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Bundesverwaltungsgericht 22.07.2019 D-3364/2019

22 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,046 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3364/2019

Urteil v o m 2 2 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C.________, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E.________, geboren am (...) , Syrien, (….) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N________

D-3364/2019 Sachverhalt: A. Am 21. Februar 2016 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2016 und der Anhörung vom 31. August 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach Ausbruch des Bürgerkrieges mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von Homs in das von den Revolutionären kontrollierte Dorf F._______ geflohen zu sein, wo sie mit dem aus dem Militärdienst desertierten Bruder G.______ des Beschwerdeführers zusammengelebt hätten. Im Februar 2013 sei er, der Beschwerdeführer, sowohl per SMS als auch schriftlich zum Reservistendienst aufgeboten worden, wobei ein Cousin väterlicherseits das schriftliche Aufgebot für ihn entgegengenommen und ihm später habe zukommen lassen. Da sich F._______ nach wie vor unter der Kontrolle der Revolutionäre befunden habe, habe er das Aufgebot ignoriert. In der Folge habe sich die Sicherheitslage in F._______ verschlechtert. Aus Furcht, wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots, der Nähe zu seinem desertierten Bruder G._______ und des oppositionellen Profils der Verwandtschaft von den syrischen Behörden behelligt zu werden, sei er im September 2013 mit seiner Familie in den Libanon ausgereist. Nach seiner Ausreise habe die syrische Armee ihm zwei weitere Vorladungen zugestellt, welche ihm durch einen Mittelsmann in den Libanon gebracht worden seien. Aus Furcht vor einer Rückschiebung nach Syrien habe er mit seiner Familie den Libanon im Jahre 2015 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden im Original ein militärisches Aufgebot vom 20. Februar 2013, eine schriftliche Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes vom 5. Oktober 2013 sowie eine schriftliche Vorladung des Luftwaffengeheimdienstes vom 5. Oktober 2013 und syrische Reisepässe eingereicht. Letztere wurden von der internen Dokumentenstelle des SEM auf ihre Echtheit überprüft und weisen gemäss Prüfbericht keine Fälschungsmerkmale auf. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Eröffnung am 3. Juni 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren

D-3364/2019 Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit auf den 1. Juli 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 2. Juli 2019 aufgegebener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-3364/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Missachtung eines militärischen Aufgebots vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer betrachtet zu werden, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, im Februar 2013 zum Reservedienst aufgeboten worden zu sein (vgl. SEM-Protokoll A35 S. 11), indessen habe sich dieser in der

D-3364/2019 Folge im August 2013 in Syrien legal einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen (vgl. A35 S. 5), welcher gemäss Prüfbericht der internen Dokumentenprüfstelle keine Fälschungsmerkmale aufweise. Auf entsprechende Nachfrage hin, weshalb die syrischen Behörden angesichts des nicht befolgten Mobilisierungsaufgebots dem Beschwerdeführer einen Reisepass hätten ausstellen sollen, habe dieser sinngemäss geltend gemacht, den Reisepass mittels Schmiergeldzahlung erhalten zu haben (vgl. A35 S. 18). Diese Aussage widerspreche den zuvor gemachten Ausführungen, wonach die Ausstellung des Reisepasses legal und ohne Schwierigkeiten erfolgt sei. Hinzu kämen Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblich erst nach der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militärischen Sicherheitsdienstes und des Luftwaffengeheimdienstes. In den auf den 5. Oktober 2013 datierten Dokumenten sei als Vorladungstermin jeweils der 21. September 2013 und damit ein in der Vergangenheit liegendes Datum aufgeführt. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Fehler der ausstellenden Behörde nicht plausibel erklären können (vgl. A35 S. 17). Schliesslich sei auch die Art und Weise der Ausreise – über einen offiziellen Grenzübergang mit elf Checkpoints (vgl. A35 S. 14) – nicht mit der Befürchtung vereinbar, vom syrischen Geheimdienst wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, sich als Begleiter eines Reisebusses ausgegeben und die jeweiligen Beamten sowohl an den Checkpoints als auch an der Grenze geschmiert haben sollte (vgl. A35 S. 14), wäre dessen Vorgehen, Syrien unter Offenlegung seiner wahren Identität über einen offiziellen Grenzübergang zu verlassen, mit der geltend gemachten Gefahrenlage nicht vereinbar. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit der eingereichten Beweismittel in Frage gestellt, zumal syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Ausserdem wiesen die besagten Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und seien offensichtlich nicht fälschungssicher. Ergänzend sei festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung nur bei Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren (politische Tätigkeit, politisches Umfeld) flüchtlingsrelevant sei, was vorliegend zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch tätig gewesen (vgl. A35 S. 14) und stamme nicht aus einer oppositionellen Familie. Die geltend gemachte Tatsache, dass mehrere, teils ranghöhere männliche Familienmitglieder aus dem syrischen Militärdienst desertiert seien (vgl. A25 S. 8), vermöge für sich alleine kein oppositionelles familiäres Profil zu begründen. Schliesslich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien nicht asylrelevant.

