Abtei lung IV D-3366/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, alias (...), geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3366/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am 24. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung angefochten wurde, mit Urteil vom 2. April 2007 ab und erklärte die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zum Wegweisungsvollzug als gegenstandslos. C. Am 10. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 7. April 2008 nahmen der Beschwerdeführer und am 10. April 2008 dessen Rechtsvertreter Stellung und ersuchten im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 18. April 2008 - eröffnet am 22. April 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte diesen auf, die Schweiz bis zum 18. Juli 2008 zu verlassen. Ferner beauftragte die Vorinstanz den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D-3366/2008 F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. G. Am 27. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2008 aufgefordert. H. Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 un 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-3366/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hebe das BFM die angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordne den Vollzug der Wegweisung an, wenn der Ausländer die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr erfülle, was vorliegend gegeben sei. So gingen weder aus den Akten noch den Stellungnahmen des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters Hinweise darauf hervor, wonach der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde, weshalb sich dieser als zulässig erweise. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um entsprechende Reisedokumente zu bemühen, welche ihm eine Rückkehr in den Irak ermöglichen. Der Wegweisungsvollzug sei daher möglich. Im Weiteren herrsche in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia, welche von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert würden, keine Situation allgemeiner Gewalt im Bereich der Sicherheit und Menschenrechte, was durch die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstrichen werde. 84% dieser Personen seien dabei in den Nordirak - darunter auch Mosul und Kirkuk - zurückgekehrt, wobei die grosse Anzahl der freiwilligen Rückkehrer die grundsätzlich positive Entwicklung bestätige. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen auch als zulässig. Sodann sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer habe immer in Z._______ gelebt, wo er mit seiner Ehefrau, zwei Kindern, den Eltern D-3366/2008 und sechs Geschwistern über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfüge, auf welches er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Ferner kehre der Beschwerdeführer in ein soziokulturelles Umfeld zurück, in welchem er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Hinsichtlich der Wegweisungshindernisse, wie der politischen Aktivitäten sowie der daraus hervorgehenden Gefahr privater Racheakte, welche der Beschwerdeführer anführe, sei festzustellen, dass diese Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gebildet hätten und sowohl gemäss Verfügung des BFM vom 17. November 2005 als auch gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht hätten standhalten können, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. In demselben Sinne sei auch dem Antrag des Rechtsvertreters auf Durchführung einer Botschaftsabklärung nicht stattzugeben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2007 ebenfalls bereits geäussert habe. Zusammenfassend sei an der Einschätzung zur generellen Lage im Nordirak festzuhalten, und die Rückkehr des Beschwerdeführers sei zumutbar. 4.2 In der Rechtsmittelschrift macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid den Umstand, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung des BFM vom 17. November 2005 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 verändert und in Bezug auf die drohende Privatverfolgung verschärft habe. Seit September 1999 sei er offizielles Mitglied der PUK gewesen. In diesem Zusammenhang habe ihn der regionale Parteichef S. zu einem von insgesamt vier Rekrutierungsausschussmitgliedern der Region B._______ ernannt. Nebst dem regionalen Parteichef S. hätten seine Jugendfreunde K. und S. dem Rekrutierungsausschuss ebenfalls angehört. Am 1. August 2001 sei das geheime Netz wegen Denunziation aufgeflogen und die KDP habe K. und S. festgenommen und inhaftiert. Sowohl die regionale Kadertätigkeit im Untergrund von B._______, als auch die persönliche und politische Beziehung zu K. und S. seien der Grund für das nach wie vor bestehende, konkrete und schwere Verfolgungsrisiko. Diesbezüglich habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren, dass er seitens der Familienangehörigen von K. und S. für deren D-3366/2008 Festnahme verantwortlich gemacht werde, weshalb der Kontakt zu den vorher befreundeten Familien abgebrochen sei. Zudem sei ihm im Mai 2007 aus der Heimat telefonisch mitgeteilt worden, dass die Kollegen S. und K. offenbar sei langem tot seien. Die Familien der beiden seien lange Zeit ohne Nachricht über das Schicksal der beiden Männer geblieben und Nachforschungen in verschiedenen Gefängnissen sowie bei den Behörden hätten oft nichts gebracht. Erst im Frühjahr 2007 habe ein KDP-Funktionär den Familien mitgeteilt, eine weitere Suche sei nicht mehr notwendig, zumal die beiden seit langem nicht mehr am Leben seien. Selbstverständlich seien weder Todesscheine ausgestellt noch den Familien die Leichen der beiden übergeben worden. Die Familien der Getöteten machten ihn für den Tod ihrer Söhne verantwortlich und drohten mit Blutrache. Auch seine Familienangehörigen stünden diesbezüglich seit Frühjahr 2007 unter ständigem Druck und würden ebenfalls mit Blutrache bedroht. Vor diesem Hintergrund habe ihm seine Ehefrau mitgeteilte, dass die Kinder und sie diese Situation nicht mehr länger ertragen würden, weshalb sie sich scheiden lassen wolle. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er somit der Gefahr der Blutrache seitens der Angehörigen von S. und K. ausgesetzt. Zumal diesbezüglich naturgemäss keine Dokumente bestehen würden, beantrage er die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Angesichts dieser Sachlage sei er bei einer Rückkehr in den Nordirak an Leib und Leben gefährdet. