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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2010 D-3348/2010

25 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,159 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3348/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.__________, geboren (...), B.___________, geboren (...), C.___________, geboren (...), D.__________, geboren (...), E.___________, geboren (...), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3348/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in F.__________ / G.___________, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am 27. März 2008 und reisten am gleichen Tag mit ihren Reisepässen und gültigen Visa in die Schweiz ein. Am 10. April 2008 ersuchten sie im Empfangsund Verfahrenszentrum H.__________ um Asyl. Die beiden älteren Söhne reisten am 11. August 2008 in die Schweiz ein und ersuchten am 12. August 2008 um Asyl. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei von Albanern bedroht worden. Dagegen habe er bei der UNMIK Anzeige erstatten wollen. Dort sei ihm aber nicht geholfen worden, vermutlich weil der Polizist selber Albaner sei. Der älteste Sohn der Beschwerdeführer erklärte, er sei von Alba nern provoziert und mit Steinen beworfen worden. Die Beschwerdeführer gaben an, in die Schweiz gekommen zu sein, um den schwer kranken Patenonkel der Beschwerdeführerin zu besuchen. Obwohl dieser kurz vor Erhalt der Visa gestorben sei, hätten sie die Reise trotzdem auf sich genommen, um sein Grab zu besuchen. Vor ihrer Rückkehr in den Kosovo habe ihnen die Mutter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sie sollten lieber nicht zurückkommen, da sich die Albaner, mit denen er vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, nach ihm erkundigt hätten. C. Am 19. November 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina (Kosovo) um Abklärung der familiären Situation in F.__________ bzw. verwandtschaftliche Verhältnisse im Norden Kosovos und in Serbien. Am 14. Januar 2009 setzte das BFM die Beschwerdeführer von den Ergebnissen der Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Pristina vom 18. Dezember 2008 in Kenntnis. Am 21. Januar 2009 nahmen die Beschwerdeführer dazu schriftlich Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte D-3348/2010 die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht lingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend an, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung erklärte das BFM, im Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie die Beschwerdeführer gehörten, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsbezirk oder in den Norden Kosovos, wo sie über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, erweise sich deshalb im heutigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Für Serben aus dem Kosovo bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei der Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer erachtete das BFM die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien als zumutbar. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2009 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem beantragten sie, es sei von der Wegweisung abzusehen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Urteil vom 3. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Mai 2009 ab (D-3318/2009). G. Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführer durch D-3348/2010 ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylentscheids und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuches machten die Beschwerdeführer geltend, die Asylbehörden hätten die gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht in genügendem Masse berücksichtigt. Sie leide nämlich an sehr starken Durchblutungsproblemen, welche zu einem grossen Thrombose-Risiko führen würden. Diese gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr in den Kosovo entgegen. Zudem würde auch die schwierige Situation der ethnischen Serben im Kosovo eine Rückkehr dorthin nicht erlauben. Auch dies sei von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht richtig eingeschätzt worden. Als Beweismittel wurden ein Arztbericht von Dr. med. I.___________, J.__________, vom 21. Dezember 2009 sowie ein medizinischer Bericht von Dr. med. K.__________ vom 15. März 2010 eingereicht. H. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2010 nicht ein. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei. Ausser dem erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Eingabe vom 18. März 2010 lediglich eine Wiederholung der Vorbringen darstelle, welche bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien. Diesbezüglich werde auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin einerseits festgehalten, dass die mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch erneut angesprochene Krankheit der Beschwerdeführerin in Serbien durchaus behandelbar sei. An dieser Einschätzung vermöchten die beiden eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern. Andererseits habe sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur allgemeinen Lage der serbischen Minderheit im Kosovo geäussert und insbesondere auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer nach Serbien festgestellt. Auch daran vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des BFM durch ihre neu man- D-3348/2010 datierte Rechtsvertreterin anfechten und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 7. April 2010 aufzuheben, sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die auf schiebende Wirkung zu erteilen. J. Mit Telefax vom 12. Mai 2010 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das zuständige kantonale Amt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Akten das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab und hob die am 12. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (superprovisorischer Vollzugsstopp) auf. Gleichzeitig erhob er von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- und setzte ihnen zur Bezahlung desselben eine Frist bis am 28. Mai 2010 an. L. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Poststempel) ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um zehn Tage zu erstrecken, da der Einzahlungsschein versehentlich an eine falsche Adresse geschickt worden sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, es liege kein zureichender Grund für eine zehntägige Fristerstreckung vor und wies das entsprechende Gesuch ab. Den Beschwerdeführern wurde allerdings eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juni 2010 innert Frist geleistet. N. Mit Schreiben vom 23. August 2010 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie diese nicht länger vertrete. D-3348/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um D-3348/2010 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine – als ursprünglich fehlerhaft bezichtigte – rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder keiner materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen wurde. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel, ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (Art. 66 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Endete das angehobene Beschwerdeverfahren hingegen mit einem materiellen Urteil, liegt ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind bzw. wenn lediglich eine Kritik an D-3348/2010 der Sachverhaltseinschätzung im angefochtenen Entscheid geltend gemacht wird (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156, EMARK 1993 Nr. 18 E. 4b S. 124). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Entscheidung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Aus den Arztzeugnissen von Dr. med. I.___________ und Dr. med. K.__________ gehe deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin einem hohen Thrombose-Rezidivrisiko unterstehe, was einem sehr hohen Risiko für plötzlich auftretende schwere Blutungen gleichkomme. Die Ärzte würden es für erforderlich halten, dass die Beschwerdeführerin für mindestens drei Jahre oral anti koaguliert werde, dass sie also ein Medikament zur Hemmung der Blutgerinnung zu sich nehme. Engmaschige Laborkontrollen seien unausweichlich und der behandelnde Dr. med. K.__________ äussere unmissverständlich Zweifel daran, dass dies im Kosovo möglich sein solle. Da ausserdem ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass sich die Krankheit auf die Söhne vererbt habe, müssten auch diese medizinisch abgeklärt werden. Dies wiederum sei insbesondere beim jüngsten Sohn noch nicht möglich, weil dieser mit seinen acht Jahren noch nicht in der Pubertät sei. Die Antikoagulantienbehandlung habe die Beschwerdeführerin übrigens im Mai 2009 bei Dr. med. K.__________ begonnen. Ein dreimonatiger Unterbruch von September bis November 2009 habe gezeigt, dass ein Leben ohne Behandlung nahezu unmöglich sei. Erst am vergangenen Wochenende habe die Beschwerdeführerin notfallmässig ins Spital gehen müssen. Das entsprechende Arztzeugnis werde nachgereicht. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter aus, die Vorinstanz habe angegeben, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei ohne Weiteres auch im Kosovo behandelbar. Dabei übersehe sie aber Folgendes: Das nächstgelegene Krankenhaus befinde sich in L.__________. Es liege in etwa 30 km Entfernung von G.___________, dem Heimatort der Beschwerdeführer und es handle sich dabei um ein eher kleines Spital, in dem keine Spezialisten arbeiteten. Das Krankenhaus habe einen sehr schlechten Ruf und sei bekannt dafür, dass die Ärzte ihre Diplome zum Teil käuflich erwerben würden. Oftmals sei gar kein Arzt anwesend und die Patienten würden D-3348/2010 weiterverwiesen an das Krankenhaus in M.__________. Dort könnte sich die Beschwerdeführerin zwar behandeln und auch die Medikamentenwirkungen kontrollieren lassen, allerdings liege das Krankenhaus etwa 70 km entfernt von G.___________ und sei damit bei einer notfallmässig eintretenden Blutung niemals innert nützlicher Frist zu erreichen. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber mit starken Schmerzen und Atemnot zu kämpfen und befände sich in Lebensgefahr. Ein weiteres Krankenhaus befinde sich in N.________. Da diese Stadt allerdings von Albanern beherrscht werde, könne der Beschwerdeführerin auch dort keine Behandlung zugemutet werden. Weiter erklärten die Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, es ginge längst keine Gefahr mehr von den Albanern für die im Kosovo lebenden Serben aus, so müsse dies bestritten werden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I.___________ vom 21. Dezember 2009, ein Arztzeugnis von Dr. med. K.__________ vom 15. März 2010, einen Bericht von Dr. med. K.__________ vom 4. Mai 2010, einen Diagnosepass sowie diverse Berichte zur Situation von Serben im Kosovo zu den Akten. 5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 5.3 Gemäss EMARK 2003 Nr. 7 hat die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Ein Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Im gleichen Urteil wird zudem ausgeführt, dass erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen zu stellen seien, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach dem Ergehen eines Beschwerdeentscheides eingereicht werde. 5.4 Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2009 geltend gemacht, an einer ausgeprägten, tiefen Bein- D-3348/2010 venenthrombose zu leiden, weshalb sie auf eine regelmässige ärzt liche Kontrolle angewiesen sei. Dieses Vorbringen stützte sie mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.__________ vom 15. Mai 2009. Das Bundesverwaltungsgericht würdigte dieses Vorbringen in seinem Urteil vom 3. März 2010 und erklärte, die Beschwerdeführerin könnte sich im Fall einer erneut auftretenden Thrombose oder weiterhin notwendiger Behandlung auch in Serbien in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht notwendig sei. 5.5 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2010, welches nur zwei Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 eingereicht wurde, versuchen die Beschwerdeführer offensichtlich, ihre im ordentlichen, abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen einer nochmaligen, anderen Würdigung unterziehen zu lassen, beziehungsweise das im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Versäumte (u.a. Einreichung des Arztberichtes vom 21. Dezember 2009) nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist praxisgemäss unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zu schützen. 5.6 Die Beschwerdeführer machen in ihrem Wiedererwägungsgesuch keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend. Die Eingabe vom 18. März 2010 stellt lediglich eine Wiederholung der Vorbringen dar, welche bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahrens waren. An dieser Einschätzung vermögen auch die von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte nichts zu ändern. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass im ordentlichen Verfahren erklärt wurde, eine Behandlung der Beschwerdeführerin sei auch in Serbien möglich, wohin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet wurde. Dies wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gar nicht bestritten, sie erklärten lediglich, eine Behandlung im Kosovo sei nicht adäquat möglich bzw. könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. 5.7 Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe schliesslich auf die allgemeine Situation der Serben im Kosovo sowie auf eine falsche Beurteilung dieser Lage durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht berufen, sind diese Vorbringen als dem Wiedererwägungsverfahren nicht zugängliche appellatorische Kritik am Urteil vom 3. März 2010 zu betrachten. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentschei- D-3348/2010 des fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5.8 Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 24. April 2009 klar erklärt hatte, die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsbezirk oder in den Norden Kosovos erweise sich noch nicht als zumutbar, den Beschwerdeführern sei jedoch die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zuzumuten. Diese Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2010 gestützt. Auch in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2010 erklärte das BFM noch einmal, im ordentlichen Verfahren sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien festgestellt worden. Es ist also unverständlich, weshalb die Beschwerdeführer weiterhin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer nach Kosovo belegen wollen, wo das BFM diese doch längst erkannt hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2010, die Beschwerdegegnerin behaupte, dass von den Albanern für die im Kosovo lebenden Serben längst keine Gefahr mehr ausgehe, ist somit aus der Luft gegriffen. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 18. März 2010 nicht eingetreten ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-3348/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 12

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