D-3364/2019 5. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. So habe das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgehalten, seine Ausführungen seien vage und unbestimmt ausgefallen, indessen den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung unterbrochen und ihm nicht Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu äussern, was einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstelle. Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen. Ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse könne die Vorinstanz nicht pauschal behaupten, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Im Weiteren habe es das SEM pflichtwidrig versäumt, das Asyldossier des Bruders beizuziehen. Die Vorinstanz habe mit dieser Vorgehensweise ihre Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer durch Schmiergeldzahlung erhalten. Die nach der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militärischen Sicherheitsdienstes und des Luftwaffengeheimdienstes habe er trotz den fehlerhaften Eintragungen als Beweismittel eingereicht, obwohl es ihm, wenn diese gefälscht gewesen wären, ein Leichtes gewesen wäre, gleichartige Dokumente ohne Fehler zu besorgen. Das Risiko der Ausreise hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der allgegenwärtigen Gefahr in Syrien auf sich genommen. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Es hätte sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine eingehende Dokumentenanalyse, durchführen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers asylrelevant, da die syrischen Behörden mit grösster Brutalität gegen Dienstverweigerer vorgingen und der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei und aus einer oppositionellen Familie stamme. Wie verschiedene Berichte zeigten, müsse er als Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen, da er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet werde, zumal er auch

D-3364/2019 aus Syrien geflohen sei. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sanktionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche sich als offensichtlich haltlos erweisen. So ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde die angefochtene Verfügung keine Äusserungen des SEM über die Substanziiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers enthält. Im Weiteren sind dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte auf eine nicht korrekte Befragungsweise zu entnehmen. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen. Die in der Beschwerde genannten Protokollstellen (A35 F 101, F 131 und F 132) sind nicht, wie in der Beschwerde behauptet, Ausdruck einer willkürlichen, übermässig ungeduldigen Befragungsweise, sondern der Beschwerdeführer wurde unterbrochen, nachdem er lediglich allgemeine Informationen über Syrien gemacht hatte (F 101 und F 132). Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen und hätte eine eingehende Dokumentenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der eingereichten Militärvorladungen wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit auf deren geringen Beweiswert hin und verzichtete angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme einer Dokumentenanalyse. Im Weiteren hat das SEM, wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, sämtliche Asyldossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen, so auch diejenigen seiner Brüder. 6.2 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.

D-3364/2019 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Missachtung eines militärischen Aufgebots vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer betrachtet zu werden, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft. 7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im August 2013 legal einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess (vgl. A35 S. 5), gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten militärischen Aufgebots im Februar 2013 (vgl. A35 S. 11) spricht. Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung beziehungsweise auf Beschwerdeebene, wonach er den Reisepass mittels Schmiergeldzahlung erhalten habe, widerspricht dessen Angabe, dass die Ausstellung des Reisepasses legal und ohne Schwierigkeiten erfolgt sei. Schliesslich ist auch die Art und Weise der Ausreise – über einen offiziellen Grenzübergang mit elf Checkpoints (vgl. A35 S. 14) – nicht mit der Befürchtung vereinbar, vom syrischen Geheimdienst wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, sich als Begleiter eines Reisebusses ausgegeben und die jeweiligen Beamten sowohl an den Checkpoints als auch an der Grenze geschmiert haben sollte (vgl. A35 S. 14), wäre dessen Vorgehen, Syrien unter Offenlegung seiner wahren Identität über einen offiziellen Grenzübergang zu verlassen, mit der geltend gemachten Gefahrenlage nicht vereinbar. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist auch die Echtheit der eingereichten Beweismittel in Frage gestellt, zumal in den angeblich erst nach der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militärischen Sicherheitsdienstes und des Luftwaffengeheimdienste vom 5. Oktober 2013 als Vorladungstermin jeweils der 21. September 2013 und damit ein in der Vergangenheit liegendes Datum aufgeführt ist. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die genannten Dokumente trotz den fehlerhaften Eintragungen als Beweismittel eingereicht habe, obwohl es ihm, wenn diese gefälscht gewesen wären, ein Leichtes gewesen wäre, gleichartige Dokumente ohne Fehler zu besorgen, stellt kein Indiz für die Echtheit der Dokumente dar. 7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in

D-3364/2019 BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt, im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorladung erhalten zu haben. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen ist und nicht aus einer oppositionellen Familie stammt. Die geltend gemachte Tatsache, dass mehrere, teils ranghöhere männliche Familienmitglieder aus dem syrischen Militärdienst desertiert seien, vermag für sich alleine kein oppositionelles familiäres Profil zu begründen. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3364/2019 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. 9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen, gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3364/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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