Abtei lung IV D-3355/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3355/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2009 und gelangte am 1. Dezember 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 7. Dezember 2009 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. Dezember 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz Dohuk), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auch gelebt habe. Seit dem Jahre 2006 habe er in seiner Heimatstadt in einer Eisenfabrik gearbeitet, in der man Armeeschrott eingeschmolzen habe. Am 28. Mai 2008 habe er - wie gewöhnlich - Altmetallstücke in den Ofen geworfen, worauf es kurz darauf zu einer heftigen Explosion gekommen sei, durch die der Fabrikbesitzer sowie vier seiner Mitarbeiter getötet worden seien. Er selber sei schwer verletzt worden, weshalb er zirka drei Monate im Spital habe behandelt werden müssen. Aufgrund seiner schweren Verbrennungen habe er sich anschliessend noch während etwa neun Monaten ausschliesslich zu Hause aufgehalten. Zirka ein Jahr nach dem Unfall sei es ihm wieder etwas besser gegangen, weshalb er sich eines Tages auf den Markt von D._______ begeben habe, wo er von Angehörigen der getöteten Mitarbeiter beschuldigt worden sei, für die Explosion in der Eisenfabrik verantwortlich zu sein. Ausserdem habe man ihm mit dem Tod gedroht. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er seinem Vater vom Geschehenen berichtet, worauf dieser Verhandlungen mit den Angehörigen der Verstorbenen veranlasst habe, um die Sache zu schlichten, was jedoch nicht gelungen sei. Einige Tage später habe er - der Beschwerdeführer - zudem ein Schreiben der Polizei erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich auf dem Polizeiposten zu melden. Aus Angst, man werde sich an ihm rächen, habe er im Oktober 2009 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes den Irak verlassen und sei via Syrien und die Türkei per Auto und Bus zu einer unbekannten Stadt in Griechenland gefahren, von wo er per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. D-3355/2010 Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte (inklusive deutscher Übersetzung) sowie die Kopie eines irakischen Haftbefehls vom 10. Januar 2008 (inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen ausgesagt, die Explosion in der Eisenfabrik habe am 28. Mai 2008 statt gefunden. Unter diesen Umständen könne aber nicht nachvollzogen werden, warum die Kopie des Haftbefehls, der sich angeblich auf dieses Ereignis beziehe, bereits am 10. Januar 2008 ausgestellt worden sei und von einem im Januar 2008 erfolgten Brand in einer Fabrik spreche. Zumindest erstaunlich sei es zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, es habe sich beim Dokument der Polizei um eine Anzeige gehandelt, hingegen er anlässlich der Anhörung diesbezüglich von einem Papier unbekannten Inhalts gesprochen habe. Ferner ergebe es auch keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2008 polizeilich per Haftbefehl gesucht worden sei, zumal er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2009 unbehelligt zu Hause gelebt habe. Daher komme der Kopie dieses Haftbefehls kein Beweiswert zu und es entstehe der begründete Verdacht, dass es sich dabei um ein käuflich erlangtes Dokument handle. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, er sei zirka drei Monate lang wegen der Verletzungen durch die Explosion im Spital gewesen und rund ein Jahr später hätten ihn die Angehörigen der bei der Explosion ums Leben gekommenen Mitarbeiter mit dem Tod bedroht. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie lange er im Spital gewesen sei. Er habe dort auch versichert, dass ein Verwandter einer verstorbenen Person ihn beschuldigt habe, an der Explosion schuld zu sein und ihm gesagt habe, er werde sich rächen. Überdies könne nicht D-3355/2010 nachvollzogen werden, warum diese Drohungen erst mehr als ein Jahr nach der Explosion ausgesprochen worden seien. Daher würden die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. April 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie darum, allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort zu sistieren und dem Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von Fotos sowie die Ausdrucke mehrerer Internetartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 4. Juni 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 28. Mai 2010 beim Gericht ein. D-3355/2010 E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kopie eines irakischen Haftbefehls vom 13. Oktober 2008 (inklusiver deutscher Übersetzung) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- D-3355/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2010 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest- D-3355/2010 steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Nach Prüfung der Akten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland am 28. Mai 2008 in einer Eisenfabrik eine Explosion verursacht habe, bei der fünf Menschen getötet worden seien, weshalb er nun von Angehörigen dieser Opfer mit dem Tod bedroht werde beziehungsweise er von der Polizei per Haftbefehl gesucht werde, nicht glaubhaft ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die in der Beschwerde geltend gemachte Vermutung (Irr tum beziehungsweise Übersetzungsfehler), weshalb eine Divergenz in Bezug auf die Datumsangabe des Beschwerdeführers und jener im Haftbefehl vom 10. Januar 2008 vorliegt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bezüglich des Datums der Explosion an beiden Befragungen übereinstimmende Angaben gemacht hat und sogar in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der Explosion anzugeben (vgl. Akten BFM A 7/13, S. 5). Die beiden lediglich in Kopie eingereichten irakischen Haftbefehle sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen D-3355/2010 glaubhaft zu machen, da erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Haftbefehle bestehen, zumal der Inhalt dieser beiden Dokumente mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist. So ist beispielsweise in beiden Haftbefehlen zu lesen, der Beschwerdeführer sei "flüchtig", obwohl dieser anlässlich der Befragungen geltend machte, er habe sich nach dem Spitalaufenthalt noch während etwa neun Monaten ausschliesslich zu Hause aufgehalten und sei bis zur Ausreise in D._______ wohnhaft geblieben (vgl. Akten BFM A 1/9, S. 1, A 7/13, S. 5). Auch die mit Fotos dokumentierten Verbrennungen des Beschwerdeführers vermögen seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft zu machen, zumal diese lediglich bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer Verbrennungen zugezogen hat. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak keine Racheakte von Privatpersonen respektive keine behördlichen Nachstellungen zu befürchten hat. Abgesehen davon wären Abklärungen beziehungsweise Untersuchungen nach einer Explosion mit Todesfolge rechtsstaatlich legitim und die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage, Schutz vor allfälliger (privater) Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5). Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Gerichtsverfahren drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grund- D-3355/2010 satzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung ist nach wie vor als gültig zu erachten. An dieser Ansicht vermögen weder die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift noch die eingereichten Internetartikel etwas zu ändern, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. 5.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar erscheinen lassen. Er hat - ausser den als unglaubhaft zu beurteilenden Verfolgungsvorbringen - nichts vorgebracht, was gegen einen Wegweisungsvollzug in den Irak sprechen würde. Der erst im Alter von knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeitsund Lebensweise bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge verfügt er in der Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Brüder, Schwester) und ist alleinstehend, womit er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hat, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte. Schliesslich hat der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde- D-3355/2010 führer mit Hilfe seiner Verwandten sowie seines Beziehungsnetzes wieder einzugliedern vermag. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als zumutbar zu erachten ist. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3355/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 28. Mai 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11