Abtei lung IV D-3341/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3341/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. oder 29. Februar 2008 und gelangte zunächst nach Moskau, von wo aus sie in einem PW Richtung Schweiz weiterreiste. Am 17. März 2008 reiste die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte am 20. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 31. März 2008 wurde sie dort summarisch befragt, und am 7. Mai 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Provinz D._______ geboren worden und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht. Danach habe sie die Schule abbrechen müssen, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hätten, um Schulbücher zu kaufen. Im Jahr 2003 sei sie zusammen mit ihren Eltern nach E._______ bei B._______ gezogen. Ihre Eltern hätten dort eine Stelle als Viehhüter angenommen. Ihre Eltern hätten sie daraufhin zu einer Tante im Zentrum von B._______ geschickt. Sie habe in der Folge bei dieser Tante gelebt und dort im Haushalt mitgeholfen. Nur an den Wochenenden sei sie bei ihren Eltern in E._______ gewesen. Das Leben bei der Tante sei nicht einfach gewesen. Nur die Tante sei nett zu ihr gewesen, die anderen Familienmitglieder hätten sie immer kritisiert und beschimpft. Ihre beiden Cousins hätten sie oft geschlagen und hätten ausserdem versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe es erduldet, weil sie sonst zu ihren Eltern und deren Leben als Viehhüter hätte zurückkehren müssen. Ausserdem habe sie ihre Eltern sowie die Tante nicht enttäuschen wollen. Sie habe in der Mongolei weder Arbeit noch Geld gehabt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen. Sie habe dort keine Zukunft für sich gesehen. Daher habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu gehen und um Asyl zu bitten. Sie habe sich vorgestellt, sie könne in der Schweiz eine Ausbildung erhalten und später in die Mongolei zurückkehren. Ihre Eltern und ihre Tante hätten sie in diesem Entschluss unterstützt. Ihre Tante habe in der Folge die Ausreise organisiert und auch grösstenteils finanziert. D-3341/2008 Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Beschwerdeführerin sei unter Beizug einer weiblichen Vertrauensperson erneut zu den frauenspezifischen Fluchtgründen anzuhören. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und unter Berücksichtigung des Kindeswohls weitere Abklärungen zu treffen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung des (...) vom 3. Juni 2008 sowie eine Honorarnote vom 10. Juni 2008 zu den Akten. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-3341/2008 G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der D-3341/2008 Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Mongolei um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Auf Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger werde nur eingetreten, wenn es Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Derartige Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe die Mongolei verlassen, um in der Schweiz eine Ausbildung zu machen und ihre Zukunftschancen zu verbessern. Sie habe nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern die Absicht bekundet, in der Schweiz Sprachen und einen Beruf zu erlernen. Dies stelle keine Verfolgung im Sinne des D-3341/2008 Asylgesetzes dar. Es sei zudem wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus Geldmangel die Schule nicht habe besuchen können; denn ihre Ausreise sei um ein Vielfaches teurer gewesen als der Schulbesuch, zumal dieser in der Mongolei kostenlos und überdies obligatorisch sei. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes bei Verwandten in B._______ habe die Beschwerdeführerin nachgeschobene, widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht. Sie habe erst in der Bundesanhörung geltend gemacht, es sei bei den Verwandten zu Übergriffen gekommen. In der Erstbefragung habe sie dies mit keinem Wort erwähnt. Dieses Vorbringen müsse daher als nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet werden. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin trotz der angeblich schlechten Behandlung bei den Verwandten in B._______ geblieben sei, anstatt zu ihren Eltern zurückzukehren. Es sei auch wenig realistisch, dass die Betreuung der beiden erwachsenen Söhne des Hauses ebenfalls zu ihren Aufgaben gezählt habe. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer bei den Verwandten sowie die Anzahl der Übergriffe habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, das Verhältnis zu den beiden Cousins habe sich nach den Übergriffen nicht verändert. Weiter habe sie erklärt, sie wisse nicht, was die beiden studierten. Diese beiden Aussagen seien jedoch realitätsfremd. Schliesslich sei es auch unplausibel, dass die Beschwerdeführerin weder die Ursache des schlechten Verhältnisses zu den Cousins kenne noch den konkreten Anlass für die geltend gemachten Schläge benennen könne. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei sei - auch mit Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - zulässig. Es spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin; ausserdem sei der Wegweisungsvollzug möglich und durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen. Diese sei vom BFM nie in Frage gestellt worden und daher als erwiesen anzunehmen. Der minderjährigen Beschwerdeführerin sei eine männliche Vertrauensperson zur Seite gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, ob sie für die Bundesanhörung ein Frauenteam wünsche. Demzufolge seien bei der Anhörung auch männliche Personen (die Vertrauensperson sowie ein Befrager) anwesend gewesen. Als die Beschwerdeführerin D-3341/2008 auf Nachfrage des Befragers begonnen habe, vom Vergewaltigungsversuch zu sprechen, sei die Anhörung unterbrochen worden, und die beiden männlichen Personen (darunter die Vertrauensperson) hätten den Raum verlassen. Eine weibliche Befragerin habe die Anhörung fortgesetzt. Offensichtlich sei jedoch ab Frage 70 bis zum Ende der Anhörung (Frage 139) keine Vertrauensperson mehr anwesend gewesen. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe somit einen grossen Teil der Anhörung ohne Unterstützung durch eine Vertrauensperson bestreiten müssen; dies, obwohl im Gesetz ausdrücklich festgehalten sei, dass sie einen Anspruch darauf habe. Im vorliegenden Fall stelle sich ausserdem die Frage, ob angesichts der Zuordnung einer männlichen Vertrauensperson der Anspruch der minderjährigen Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör rechtsgenüglich erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kurzbefragung nicht konkret nach frauenspezifischen Fluchtgründen gefragt worden und habe den Vergewaltigungsversuch verständlicherweise auch ihrer männlichen Vertrauensperson nicht anvertraut. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Anhörung auch Männer anwesend gewesen seien, sei es nicht verwunderlich, das sie nur zögerlich von den sexuellen Übergriffen zu erzählen begonnen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Anhörung nicht von Amtes wegen hätte ausgesetzt werden müssen, um anschliessend eine weibliche Vertrauensperson zu bezeichnen und die Anhörung in einem Frauenteam fortzuführen. Dies wäre mit Blick auf das Kindeswohl sicherlich angezeigt gewesen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur umfassenden Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei und das Kindeswohl ignoriert habe. Gemäss EMARK 1998 Nr. 13 sei das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitzuberücksichtigen. Die Asylbehörden seien demzufolge verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könne. Es müsse demnach insbesondere abgeklärt werden, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, die altersentsprechenden Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Es genüge nicht, einfach festzustellen, dass die minderjährige Person im Heimatland Eltern oder andere nahe Verwandte habe oder es gegebenenfalls Einrichtungen gebe, welche sich um alleinstehende Jugendliche oder Kinder kümmern könnten. Vielmehr müsse im D-3341/2008 konkreten Einzelfall abgeklärt werden, ob die unbegleitete minderjährige Person auch tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt oder gegebenenfalls anderweitig untergebracht werden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 11. Lebensjahr (seit dem Jahr 2003) nicht mehr bei ihren Eltern gelebt habe, sondern als eine Art Hausmädchen bei entfernten Verwandten in B._______ untergebracht worden sei. Die Eltern habe sie nur noch an Wochenenden und Feiertagen gesehen. Während ihrer Zeit als Hausmädchen habe sie keine Schule besuchen können. Das Leben bei ihrer Tante sei nicht einfach gewesen. Insbesondere vom Ehemann der Tante sowie den beiden Söhnen sei sie schlecht behandelt worden. Ausserdem sei es zu körperlichen und sexuellen Übergriffen gekommen. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls sei ersichtlich, wie schwer es der Beschwerdeführerin gefallen sei, über diese Vorkommnisse zu sprechen. Der Vorwurf, sie habe die Misshandlungen und den Vergewaltigungsversuch nachgeschoben, gehe daher fehl. Das BFM habe der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auch insofern keine Rechnung getragen, als dass von ihr erwartet worden sei, über dieses für sie belastende Thema wie eine erwachsene Person zu sprechen. Die Vorinstanz habe sich nur in einem pauschalen Satz zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin, die erlittenen körperlichen und sexuellen Misshandlungen sowie die Ungewissheit einer möglichen Rückkehr zu den Eltern völlig ausser Acht gelassen. 6. Aufgrund der Aktenlage sowie der in der Beschwerde erhobenen Rügen ist zunächst zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem ihr eine männliche Vertrauensperson beigeordnet wurde und die Bundesanhörung ausserdem teilweise in Abwesenheit der Vertrauensperson erfolgte. 6.