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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2009 D-337/2009

26 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,057 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-337/2009 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren 1. August 1984, Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-337/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner mit Heimatort B._______ - eigenen Angaben zufolge am 18. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 20. November 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 10. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit sich sein Vater nach dem Tod seiner Mutter im August 1998 im Jahre 2003 wieder verheiratet habe, habe er mit seiner Stiefmutter Probleme gehabt, dass ihn seine Stiefmutter oftmals nachts aus dem Hause vertrieben sowie seinen Bruder geschlagen und ihm gedroht habe, seine Geschwister zu töten, sollte er das Haus nicht verlassen, dass er darüber hinaus Angst gehabt habe, von seiner Stiefmutter nachts vergiftet zu werden und ihm diese gedroht habe, ihn umzubringen, sollte er zur Polizei gehen, dass er sich deshalb die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise fast ausschliesslich bei seinem Onkel in D._______ aufgehalten und schliesslich am 14. November 2008 sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] zu begründen, da seine lediglich auf den erwähnten Beschimpfungen und Drohungen seitens seiner Schwiegermutter beruhenden Mutmassungen über die Möglichkeit eines allfälligen Tötungsdelikts zum Nachweis einer tatsächlichen persönlichen Bedrohung nicht ausreichen würden, zumal der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörden nicht eingeschaltet habe, was ebenfalls gegen die Ernsthaftigkeit einer Bedrohungslage spreche, D-337/2009 dass es sich zudem bei der vom Beschwerdeführer angeführten Inakzeptanz seitens seiner Schwiegermutter und dessen Vertreibung aus dem Haus um blosse häusliche Auseinandersetzungen handeln würde, denen keine ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne zugrunde liegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 aufforderte, bis zum 12. Februar 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 11. Februar 2009 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde - auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-337/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt , wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193), dass - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen - die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe weder den Grund für die von seiner Stiefmutter ausgehenden Todesdrohungen darlegen noch aufzeigen können, weshalb sie ihn nicht mehr akzeptiert und aus ihrem Haus vertrieben habe, zu bestätigen ist, dass es damit den Vorbringen des Beschwerdeführers von Vornherein an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt, D-337/2009 dass selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Verfolgungsmotivs wie vom BFM zutreffend erkannt - nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdführers vor künftiger Verfolgung auszugehen ist, dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann anzunehmen ist, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die subjektive Furcht vor Verfolgung zudem auch objektiv begründet sein muss, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen, wobei für die Bestimmung der begründeten Furcht allerdings nicht allein massgebend ist, was ein durchschnittlich empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte, sondern diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen ist (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9), dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers, von seiner Stiefmutter vergiftet respektive umgebracht zu werden, auf einer blossen nicht näher konkretisierten Mutmassung seitens des Beschwerdeführers beruht, weshalb diese nicht zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne führt, mithin sich asylrechtlich nicht in relevanter Weise auswirken kann, zumal es dem Beschwerdeführer darüberhinaus grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, die zuständigen staatlichen Organe um Schutz zu ersuchen respektive die Drohungen seitens der Schwiegermutter dort zur Anzeige zu bringen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, da darin hauptsächlich wiederholt auf die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von seiner Stiefmutter vergiftet zu werden, verwiesen wird, D-337/2009 dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-337/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kosovo, das heute von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) als unabhängig anerkannt wurde, nicht von einer herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann, dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift angedeuteten sozialen Probleme in seinem Heimatstaat einer Rückkehr nicht entgegenstehen, da zum Einen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse, wie namentlich ein Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung in Kosovo betroffen ist, für sich noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149), dass andererseits der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über einen Mittelschulabschluss sowie Berufserfahrung (vgl. A1 S. 2f.) und nebst seinen (Stief-)Eltern und Geschwistern über zahlreiche weitere- Verwandte und damit auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatland verfügt (vgl. A1 S. 4 und 6), dass darüber hinaus auch angenommen werden kann, seine im Ausland lebenden Verwandten (vgl. A1 S. 4) könnten ihn allenfalls in finanzieller Hinsicht bei einer Rückkehr unterstützen, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass demnach weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe bestehen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-337/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-337/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 9

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