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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 D-3365/2006

27 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,509 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 25. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3365/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Türkei, alias A._______, geboren C._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas Schweiz, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtling (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. März 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3365/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im November 1999 in Richtung E._______, ging im Oktober/November 2000 nach F._______ und stellte am 29. Mai 2001 durch seinen damaligen Vertreter bei der Schweizer Vertretung in G._______ ein Asylgesuch; dort wurde er am 30. Mai 2001 befragt. Am 10. September 2001 reiste er auf dem Luftweg von F._______ her mit Bewilligung des BFF in die Schweiz ein, wo am 13. September 2001 eine Kurzbefragung in der H._______ erfolgte. Das I._______ hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2001 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Kurde und habe seine Kindheit in J._______ verbracht. Im Jahre 1988 sei die Familie nach K._______ gezogen. Dort sei er vier Jahre lang geblieben. Im Jahre 1992 seien er und seine Angehörigen auf den Polizeiposten gebracht worden, weil sich seine Schwester im Jahre 1991 der PKK-Guerilla angeschlossen gehabt habe. Er sei drei, die restlichen Familienmitglieder seien 17 Tage lang festgehalten worden. Gegen Ende Oktober 1992 habe er sich der PKK angeschlossen. Zunächst habe er etwa drei Jahre lang in den Bergen eine politische Ausbildung erhalten. Er sei nicht für den bewaffneten Kampf vorgesehen worden, weshalb er bloss eine Ausbildung in Selbstverteidigung erhalten habe. Nach absolvierter Ausbildung habe er in den Dörfern für die PKK Propaganda betrieben. Im Jahre 1997 sei seine bei der Guerilla aktive Schwester getötet worden. Nach seiner Festnahme habe Öcalan die PKK-Guerilla aufgerufen, den bewaffneten Kampf in der Türkei aufzugeben und das Land zu verlassen. Im November 1999 sei der Beschwerdeführer in O._______ gegangen. In der Folge sei es zu Problemen zwischen der PKK und den P._______ Kurdenorganisationen gekommen. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen und habe im Mai 2000 mit einer Gruppe abtrünniger Kämpfer die PKK verlassen. Dadurch sei er in Gefahr gewesen, durch ein Spezialkommando der PKK oder durch den türkischen Geheimdienst getötet zu werden. Er habe sich von der Gruppe getrennt und Kontakt mit seinem Vater aufgenommen. Dieser habe ihm geraten, nach F._______ zu fliehen. Er sei nach F._______ gelangt, habe sich bei Bekannten seines Vaters versteckt und habe schliesslich mit Hilfe eines schweizerischen Anwalts bei der Schweizer Vertretung D-3365/2006 in G._______ ein Einreise- und Asylgesuch eingereicht. Er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Die Behörden hätten gegen Familienangehörige politische Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet. Im Jahre 1994 seien ein Bruder und ein Schwager höchstwahrscheinlich durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 25. März 2004 stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle; es lehnte indes das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der geschilderten Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gemäss Art. 53 AsyIG sei eine Asylgewährung jedoch ausgeschlossen, wenn ein Flüchtling wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sei. Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden würden unter Art. 53 AsyIG auch Handlungen fallen, die im Ausland, etwa im Heimatstaat des Flüchtlings, begangen worden seien. Zu den verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsyIG würden im Allgemeinen die nach Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit Zuchthaus bedrohten Straftaten gezählt. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mehr als sieben Jahre lang Mitglied der PKK gewesen sei. Bei der PKK handle es sich um eine Guerillaorganisation. Deshalb gelte die Regelvermutung, dass langjährige Mitglieder der PKK nebst anderem auch an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Armee teilgenommen hätten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, lediglich Propagandaarbeit geleistet und nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er sich im Laufe des Asylverfahrens in verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Schweizer Vertretung in G._______ habe er ausgesagt, er sei Gruppenführer geworden und habe manchmal eine Pistole getragen. Bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen behauptet, in der PKK keine Funktion gehabt und keine Waffe getragen zu haben. Im Weiteren falle auf, dass er bei der kantonalen D-3365/2006 Anhörung auf die Frage, ob er wirklich gar nie gekämpft habe, entgegnet habe, sich verteidigt zu haben, wenn das türkische Militär auf die PKK geschossen habe. Nachfragen sei er zunächst ausgewichen, um danach zu erklären, er habe sich nicht mit der Waffe verteidigt, sondern sich jeweils versteckt oder sei einfach weggerannt. Bei den beiden letztgenannten Verhaltensweisen handle es sich jedoch nicht um eigentliche Verteidigungsstrategien. Ebenfalls widersprüchlich und ungereimt seien seine Erklärungen dafür, weshalb er nicht am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. So habe er bei der Befragung in der Schweizer Vertretung in G._______ angegeben, er sei nicht in den bewaffneten Kampf einbezogen worden, weil seine Schwester als PKK- Guerilla im Kampf gestorben sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er jedoch vorgetragen, seine Schwester sei im Jahre 1997 - folglich mehr als vier Jahre nach seinem Beitritt zur Guerilla - getötet worden. Im Weiteren habe er auf die Frage, was er gefühlt habe, als Öcalan ausgerufen habe, die Widerstandskämpfer sollten das Land verlassen, geantwortet, er habe sehr Freude gehabt, weil er dagegen gewesen sei, Menschen zu töten. An anderer Stelle habe er hingegen ausgesagt, als Öcalan ausgerufen habe, sie (die PKK-Anhänger) müssten gehen (das Land verlassen), sei er nicht einverstanden gewesen; Öcalan habe sich nicht mehr für die Freiheit der Kurden eingesetzt, sondern sie wieder wie früher der türkischen Kultur unterwerfen wollen. Ferner sei im eingereichten ärztlichen Bericht vom 31. Januar 2003 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer {.......