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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-3343/2018

31 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,164 parole·~16 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3343/2018 mel

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).

D-3343/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 22. Juni 2014 Richtung Äthiopien. Über den Sudan reiste er nach Libyen, von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 24. Mai 2015 gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Juni 2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Am 26. August 2015 nahm die Vorinstanz das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Die Anhörung fand am 18. Juli 2016 statt. Der Beschwerdeführer legte dar, tigrinischer Ethnie und katholischen Glaubens zu sein. Er habe in B._______ bei der Mutter gelebt. Bis einige Zeit vor der Ausreise habe er im Baugewerbe gearbeitet. 2009 sei er bei einer Razzia inhaftiert worden. Sein Bruder sei militärisch ausgebildet und bei Vorbereitungen im Hinblick auf den Versuch, das Land illegal zu verlassen, durch die Sicherheitskräfte festgenommen und verletzt worden. Er leide noch heute unter gesundheitlichen Beschwerden. Er (der Beschwerdeführer) habe die dafür Verantwortlichen bestrafen wollen und sei zusammen mit Kollegen zu einer von Geheimdienstleuten frequentierten Gaststätte gegangen. Dort hätten sie im Februar 2014 auf die Beamten eingeprügelt. Da er deshalb Nachteile befürchtet habe, sei er von B._______ fortgegangen und schliesslich ausgereist. Er sei behördlich gesucht worden. Seinetwegen sei sein Bruder vorübergehend erneut inhaftiert worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Ausweisdokumente zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelumschlag A 21). B. Am 3. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018 – wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit den behördlichen Problemen glaubhaft vorzubringen. Bei der Anhörung habe er angegeben, wegen seines Angriffs auf Personen des Geheimdienstes Probleme gehabt zu haben. Zuvor hätten sich für ihn

D-3343/2018 keine behördlichen Probleme ergeben. Anlässlich der BzP habe er hingegen zwei Gefängnisaufenthalte geltend gemacht. Es sei ihm auf Vorhalt nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten befriedigend zu erklären, weshalb er sich dabei behaften lassen müsse. Die Vorkommnisse seinen Bruder betreffend und seinen Racheakt am Geheimdienst habe er nicht hinlänglich substantiieren können. Auch seine diesbezüglich kargen Aussagen müssten als unglaubhaft eingestuft werden. Es sei mithin nicht nachvollziehbar, weshalb er im Fokus des Geheimdienstes hätte stehen sollen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine Verfolgung zu belegen. Im Weiteren führe die illegale Ausreise als solche praxisgemäss nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien indes nicht erkennbar, so dass deren Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die blosse Möglichkeit, allenfalls Opfer unzulässiger Behandlung zu werden, mache noch kein „real risk“ aus, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Rekrutierung. Aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers müsse ausserdem nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er diesen sogar schon regulär beendet habe. In Eritrea herrsche sodann aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch eine solche allgemeiner Gewalt. Auch individuelle Vollzugshindernisse seien nicht zu erkennen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer machte geltend, verschiedene Aspekte seien im vorliegenden Verfahren relevant. Er sei Eritreer, habe das Heimatland als (…)jähriger illegal verlassen, sei nach wie vor dienstpflichtig und befürchte

D-3343/2018 aus den genannten Gründen nach der Rückkehr den Einzug in den Militärdienst verbunden mit einer drohenden Bestrafung. Seine Kernvorbringen – so seine Angst vor Repressionen seitens der Sicherheitskräfte nach seiner begangenen Attacke – würden zwar wohl auch bei Wahrunterstellung die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Das SEM gehe aber in unzulässiger Weise von der fehlenden Glaubhaftigkeit des konkret bevorstehenden Militärdienstes und damit einer drohenden Verletzung völkerrechtlicher Normen aus. In Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils könne jedenfalls nicht behauptet werden, dass er den Dienst bereits ordnungsgemäss geleistet und abgeschlossen habe. Die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs seien mithin in diesem Lichte besehen genau zu prüfen. Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen trotz schwieriger Informationslage übereinstimmende Berichte vor, gemäss denen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen gegen das Folterverbot komme. Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien weit verbreitet. Eine Verbesserung habe nicht erkannt werden können. Das Regime gehe mit Willkür und Brutalität gegen seine Bürger vor, was immer wieder auch Urteilen des EGMR entnommen werden könne. Im Weiteren könne ihm nicht zugemutet werden, den Behörden eine Reueerklärung zu präsentieren und die erforderliche Steuer zu bezahlen. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, der Gruppe der besonders gefährdeten Dienstpflichtigen anzugehören und eine unzulässige Behandlung vor Ort gewärtigen zu müssen. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen sodann auch die Tatsache, dass er sich gegen das Regime gestellt habe, und die individuelle Situation verbunden mit den Problemen seiner Angehörigen. Eine existenzbedrohende Situation sei nicht auszuschliessen. Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.

D-3343/2018 F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss dem Rechtsbegehren 2 richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden

D-3343/2018 Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. 4. Es ist festzuhalten, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers, wie namentlich seiner Behelligung der Sicherheitskräfte vor deren Gaststätte, von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Diese Einschätzung dürfte überzeugen. In der Beschwerde wird im Hinblick auf den angefochtenen Vollzug zwar nicht die Glaubhaftigkeit dieses Kernvorbringens, aber die Glaubhaftigkeit des von seinem Bruder Erlittenen behauptet und so ein erhöhtes Risikoprofil betreffend Massnahmen im Rahmen der eigenen Leistung des Nationaldienstes geltend gemacht. Die Vorinstanz hat in ihren weiteren und überzeugenden Erwägungen indes auch die angebliche Vorgehensweise des Bruders verbunden mit behördlichen Sanktionen für unglaubhaft erachtet. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise sind den Akten nicht zu entnehmen. In der Rechtsschrift wird überdies vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich gegen das Regime gestellt. Dies trifft aber schon insofern nicht zu, als er bei der BzP explizit zu Protokoll gab, politisch nicht aktiv gewesen und auch nicht aus religiösen Gründen behelligt worden zu sein (vgl. A 3/11 S. 7). Das Gericht hat bei der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs mithin nur zu prüfen, ob der mutmasslich bevorstehende Militärdienst per se ein Hindernis für Dienstpflichtige darstellt, da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, ein besonderes Risikoprofil glaubhaft zu machen. In einem nächsten Schritt sind allfällige Zumutbarkeitshindernisse zu beurteilen. Die folgenden Erwägungen tragen diesen Umständen Rechnung. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-3343/2018 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 5.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.

Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu E-5022/2017, E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 5.1.2.3). 5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;

D-3343/2018 im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden könne, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. 5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Koordinationsentscheid E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko

D-3343/2018 ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.5.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E-5022/2017 E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. dort E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-3343/2018 5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen. Gemäss Aktenlage leben nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers in Eritrea. Auch Kontakte sollen noch bestehen. Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Zudem haben ihn offenbar weitere Personen bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. A 3/11 S. 5 und 8; A 20/28 Antworten 12 ff., 115, 189 und 195). Dass von ihm eine Reueerklärung oder eine Steuerleistung verlangt werden sollte, ist unbesehen der Qualifizierung solcher Massnahmen nicht konkret erkennbar. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und (soweit diesbezüglich überprüfbar) angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3343/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2018 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. 7.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Zeitaufwand von fünf Stunden ist angemessen. Zusammen mit dem seitherigen Aufwand beläuft sich das Honorar auf gerundet Fr. 850.– .

(Dispositiv nächste Seite)

D-3343/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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