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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2017 D-3350/2017

22 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,193 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 / D-5243/2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3350/2017

Urteil v o m 2 2 . August 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), die Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), und die Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 / D-5243/2014.

D-3350/2017 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchten am 27. Januar 2012 respektive 21. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Der Gesuchsteller 1 brachte im Wesentlichen vor, er sei ab dem Jahr (…) für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in den Bergen im E._______ und im F._______ tätig gewesen, wobei er sich geweigert habe, am bewaffneten Kampf teilzunehmen; er habe sich vor allem als (…) betätigt. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er, nachdem er aus der PKK ausgetreten sei, nach Syrien zurückgekehrt und habe sich dort für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) engagiert. Zwei Monate nach der Rückkehr sei er wegen des Vorwurfs, der PKK anzugehören, verhaftet und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er im Jahr 2007 aus der Haft entlassen worden. Man habe von ihm verlangt, sich fortan nicht mehr politisch zu betätigen, und er habe sich einmal pro Monat bei den Behörden melden müssen. Nachdem er die Gesuchstellerin 2 am (…) geheiratet habe, sei er im Jahr 2009 wegen erneuter politischer Betätigung (Verfassen von Artikeln) inhaftiert worden. Nach sechs Monaten sei er aufgrund einer Amnestie aus der Haft entlassen worden, wobei die Behörden versucht hätten, ihn als Informanten zu gewinnen, was er abgelehnt habe. Beziehungsweise die zweite Inhaftierung sei vier Monate nach der im Jahr 2007 erfolgten Haftentlassung erfolgt. Nach der zweiten Haftentlassung habe er sich nicht mehr politisch betätigt und die syrischen Behörden hätten im Jahr 2009 letztmals versucht, ihn als Informanten anzuwerben. Respektive die syrischen Behörden hätten ihn im April 2011 gedrängt, sich den sogenannten Schabiha-Milizen anzuschliessen, was er verweigert habe. Auch von der PKK sei er gedrängt worden, wieder für sie zu arbeiten, was er ebenfalls abgelehnt habe. Da er sich sowohl von den syrischen Behörden als auch von der PKK aufgrund der Anwerbungsversuche unter Druck gesetzt gefühlt habe und damals zudem die Unruhen in Syrien begonnen hätten, habe er das Land mit seiner Familie im Oktober 2011 verlassen. A.b Die Gesuchstellerin 2 brachte vor, sie habe mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Sie sei wegen ihres Ehemannes respektive dessen Schwierigkeiten und des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs im Oktober 2011 ausgereist. Wann der Gesuchsteller 1 in Haft gewesen sei, wisse sie nicht, da dies vor ihrer am (…) erfolgten Heirat gewesen sei.

D-3350/2017 Einer ihrer (Verwandte) sei als Märtyrer gestorben und ein anderer sei bei den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), aber dies habe nichts mit ihrer Ausreise aus Syrien zu tun gehabt. A.c Die Gesuchstellenden reichten Identitätskarten, ein Familienbüchlein und Fotografien, die den Gesuchsteller 1 bei der PKK zeigen würden, ein. B. B.a Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Gesuchstellenden aufschob. B.b Es führte im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Diese würden erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Zudem habe der Gesuchsteller 1 weder Artikel, die er geschrieben habe, noch Gerichtsdokumente bezüglich der Verurteilung oder Beweismittel zu den Inhaftierungen eingereicht. Auch erstaune die Aussage, zwar mehrere Jahre bei der PKK in den Bergen aktiv gewesen zu sein, das Waffentragen aber verweigert zu haben, sei die PKK doch als stark bewaffnete Organisation bekannt. Das Vorbringen, Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, vermöge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. C. C.a Mit Eingabe vom16. September 2014 erhoben die Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. August 2014. C.b Sie machten im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller 1 habe die zeitlichen Abstände zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen bei der Anhörung zu den Asylgründen falsch in Erinnerung gehabt, wodurch es zu den vorgehaltenen Widersprüchen gekommen sei. Er habe aber glaubhaft vorgebracht, PKK-/PYD-Mitglied gewesen zu sein, und die Ungenauigkeiten vermöchten den Kern der Fluchtgründe nicht in Frage zu stellen. Die Forderung nach Gerichts- und Haftdokumenten sei im Kontext politischer Strafen in totalitären Staaten realitätsfremd.