}. Daraus sowie aus den ungereimten und widersprüchlichen Angaben sei zu schliessen, der Beschwerdeführer verheimliche den Asylbehörden, dass er sich aktiv am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt habe. Schliesslich gehe aus dem Bericht der Zeitschrift L._______ vom 12. Juli 2000 hervor, dass es sich bei den Abtrünnigen (worunter sich auch der Beschwerdeführer befunden habe) zum Grossteil um hochrangige Leitungskader der PKK und militärische Kommandanten gehandelt habe. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Rolle innerhalb der PKK zu verheimlichen versuche. Daran vermöge auch das eingereichte Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Parteigenossen K. vom 2. April 2003 nichts zu ändern. Angesichts der Aktenlage sei es nämlich als Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert zu qualifizieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen doch an Kampfhandlungen teilgenommen habe, bei welchen eine nicht näher bekannte Anzahl Menschen getötet worden sei. Solche in Mittäterschaft begangene, zumin- D-3365/2006 dest eventualvorsätzliche Tötungsdelikte, welche im schweizerischen Recht als Verbrechen beurteilt würden, seien als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsyIG zu werten. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei gestützt auf die Aktenlage als erstellt zu betrachten. Bei der Anwendung von Art. 53 AsyIG sei auch die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Zunächst sei festzustellen, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den Beitritt zur PKK nicht vorliegen würden. Im Sinne mildernder Umstände könne angeführt werden, dass der Beschwerdeführer nach behördlichen Übergriffen auf seine Familie der PKK in jugendlichem Alter beigetreten sei. Auch habe der Beschwerdeführer die PKK verlassen. Dies habe er jedoch erst dann getan, als Öcalan bereits das Ende des bewaffneten Kampfes in der Türkei verkündet und die PKK dazu aufgerufen habe, die Türkei zu verlassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die PKK auch deshalb verlassen, weil sich die PKK-Parteiführung nicht an demokratische Prinzipien halte, vermöge nicht zu überzeugen. So wolle der Beschwerdeführer jahrelang für die PKK tätig gewesen sein, in einem Zeitraum notabene, in welchem sich die PKK überhaupt nicht an demokratische Prinzipien gehalten habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass ihn Kriegsmüdigkeit und fehlende Perspektiven zu seinem Austritt veranlasst haben dürften. Es bleibe festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen habe, was auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft hinweise. Durch den aktiven Kampfeinsatz habe der Beschwerdeführer ein gewisses kriminelles Potenzial offenbart. Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre aktives Mitglied der PKK-Guerilla gewesen und habe sich erst im Frühling 2000 abgesetzt. Zwar habe das Bundesamt für Polizei (BAP) in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2001 mitgeteilt, dass aus Sicht des Staatsschutzes derzeit keine Gründe bestünden, um die Ablehnung des Asylgesuches gestützt auf Art. 53 AsyIG zu beantragen. Aus dem Titel der genannten Bestimmung gehe jedoch hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise. Ein des Asyls unwürdiger Flüchtling habe denn auch grundsätzlich Anspruch darauf, in der Schweiz verbleiben zu dürfen - vorbehalten bleibe die Aufnahme in einem Drittland -, weshalb ein reiner Abwehrcharakter der entsprechenden Norm wenig Sinn ergebe. Es genüge deshalb nicht, dass kein Abwehrinteresse der Schweiz bestehe, wenn der Flüchtling für den Aufnahmestaat und D-3365/2006 dessen Bevölkerung keine Gefahr mehr darstelle. Vielmehr müsse die Anwendung des Art. 53 AsyIG im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein. Eine gesamtheitliche Würdigung ergebe, dass dies vorliegend der Fall sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er werde jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, weil er als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsyIG einzustufen sei, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. C. Mit Beschwerde vom 23. April 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente sowie auf den Beweisantrag wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2004 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. F. Mit Eingabe vom 29. August 2005 wurde eine Kostennote eingereicht. D-3365/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. D-3365/2006 Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 8 S. 52; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im alten, bis am 30. September 1999 geltenden Asylgesetz (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an die damals gültige Bestimmung von Art. 9 StGB auch weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher einzugehen ist. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung durch das - damals gültige - Schweizerische Strafgesetzbuch mit einer Zuchthausstrafe bedroht ist und die daher als "Verbrechen" gelten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O., S. 72; gemäss heutigem Verbrechensbegriff werden Taten umfasst, die mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren bedroht sind [vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB]). Ob die Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 80; 1993 Nr. 8). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung drängt sich zwar bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch in Art. 1 F Bst. b FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der Rückschiebung in Frage steht. Im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG kann die entsprechende Frage jedoch offen bleiben, da der Flüchtling vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und lediglich seine Asylwürdigkeit im Sinne der ihm gegebenenfalls über das von der Flüchtlingskonvention gewährte "Rechtsbündel" (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hinaus zustehenden Rechte nach Landesrecht in Frage steht (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7a und b S. 79 f.). Art. 53 AsylG dient in erster Linie dem Schutz des Aufnahmestaates und seiner Bevölkerung vor kriminellen Personen, darüber hinaus der Pönalisierung von Personen mit dem Status des anerkannten Flüchtlings, die derart verwerfliche Handlungen verübt haben oder die http://www.ark-cra.ch/emark/1993/9308049PUB.htm http://www.ark-cra.ch/emark/1993/9308049PUB.htm http://www.ark-cra.ch/emark/1993/9308046PUB.htm http://www.ark-cra.ch/emark/1996/9618173PUB.htm

D-3365/2006 innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, dass sie vom Genuss der Asylgewährung selbst dann ausgeschlossen werden, wenn sie politisch verfolgt wären. 3.2 Die ARK hat in einem Entscheid vom 21. November 2001 bezüglich der Frage der Asylunwürdigkeit festgehalten, dass sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigt (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die ARK ist sodann in ihrer Praxis der in der Lehre vertretenen Auffassung gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 3.2.1 Die von der ARK im vorgenannten Entscheid entwickelte Rechtsprechung zur Frage der Asylunwürdigkeit hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung eines allfälligen Asylausschlusses von einer differenzierten Betrachtungsweise auszugehen und es ist der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils am Tatentscheid, des Motivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe - zu ermitteln. 3.2.2 Die PKK-Mitgliedschaft stellt für sich allein zwar keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es steht hingegen fest, dass Angehörige der PKK zahlreiche Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht verübt haben (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79). Der Beschwerdeführer betrieb gemäss eigenen Angaben nach einer D-3365/2006 dreijährigen Schulung Propaganda in den Dörfern für die PKK. Als Einzelner war der Beschwerdeführer objektiv zwar ein austauschbares Element in einer hochgradig arbeitsteiligen, straff organisierten Vereinigung. Der PKK wäre es aber gar nicht möglich gewesen, ohne politisch geschulte Verantwortliche für die Propaganda ihren Guerillakrieg zu führen und dabei Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen; insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit des Beschwerdeführers, die in erster Linie zur Rekrutierung weiterer Aktivisten und Kämpfer diente, nicht zu unterschätzen. Es ist jedoch aufgrund mangelnder Hinweise nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten für die PKK deren kriegsverbrecherischen Handlungen in Kauf nahm. Im Weiteren sind zu Gunsten des Beschwerdeführers der Übergriff auf die Familie und die Verfahrenseröffnung im Jahre 1992 zu erwähnen, die den Beitrittsentschluss zur PKK wesentlich gefördert haben. Zudem war er bei seinem Beitritt zur PKK noch sehr jung, so erfolgte der Beitritt zur PKK bereits im Alter von M._______ und im Alter von N._______ setzte er sich von dieser ab. Während eines grossen Teils seiner PKK-Mitgliedschaft war der Beschwerdeführer minderjährig und seine Abkehr von der PKK im Jahr 2000 liegt nunmehr neun Jahre zurück. Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage für die Annahme der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts; der entsprechende Beweisantrag (Beizug der Akten der Schweizer Vertretung in G._______) erweist sich als gegenstandslos. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Im Beschwerdeverfahren sind aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist. 5.2 Einer obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die D-3365/2006 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Basierend auf der eingereichten Kostennote vom 29. August 2005, in welcher vorliegend nicht zu entschädigende Aufwendungen für die Beschaffung von Reisepapieren und eines für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevanten ärztlichen Zeugnisses aufgeführt sind, ist ein zeitlicher Aufwand von 16 Stunden mit dem Beschwerdeverfahren in Verbindung zu setzen. Die geltend gemachten, nicht weiter spezifizierten Spesen belaufen sich auf Fr. 53.80. Der zeitliche Aufwand von 35 Minuten im Zusammenhang mit der Erstellung der Honorarnote ist nicht zu entschädigen, da die Rechnungsstellung eine Sekretariatsarbeit ist, die bereits im Stundenansatz enthalten ist. Unter Berücksichtigung dieser Reduktion sowie der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der entschädigungspflichtige zeitliche Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit insgesamt 13 Stunden zu veranschlagen. Unter Anwendung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 161.40 (inkl. MWSt) ist die zu entschädigende Honorarforderung auf Fr. 2'098.20 (inkl. MWSt), zuzüglich die ebenfalls die Mehrwertsteuer enthaltenden Spesen von Fr. 53.80, somit auf total Fr. 2'152.-- zu bestimmen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3365/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'152.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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