 in B., (...), auf, während er vom 2. Januar 2009 bis zum 30. Januar 2009 in B. im Gefängnis war. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Ausländeramt B. anzuweisen, die weiteren Vollzugs- und Vorbereitungshandlungen auszusetzen bis über die aufschiebende Wirkung des Asylgesuchs entschieden worden sei. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So sei der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity (S.L.M/U). Als aktives Mitglied dieser Bewegung habe er regelmässig an Veranstaltungen teilgenommen, welche von den sich in der Schweiz befindenden S.L.M/U-Mitgliedern organisiert würden. Darüber hinaus D-3370/2009 sei der Beschwerdeführer Mitglied des im April 2006 gegründeten Vereins Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden. Als dessen Mitglied habe er zwischenzeitlich an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über genau das Profil, welches in höchstem Grade die Aufmerksamkeit der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Er stamme aus Darfur, setze sich seit Jahren für die entrechteten Menschen aus Darfur ein, habe im Ausland um Asyl ersucht, befinde sich seit Jahren ausser Landes und sei ein aktives Mitglied bei der S.L.M/U und dem DFEZ. Demnach bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr einer sehr hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer damit seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen vermocht. Zumal sich seine Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original, ein Bestätigungsschreiben verschiedener Personen aus Darfur betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers, seinen Mitgliederausweis bei der S.L.M/U, zwei Fotografien eines Treffens der S.L.M/U in Zürich vom 5. Januar 2007, zwei Fotografien einer exilpolitischen Demonstration der S.L.M/U in Zürich vom 17. November 2007, eine Fotografie eines Aktionstages in Zürich vom 12. April 2008 (“5th Day for Darfur“) inkl. einem Flugblatt von Amnesty International, zwei Fotografien einer exilpolitischen Demonstration der S.L.M/U in Zürich vom 19. April 2008, den Artikel “Die Schlacht um Omdurman und ihre Folgen für den Frieden im Sudan“ in SWP-Aktuell 50 vom Juni 2008 und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der S.L.M/U Schweiz vom 7. Dezember 2008. C.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, er gelte seit Januar 2008 als unkontrolliert abgereist. Demnach werde er gestützt auf Art. 8 und Art. 19 Abs. 1 AsylG aufgefordert, sich zwecks Einreichung seines Asylgesuchs innerhalb von 72 Stunden bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu melden. Auf die am 16. Januar 2009 erfolgte schriftliche Mitteilung des Rechtsvertreters, sein Mandant sitze derzeit eine Gefängnisstrafe ab, erging via den Rechtsvertreter am 20. Januar D-3370/2009 2009 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich innert 72 Stunden nach Haftentlassung bei einem EVZ zu melden. D. Am 2. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 5. Februar 2009 fand im EVZ (...) die Kurzbefragung statt, und am 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt. Dabei begründete er das Asylgesuch im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen wie im ersten Asylverfahren (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Februar 2009; B1/11, S. 5). Zusätzlich machte er einen Überfall der (...) vom 5. Juli 2004 geltend, bei dem er geschlagen worden sei. Diesen Vorfall habe er beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, zumal er nicht danach gefragt worden sei und Angst gehabt habe, mangels Papieren in den Sudan zurückgeschafft zu werden. Zudem befürchte er als Mitglied der S.L.M/U, dass ein Interview, welches er einem Ostschweizer TV- Sender gewährt habe, sowie Presseberichte sich nachteilig auswirken würden. E. Bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen. Bis dato kam er dieser Aufforderung jedoch nicht nach. F. F.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Gesuchsteller immer eingeladen würden, alle ihre Asylgründe darzulegen und nichts zu verheimlichen. Wenn der Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs, mithin im Jahr 2009, den Vorfall vom 5. Juli 2004 ins Feld führe, müsse die Geltendmachung des Ereignisses nicht nur als nachgeschoben, sondern auch als möglicherweise vom Beschwerdeführer selbst als unbedeutend eingestuft taxiert werden. F.b Zudem sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erst im Februar 2006 in der Schweiz der S.L.M/U beigetreten und seltsamerweise erst im September 2007 in den Besitz eines Mitgliederausweises gelangt sei. Darüber hinaus sei seine Kenntnis über die Strukturen der Bewegung, in welcher er als einfaches Mitglied D-3370/2009 für das Verteilen von Flugblättern und Infos zu Demonstrationen in Schweizer Städten zuständig gewesen sei, höchst bescheiden (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2009; B20/8, S. 4, 5). Aufgrund dessen sowie aufgrund der untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um überzeugten Politaktivismus. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die wenig aussagekräftigen Fotografien, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an acht Demonstrationen belegen sollten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, inwiefern die Demonstrationen Niederschlag in den Medien gefunden hätten (vgl. a.a.O., S. 5). Deshalb sei es auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als bedeutender Politaktivist von der sudanesischen Regierung als solcher erkannt und identifiziert worden wäre. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der bereits einmal rechtskräftig abgewiesene Beschwerdeführer durch die geltend gemachten Aktivitäten versuche, sich ein Bleiberecht oder eine Statusverbesserung in der Schweiz zu verschaffen. Daher sei eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise, keine politische Vorgeschichte, blosses Mitläufertum und vorsätzliche Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen zum Zweck einer Aufenthaltsregelung festzustellen. Das am 23. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil der ARK vom 17. Februar 2005 (recte: 15. Februar 2005) rechtskräftig abgeschlossen. F.c Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. G. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen D-3370/2009 Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3370/2009 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Damit widerspreche sie in offensichtlicher Art und Weise der Rechtsprechung der ARK. Diese habe in EMARK 2006 Nr. 20 festgehalten, dass bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische Tätigkeiten nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mittels D-3370/2009 Bildmaterial und anderen Beweismitteln untermauert würden, die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht falle. Das Bundesamt sei in einem solchen Fall verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine formelle Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG mit Teilnahme einer Hilfswerksvertretung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht bloss geltend gemacht, sondern umfangreich durch Bild- und Textmaterial dokumentiert. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung falle damit ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht. 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären. 5.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vor- D-3370/2009 stellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte (vgl. a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden. 5.5 Es ist zu bemerken, dass das BFM dem Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren entgegen der in EMARK 2006 Nr. 20 festgehaltenen Rechtsprechung lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährte, obwohl sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709). D-3370/2009 5.7 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3370/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird; die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

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