D-3350/2017 C.c Die Gesuchstellenden reichten ein Schreiben eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, bei dem es sich um einen ehemaligen PKK-Kameraden des Gesuchstellers 1 handle, und Fotografien des Gesuchstellers 1 aus der Zeit bei der PKK ein. D. D.a Mit Urteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. August 2014 ab. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers 1 zu den ausreisebegründenden Ereignissen seien als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Es liege der Schluss nahe, dass die Gesuchstellenden ihr Heimatland, wie eine Vielzahl von Landsleuten, aufgrund der sich dort verschärfenden Lage verlassen hätten, was die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aber nicht zu begründen vermöge. E. E.a Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2015 stellte der Gesuchsteller 1 ein (auf seine Person beschränktes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2014 und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. E.b Er brachte im Wesentlichen vor, nachdem sein Asylgesuch wegen fehlender Beweise abgelehnt worden sei, könne er nun Dokumente vorlegen. Es handle sich dabei um einen Auszug aus einer Internetseite, die dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) nahestehe und auf der zu sehen sei, wie der (Verwandter) seiner Ehefrau durch den IS festgehalten werde, eine Kopie seines PKK-Mitgliedschaftsausweises aus dem Jahr (…), eine PYD- Mitgliedschaftsbestätigung vom (…) und Fotografien, die ihn und seine (Verwandte) bei der PKK zeigen würden. Die Dokumente würden belegen, dass er bei der PKK gewesen und nun für die PYD tätig sei. F. F.a Mit Verfügung vom 26. April 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers 1 ab und erklärte die Verfügung vom 15. August 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Auffassung des Gesuchstellers 1, das Fehlen von Beweismitteln bilde den hauptsächlichen Grund dafür, dass er nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, könne nicht

D-3350/2017 gefolgt werden. Vielmehr sei im Asylentscheid vom 15. August 2014 aufgezeigt worden, dass seine Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen würden und deshalb unglaubhaft seien. Den eingereichten Dokumenten komme kein Beweiswert zu, da diese nicht geeignet seien, die fraglichen Unstimmigkeiten auszuräumen. G. G.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Gesuchsteller 1 durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016. G.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe bezüglich seiner Aktivitäten für die PKK und PYD nicht nur Fotografien und Mitgliedschaftsbelege eingereicht, sondern es lägen auch entsprechende Aussagen von Drittpersonen vor. So bestätige eine Person, dass er (der Gesuchsteller 1) sich ungefähr (…) in einem PKK-Camp im G._______ aufgehalten und in der Logistik des Lagers gearbeitet habe. Zudem sei ein (Verwandter) als YPG-Kämpfer durch den IS gefangen genommen und wahrscheinlich getötet worden. Aufgrund der familiären Verbindung stünden nun auch er und seine Familie im Visier des IS. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass seine (Verwandte) und deren (…), die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Rahmen ihrer Asylverfahren seine politischen Aktivitäten erwähnt hätten. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass insbesondere seine (Verwandte) aufgrund ihrer oppositionellen Haltung durch die syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Zudem sei er exilpolitisch aktiv geworden; er habe anlässlich einer Kundgebung in H._______ unter der Flagge der PYD/YPG demonstriert. G.c Der Gesuchsteller 1 reichte eine Compact Disc (Videoaufnahmen einer Gedenkfeier zugunsten des [Verwandter]), Fotografien, Auszüge aus dem Internet und Bestätigungsschreiben von Drittpersonen ein. H. H.a Mit Urteil D-3286/2016 vom 22. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgereicht die Beschwerde des Gesuchstellers 1 gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 ab. H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei lediglich der nicht grundsätzlich in Frage gestellte Sachverhaltsaspekt einer in der Vergangenheit liegenden Tätigkeit für die PKK ausserhalb Syriens beziehungsweise einer späteren Zusammenarbeit mit der PYD erhärtet worden.