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in einem Grundsatzentscheid vom 31. Juli 1998 (EMARK 1998 Nr. 13), welchen das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als massgeblich erachtet, unter anderem festgelegt, dass unbegleiteten Minderjährigen spätestens im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet werden muss, falls ihnen kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist und sie nicht selbst eine rechtskundige Person zur Wahrung ihrer Interes- D-3341/2008 sen beauftragt haben. Dies nicht zuletzt mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 KRK, welcher besagt, dass einem Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen zu lassen sei. Auch das Gesetz (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass einem unbegleiteten Minderjährigen vor der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson zugeteilt wird, die dessen Interessen wahrzunehmen hat. 6.2 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführerin eine männliche Vertrauensperson zugeordnet worden sei. Dies ist jedoch klarerweise zu verneinen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden lediglich verpflichtet sind, für die unbegleitete minderjährige Person eine Vertrauensperson zu bestimmen. Diese begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um eine Person handeln muss, welche grundsätzlich in der Lage ist, die Interessen der minderjährigen Person wahrzunehmen. Dem oben erwähnten Grundsatzentscheid der ARK zufolge muss es sich dabei überdies um eine rechtskundige Person handeln. Diesen Kriterien wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Den Akten zufolge wurde F._______ zur Vertrauensperson der Beschwerdeführerin ernannt. Er ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge bei der Nationalen Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Auftrag der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ES-BAS) tätig und gilt somit praxisgemäss als rechtskundige Person. Die blosse Tatsache, dass er ein Mann ist, lässt ihn offensichtlich nicht als grundsätzlich unfähig erscheinen, die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Im Übrigen bestanden im Zeitpunkt seiner Ernennung zur Vertrauensperson der Beschwerdeführerin noch keine Hinweise auf die erst später geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung. 6.3 In der Beschwerde wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin einem wesentlichen Teil der Bundesanhörung nicht beigewohnt habe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin somit teilweise in Abwesenheit ihrer Vertrauensperson angehört worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz als die mit der D-3341/2008 Anhörung gemäss Art. 29 AsylG befasste Behörde lediglich verpflichtet war, der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anhörung zu den Asylgründen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen. Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor, muss die zuständige Behörde ausserdem sicherstellen, dass die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird (vgl. Art. 6 AsylV 1; vgl. dazu ausserdem EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 16 ff.). Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall erfüllt. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen über eine rechtskundige Vertrauensperson, welche sie zur Anhörung begleitete. Da die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keinerlei Andeutungen machte, welche auf das Vorliegen von geschlechtsspezifischer Verfolgung hätten schliessen lassen, ist im Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung zunächst durch eine männliche Person befragt wurde. Die Anhörung wurde umgehend und von Amtes wegen unterbrochen, nachdem die Beschwerdeführerin auf entsprechendes Nachfragen des Befragers hin geltend machte, es sei zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen. Der Befrager sowie die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin verliessen den Raum, und die Anhörung wurde durch eine weibliche Person fortgeführt (vgl. A7, S. 8). Entgegen der seitens der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung war die Vorinstanz darüberhinaus nicht verpflichtet, von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführerin für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und namentlich der Anhörung statt einer männlichen eine weibliche Vertrauensperson zur Seite gestellt wird. Vielmehr wäre es Sache der rechtskundigen und bei der Anhörung anwesenden (männlichen) Vertrauensperson gewesen, in diesem Zeitpunkt die Ernennung einer weiblichen Vertrauensperson sowie gegebenenfalls die Aussetzung der Anhörung bis zum Eintreffen seines weiblichen Ersatzes zu beantragen; denn es ist Aufgabe der Vertrauensperson, die Interessen der minderjährigen Person wahrzunehmen, und es liegt in ihrem Ermessen, wie sie deren Interessen wahrnimmt. Wenn die Beschwerdeführerin vorliegend der Meinung ist, die ihr zugeteilte Vertrauensperson habe sie im Asylverfahren ungenügend unterstützt, so handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensfehler der Vorinstanz, sondern beschlägt einzig das interne Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vertrauensperson. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf D-3341/2008 rechtliches Gehör ist daher unbegründet. Nach dem Gesagten drängt es sich auch nicht auf, die Beschwerdeführerin unter Beizug einer weiblichen Vertrauensperson erneut anzuhören, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Befragungen, sie sei mongolische Staatsangehörige. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte sie einen Geburtsschein zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft der Beschwerdeführerin wurde vom BFM nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus der Mongolei stammt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 erklärte der Bundesrat die Mongolei zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 7.2 Es muss somit in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob es im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung gibt (vgl. dazu vorstehend E. 4.2). Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie habe in der Mongolei keine Zukunft für sich gesehen, insbesondere da sie dort keine Ausbildung erhalten habe. Sie machte ausserdem geltend, sie sei durch die Söhne ihrer Tante geschlagen und sexuell bedrängt worden. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in der Mongolei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sei und den Wunsch gehabt habe, in die Schweiz zu kommen, um hier Fremdsprachen zu lernen und eine Ausbildung zu erhalten, begründet offensichtlich weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch ein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Im Weiteren ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen im Haus der Tante als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung D-3341/2008 weder die allgemein schlechte Behandlung durch den Ehemann und die Söhne ihrer Tante noch die angeblich erlittenen Beschimpfungen und Schläge sowie den Vergewaltigungsversuch auch nur andeutungsweise erwähnte (vgl. A1, S. 4 und 5). Es ist zwar nachvollziehbar, dass Opfer von sexueller oder anderer Gewalt nicht ohne weiteres frei über ihre Erfahrungen sprechen. Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch unplausibel, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Übergriffe in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte. Es bestand insbesondere kein Grund, nicht wenigstens die Beschimpfungen und die Schläge bereits in der Erstbefragung anzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin dort konkret danach gefragt wurde, wie es bei der Tante gewesen sei. Aufgrund dessen sind die Vorbringen im Zusammenhang mit den angeblichen Übergriffen durch die Familienangehörigen der Tante insgesamt in Übereinstimmung mit dem BFM als nachgeschoben zu erachten und bereits aus diesem Grund zweifelhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt bei der Tante sind überdies widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. So machte sie beispielsweise in der Erstbefragung geltend, sie habe seit September 2006 in B._______ bei der Tante gelebt (vgl. A1, S. 1). Im Widerspruch dazu erklärte sie in der Bundesanhörung, sie sei bereits im Jahr 2003 zu ihrer Tante gezogen (vgl. A7, S. 4 und 5). Ihre Schilderungen bezüglich des Zusammenlebens mit den Familienangehörigen ihrer Tante enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit den beiden Cousins über Schule und Ausbildung gesprochen. Andererseits erklärte sie jedoch, sie wisse nicht, was die beiden studierten (vgl. A7, S. 6). Angesichts ihrer Aussage, wonach sie mit ihren Cousins mehrere Jahre lang unter einem Dach gelebt habe, erscheint diese Behauptung als äusserst realitätsfremd. Als Begründung für ihr Unwissen in Bezug auf die Studienfächer ihrer Cousins gab die Beschwerdeführerin an, sie habe praktisch keinen Kontakt zu den Cousins gehabt. Trotz des angeblich kaum vorhandenen Kontakts zu ihren Cousins konnte die Beschwerdeführerin indessen ohne weiteres Auskunft über die Freizeitaktivitäten der Cousins geben. Sie gab dabei zu Protokoll, sie wisse darüber Bescheid, weil sie bei entsprechenden Gesprächen zugehört habe (vgl. A7, S. 10). Dies widerspricht offensichtlich ihrer früheren Aussage, wonach sie kaum Kontakt zu den Cousins gehabt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der angeblichen Vergewaltigungsversuche sind ebenfalls unterschiedlich ausgefallen: Zunächst brachte sie vor, die beiden D-3341/2008 Cousins sowie deren Kollegen hätten einige Male versucht, sie zu vergewaltigen (vgl. A7, S. 8). Später sagte sie dagegen aus, es habe nur einen Vergewaltigungsversuch gegeben, und zwar am 10. Januar 2007 (vgl. A7, S. 12). Es gelang ihr nicht, diesen Widerspruch auf Vorhalt hin überzeugend aufzulösen (vgl. A7, S. 13). Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, ihr Verhältnis zu den beiden Cousins habe sich nach dem angeblichen Vergewaltigungsversuch nicht verändert (vgl. A7, S. 14). Diese Aussage erscheint indessen realitätsfremd. Es wäre insbesondere zumindest zu erwarten gewesen, dass sie sich vor weiteren sexuellen Übergriffen gefürchtet hätte und den Cousins vermehrt aus dem Weg gegangen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch nichts dergleichen vor. Es ist ausserdem nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geltend gemachten Übergriffe nicht zu ihren Eltern zurückkehrte, was ihren Angaben zufolge durchaus möglich gewesen wäre. Sie erklärte dazu, sie habe bei der Tante ausgeharrt, weil sie ihre Eltern und die Tante nicht habe enttäuschen wollen (vgl. A7, S. 14). Gerade mit Blick auf den geltend gemachten Vergewaltigungsversuch und die angeblich erlittenen Schläge vermag diese Begründung aber keineswegs zu überzeugen. Als die Beschwerdeführerin schliesslich gefragt wurde, ob sie lieber bei der Tante oder bei ihren Eltern leben würde, erklärte sie zunächst, sie würde lieber bei ihren Eltern anstatt bei der Tante leben, da das Leben bei der Tante nicht einfach gewesen sei. Nur wenig später brachte sie dagegen vor, sie habe die Familie ihrer Tante zwar verlassen wollen, aber dann hätte sie zu ihren Eltern zurückkehren müssen; dieses Leben habe sie aber auch nicht gewollt (vgl. A7, S. 7). Aufgrund des Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mehrere Jahre bei ihrer Tante gelebt und dort mehrfachen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8. D-3341/2008 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen). 9.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Mongolei stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung in die Mongolei. Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt hat. 9.2.1 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von un- D-3341/2008 sachgemässen Motiven leiten lassen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.). 9.2.2 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich - wie bei der Anordnung der Wegweisung - eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen). 9.2.3 Wie bereits erwähnt, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich festgestellt, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie das BFM zu dieser Einschätzung gelangte. Es fehlen jegliche Hinweise D-3341/2008 darauf, dass das BFM die persönliche Situation der Beschwerdeführerin gebührend gewürdigt und eine Abwägung im Sinne der vorgenannten Erwägung (vgl. oben E. 9.2.2) vorgenommen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das BFM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl (vgl. oben E. 9.1) auseinandergesetzt hat. Dies erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids durch die betroffene Person, sondern beschränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 9.3 Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, eine rechtsgenügliche Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs nachzuschieben. Die Vernehmlassung des BFM vom 16. Juni 2008 besteht indessen lediglich aus Standard-Textbausteinen und enthält keine weitergehenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl in der Beschwerde ausdrücklich beanstandet wurde, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur mit einem pauschalen Satz geäussert (vgl. Ziff. B. 3.4 der Beschwerde). Da die Vorinstanz somit auch im Vernehmlassungsverfahren keine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug nachgeliefert hat und die vorliegende Verletzung der Begründungspflicht im Übrigen als schwerwiegender Verfahrensmangel zu qualifizieren ist, besteht kein Raum für eine Heilung des Mangels durch die Beschwerdeinstanz. Die angefochtene Verfügung D-3341/2008 ist daher in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug zu kassieren. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - insbesondere in Bezug auf die Frage, ob bei einem Wegweisungsvollzug das Kindeswohl gefährdet wäre - genügend abgeklärt hat. 10. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2008) aufzuheben und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin) wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Sozialhilfebestätigung des (...) vom 3. Juni 2008) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der in der eingereichten Kostennote vom 10. Juni 2008 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6,25 Stunden erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie des ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 150.-- ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 468.75 auszurichten. D-3341/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-3341/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2008 werden aufgehoben, und die Akten werden zur neuen Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 468.75 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 19