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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2011 D-3349/2011

20 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,338 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3349/2011 Urteil vom 20. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N […].

D-3349/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, in der gleichnamigen Region, seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge im Juni 2005 verliess und nach einem Aufenthalt von circa zwei Monaten in Spanien per Zug ohne Reisedokumente nach Italien gelangte, dass er sich während ungefähr fünfeinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise aus Italien illegal in D._______ aufgehalten habe, dass er mit dem Zug von E._______ am 31. Januar 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. Februar 2011 im EVZ F._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung vom 9. Februar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er Probleme mit der Camorra in D._______ gehabt habe und dort keine Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das Bundesamt am 3. März 2011 die italienischen Behörden um eine Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 9. Mai 2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,

D-3349/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am 7. Juni 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im EVZ F._______, sei er im Juni 2005 illegal in Italien eingereist und habe dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 31. Januar 2011 ununterbrochen illegal gelebt, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO durchzuführen, auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. November 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er Probleme mit der Camorra in D._______ gehabt und keine Aufenthaltserlaubnis bekommen habe,

D-3349/2011 dass diese Aussagen kein Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung nach Italien darstellen vermögen, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien ausserdem Minimum Standards der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2011 (vgl. Poststempel; eingegangen am 15. Juni 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2011 erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die

D-3349/2011 Kostenvorschusserhebung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

D-3349/2011 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Aufnahmeersuchen des BFM bis zum 9. Mai 2011 keine Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),

D-3349/2011 dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass aufgrund der Abklärungen des BFM nämlich feststeht, und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich seit dem Jahr 2005 illegal in Italien aufgehalten hat, dass es demzufolge den zuständigen italienischen Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist, dass er selbst vorbringt, er habe fünfeinhalb Jahre in Italien gelebt, habe in D._______ als Verkäufer gearbeitet und für den G._______ in der Saison 2009/2010 Fussball gespielt, wobei er EUR 200.– im Monat verdiente (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 9), dass er in D._______ zusammen mit sechs Senegalesen in einer Wohnung zusammenlebte (vgl. Akten BFM A 5/13 S. 8), dass Asylsuchende in Italien zugegebenermassen bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,

D-3349/2011 dass er in der Beschwerdeschrift ausführt er werde von der neapolitanischen Camorra verfolgt und Italien nicht im Stande sei ihm Schutz zu gewähren, dass bezüglich der Unfähigkeit Italiens im Schutz gewähren zu können er hierzu nachträglich noch Beweise einreichen möchte und ihm deshalb eine angemessene Frist zu gewähren sei, dass dazu festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bereits mehrfach festgestellt hat, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Befürchtungen, mit der Camorra Probleme zu bekommen beziehungsweise getötet zu werden, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2536/2011 vom 23. Mai 2011, S. 12), dass es sich deshalb erübrigt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweismittel in diesem Sinne zu erteilen, dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,

D-3349/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,

D-3349/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3349/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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