D-3350/2017 Daraus würden sich aber keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit angeblicher Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden oder der PKK im einzig massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise im Oktober 2011 ziehen lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Festhaltung des (Verwandter) durch den IS eine Gefährdung des Gesuchstellers 1 mit sich bringen sollte. Die alleinige Verwandtschaft zu einem Opfer der genannten Terrororganisation sei nicht geeignet, eine individuelle Gefährdung des Gesuchstellers 1 zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe die Aussagen der (Verwandte) und das politische Profil der (Verwandte) nicht berücksichtigt, sei festzustellen, dass das SEM nicht gehalten gewesen sei, auf diese Aspekte einzugehen, zumal im Wiedererwägungsgesuch nicht vorgebracht worden sei, inwiefern diese für die Gesuchsbegründung von konkreter Bedeutung seien. Ferner hätte der Gesuchsteller 1 diese Aspekte bereits im ordentlichen Asylverfahren vorbringen können. Mit einer einmaligen Kundgebungsteilnahme vermöge er kein subjektive Nachfluchtgründe begründendes Profil darzulegen. I. I.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 22. Mai 2017 beantragte der Gesuchsteller 1 durch seinen am 1. Mai 2017 mandatierten neuen Rechtsvertreter beim SEM erneut die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. I.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er verfüge über ein neues Dokument. Es handle sich dabei um eine am (…) 2011 ausgestellte Zusammenfassung des Strafregisters (deutsche Übersetzung vom 15. Mai 2017). Daraus gehe hervor, dass er am (…) 2011 von der (…) verurteilt worden sei. In den Jahren 2005 und 2009 sei er jeweils ohne Gerichtsurteil inhaftiert worden. Der Strafregisterauszug zeige nun, dass er schliesslich am (…) 2011 verurteilt worden sei. Da er sich vor der im Oktober 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien nur selten zuhause aufgehalten habe, habe er die Verurteilung nicht mitbekommen. Erst nach der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 19. März 2014 habe er von seiner Familie davon erfahren. Er habe damals aber keine genaueren Informationen erhalten, da auch seine Familie nicht mehr darüber gewusst habe. In Syrien sei es üblich, dass die Behörden über gesuchte Personen keine genauen Informationen herausgeben würden. Er habe seine Angehörigen zwar schon damals gebeten, ihm das nun vorgelegte Dokument zukommen zu lassen, aber dies sei aufgrund des Bürgerkriegs nicht möglich gewesen. Er habe auch nicht insistiert, um den Angehörigen keine Schwierigkeiten zu bereiten. Nun sei die Beschaffung aber gelungen: Sein (Verwandter), der

D-3350/2017 nach I._______ gezogen sei, habe das besagte Dokument von einem Freund – dem (…) – erhalten und anschliessend zu seinem (Verwandter) in die J._______ geschickt, von wo aus es ein Freund des (Verwandter) in die Schweiz gebracht habe. Nebst dem Strafregisterauszug reiche er zwei Fotografien aus seiner Zeit bei der PKK und eine PYD-Mitgliedschaftsbestätigung vom (…) ein. J. Am 13. Juni 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 22. Mai 2017 im Hinblick auf die Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller 1 auf, bis zum 7. Juli 2017 mitzuteilen, ob er die Behandlung seiner an das SEM adressierten Eingabe vom 22. Mai 2017 als Revisionsgesuch beantrage; bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er um Revision ersuche, forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller 1 auf, bis zum 7. Juli 2017 eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. L. L.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsteller 1 und seine Familie (Vollmacht der Gesuchstellerin 2 vom 8. Mai 2017 beiliegend) die Revision des Beschwerdeurteils D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 beantragen würden. Das besagte Urteil sei in Revision zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. L.b Die Gesuchstellenden machten im Wesentlichen geltend, sie würden sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweismittel und Tatsachen) berufen. Sie würden über ein neues Beweismittel verfügen, das geeignet sei zu belegen, dass dem Gesuchsteller 1 in Syrien eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Es handle sich dabei um die am (…) 2011 ausgestellte Zusammenfassung des Strafregisters (deutsche Übersetzung vom 15. Mai 2017), aus der hervorgehe, dass der Gesuchsteller 1 am (…) 2011 von der (…) verurteilt worden sei. Das Dokument habe nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden

D-3350/2017 können, da es nicht leicht sei, von den syrischen Justizbehörden eine Kopie eines Strafurteils zu erhalten. Um an das besagte Beweismittel zu gelangen, habe sich der Gesuchsteller 1 der in Syrien üblichen Methode der Bestechung bedient. Wie aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Januar 2015 hervorgehe, sei im Umgang mit den syrischen Behörden oftmals Bestechung notwendig. Der (Verwandter) des Gesuchstellers 1, der nach I._______ gezogen sei, habe das besagte Dokument gegen Bezahlung von einem Freund erhalten, bei dem es sich nicht, wie in der Eingabe vom 22. Mai 2017 fälschlicherweise angeführt, um den (…), sondern um einen Mitarbeiter im (…) handle. Der (Verwandter) habe das Dokument dann in die J._______ zum (Verwandter) des Gesuchstellers 1 geschickt, von wo aus es ein Freund in die Schweiz gebracht und dem Gesuchsteller 1 anfangs Mai 2017 übergeben habe. M. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2017 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung des Gesuchstellers 1 durch die heimatlichen Behörden zu belegen und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 geltend. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 5. Februar 2015 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In-

D-3350/2017 teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

D-3350/2017 2.4 Die Gesuchstellenden rufen den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Mit ihrer Darstellung, das fragliche Dokument sei ihnen anfangs Mai 2017 übergeben worden, behaupten sie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG. Das Revisionsgesuch vom 22. Mai 2017, verbessert am 3. Juli 2017, ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter

D-3350/2017 Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass des Beschwerdeurteils D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Entscheid entstanden sind, die sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatten beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 5. Februar 2015 zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. 3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellenden auf eine PYD-Mitgliedschaftsbestätigung vom (…) beziehen, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller 1 diese bereits mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2015 eingereicht hat und dieses Gegenstand des mit Beschwerdeurteil D- 3286/2016 vom 22. August 2016 abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens bildete. Dem besagten Dokument fehlt es somit an der revisionsrechtlichen Neuheit gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dasselbe gilt für die mit der Revisionseingabe vom 22. Mai 2017 eingereichten Fotografien, die aus der Zeit des Gesuchstellers 1 bei der PKK stammen würden, waren inhaltlich deckungsgleiche Fotografien doch bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-5243/2014 (sowie des Wiedererwägungsverfahrens D-3286/2016). 3.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens, erfahren zu haben, dass gegen den Gesuchsteller 1 ein vom (…) 2011 datierendes Urteil bestehe, ist vorab festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellenden nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Existenz der Verurteilung bereits im mit Urteil vom 5. Februar 2015 abgeschlossenen ordentlichen Beschwerdeverfahren D-5243/2014 vorzubringen, zumal der Gesuchsteller 1 laut den Ausführungen in der Revisionseingabe vom 22. Mai 2017 bereits

D-3350/2017 nach der Anhörung vom 19. März 2014 davon erfahren habe. Es ist deshalb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Ungeachtet dessen ist das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Strafregisterzusammenfassung) allerdings auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Dem fraglichen Dokument ist angesichts der geschilderten Beschaffung (Erhalt durch Bestechung) nur eine sehr geringe Beweiskraft beizumessen. Im Übrigen vermag das besagte Dokument – unabhängig von der Frage der Authentizität – nicht zu belegen, dem Gesuchsteller 1 würde bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen, ist daraus doch weder das ihm zur Last gelegte Delikt noch das Strafmass, zu welchem er am (…) 2011 verurteilt worden sei, ersichtlich. Zudem stellt der Gesuchsteller 1 seine persönliche Glaubwürdigkeit selbst in Frage, setzt er sich doch mit den Ausführungen in der Revisionseingabe vom 22. Mai 2017, in den Jahren 2005 und 2009 jeweils ohne Gerichtsurteil inhaftiert und schliesslich erst am (…) 2011 verurteilt worden zu sein, in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung im Asylverfahren vom 19. März 2014, gemäss welchen er im Jahr 2005 vom (…) wegen des Vorwurfs der PKK- Mitgliedschaft zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und diese Strafe verbüsst habe (vgl. vorinstanzliche Akten A28 F18, F23 und F38). Die Verurteilung aus dem Jahr 2005 figuriert indessen nicht auf dem nun eingereichten Strafregisterauszug, der am (…) 2011 ausgestellt worden sei. Der Inhalt dieses Dokuments ist somit nicht mit den Angaben des Gesuchstellers 1 im Asylverfahren in Einklang zu bringen. Auch gab der Gesuchsteller 1 im Asylverfahren an, im April 2011 Kontakt mit den politischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben. Diese hätten ihn damals dazu bewegen wollen, sich den Schabiha-Milizen anzuschliessen. Auf seine Absage hin, hätten sie ihn nach Hause geschickt, um sich die Sache nochmals zu überlegen (vgl. A28 F93, F94 und F99). Auch habe er regelmässig die ihm auferlegte monatliche Meldepflicht erfüllt und letztmals drei Monate vor der im Oktober 2011 erfolgten Ausreise die entsprechende Unterschrift bei den Behörden geleistet (vgl. A28 F63-F66). Hätte jedoch tatsächlich ein Urteil der (…) vom (…) 2011 gegen den Gesuchsteller 1 vorgelegen und wäre er deshalb gesucht worden, wäre er wohl kaum sowohl von den Sicherheitsbehörden im April 2011 als auch den Behörden, bei denen er bis Sommer 2011 im Rahmen der Meldepflicht regelmässig erschienen sei, jeweils unbehelligt nach Hause gelassen worden. Im Beschwerdeurteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 wurde festgestellt, dass es den Gesuchstellenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im darauf folgenden Wiedererwägungsverfahren vermochte der Gesuchsteller 1

D-3350/2017 ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Beschwerdeurteil D-3286/2016 vom 22. August 2016). Das nun revisionsweise eingereichte Beweismittel (Strafregisterauszug) ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das besagte Dokument ist als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. Aufgrund des Gesagten ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 22. Mai 2017, verbessert am 3. Juli 2017, ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3350/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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