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welcher auch eine drohende Blutrache und somit die drohende Tötung erfasse, gelte dabei absolut und könne auch im Vollzugsstadium angeführt werden. Zudem sei die angedrohte Blutrache ein individueller Grund, aufgrund dessen er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Der Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar und unzulässig zu bezeichnen. Im Weiteren habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zu Asylsuchenden aus dem Irak den Wegweisungsvollzug für Personen, denen Blutrache angedroht werde, als unzumutbar erklärt und Personen, welche von Vertretern der D-3366/2008 grossen Kurdenparteien bedroht würden, seien ebenfalls in Gefahr. Vor diesem Hintergrund sei er bei einer Rückkehr zweifach gefährdet. Schliesslich herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia eine kritische Versorgungslage und eine angespannte soziale Situation. Diesbezüglich habe sich die SFH bereits im Frühling 2007 kritisch zum Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung in die Nordirak geäussert und darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufnahmekapazität beschränkt und die soziale Situation angespannt sei und sich rasch ändern könne. Bei einer Rückkehr sei er daher nicht nur in Lebensgefahr, sondern habe auch panische Angst vor seinen Feinden, wobei die Auferweckung alter Narben einen unerträglichen psychischen Druck bedeute. Durch die bevorstehende Scheidung werde ferner das familiäre Netz schwerwiegend beeinträchtigt, was seine Reintegration im Heimatland nach zirka sechs Jahren Aufenthalt im Westen mit erheblichen Schwierigkeiten verbinde. Schliesslich sei unter humanitären Aspekten zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr seit sieben Jahren auf der Flucht befinde und in der Schweiz gut integriert und verwurzelt sei. Er verstehe und spreche gut französisch und arbeite zur besten Zufriedenheit seines Arbeitsgebers. Ein Wegweisungsvollzug sei auch unter diesen Aspekten insgesamt nicht zumutbar. 5. 5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-3366/2008 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2005 des BFM und bestätigendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 festgestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements findet im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK stand. Nach konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechts-verletzun- D-3366/2008 gen drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts er décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer müsste demzufolge nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr („real risk“) im genannten Sinne droht, was ihm vorliegend jedoch nicht gelungen ist. Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2005 des BFM sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 bereits festgestellt wurde, konnten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Intensität des geltend gemachten politischen Engagements (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Erw. 5.1, 4 Absatz) sowie der daraus resultierenden Furcht vor inskünftiger Verfolgung (a.a.O. 5. Absatz) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die objektive Begründetheit der Verfolgungsfurcht nicht standhalten, weshalb auf die diesbezüglichen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten (und bereits zum dritten Mal identisch wiederholten) Angaben nicht weiter einzugehen ist. In demselben Sinne erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Gefährdung aufgrund privater Blutrache durch die Familienangehörigen seiner Freunde S. und K. im Falle seiner Rückkehr nach Z._______ als unglaubhaft. So will der Beschwerdeführer im Mai 2007, mithin einen Monat nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 von einer nicht näher genannten Person telefonisch aus der Heimat erstmals über das Schicksal seiner Freunde erfahren haben, was trotz seiner diesbezüglichen Erklärung in der Beschwerdeschrift angesichts der auffälligen zeitlichen Nähe zum Urteilszeitpunkt im Gegensatz zur erheblichen zeitlichen Differenz zum geltend gemachten Verhaftungstag am 1. August 2001, mithin einem vor sechseinhalb Jahren stattgefundenen Ereignis, wenig glaubhaft erscheint. Die weiteren Ausführungen zum Tod der beiden Männer erweisen sich darüber hinaus ohne jegliche Substanz und lassen konkrete Angaben beispielsweise zu den Todesumständen und dem Todeszeitpunkt vermissen. Im Weiteren wird bereits von Anfang an das Vorhandensein jeglicher schriftlicher und tatsächlicher Beweise für den Tod der beiden Männer vom Beschwerdeführer ausgeschlossen und die Nachfrage bei deren Familienmitgliedern aufgrund der angeblichen Feindschaft zwischen den Familien als unmöglich erklärt. Zudem geht aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur D-3366/2008 angeblichen Bedrohung seiner Familienmitglieder durch die Angehörigen der beiden getöteten Männern nichts hervor, was die Vorbringen des Beschwerdeführers mit stichhaltigen und überprüfbaren Anhaltspunkte untermauern würde. Nach dem Gesagten erweisen sich die genannten Vorbringen somit als nachgeschoben und unglaubhaft. Daher ergeben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweis auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. Der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 Erw. 5.2). Sodann lässt die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In seinem Urteil vom 14. März 2008, publiziert in BVGE 2008/5, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region sei mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, wodurch das oft angeführte Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. Zudem sei die Anordnung des Wegweisungsvoll- D-3366/2008 zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden, in der Regel zumutbar, wogegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus T._______ in der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und drei zum Teil verheirateten Schwestern sowie seiner gemäss den Akten nach wie vor bei seinen Eltern wohnhaften Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Töchtern über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er selbst im Falle einer Trennung von seiner Ehefrau wird zurückgreifen können. Angesichts seines Alters (...), seiner Sprachkenntnisse, aber auch seinen früheren Tätigkeiten als Restaurantmitarbeiter, Mitarbeiter im eigenen Familienladen sowie seiner Erfahrungen als Arbeiter in der Landwirtschaft in der Schweiz, ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Was sein Vorbringen anbelangt, sein Leib und Leben sei aufgrund der Blutrache in Gefahr, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat beziehungsweise den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, zumal die allfälligen inskünftigen Scheidungsabsichten der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Existenz bedrohend zu bezeichnen sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 5.4 In der Beschwerde wird betreffend die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist D-3366/2008 darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als praktisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung vom 17. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Frage der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive des Vorliegens eines Härtefalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG und Art. 83 Abs. 5 - 6 AuG nicht einzugehen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-3366/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Juni 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse eingezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3366/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 3. Juni 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 14