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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2007 D-3339/2006

24 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,710 parole·~19 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 16. Dezember 2003 i.S. Aufhebung der...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3339/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni A._______, Burundi, wohnhaft (Adresse), vertreten durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Astrid Geistert, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2003 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / N 401 062 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: I. A. a) Der Beschwerdeführer stellte am 24. Oktober 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch, zu dem er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel am 2. November 2000 summarisch befragt wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. November 2000 eingehend zu seinen Asylgründen an. b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und als Kind eines der Ethnie der Tutsi angehörigen Vaters und einer den Hutu zugehörigen Mutter in einem überwiegend von Tutsi bewohnten Quartier in der Hauptstadt Bujumbura aufgewachsen. Wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft sei er seit 1994 wiederholt von Angehörigen der Hutu und auch der Tutsi angegriffen und belästigt worden. Im August 1999 sei er wegen Verletzung der Ausgangssperre von der Polizei für kurze Zeit festgenommen und geschlagen worden. In der Folge habe er sich vor einer weiteren Festnahme gefürchtet und es auch nicht mehr gewagt, Familienangehörige im Landesinnern zu besuchen. Überdies habe er auch keinen Militärdienst leisten wollen; wer aber den einjährigen Militärdienst nicht absolviert habe, werde nicht zum Studium an der Universität zugelassen. Aus diesen Gründen habe er sich Ende August 2000 einen burundischen Reisepass besorgt und am 19. September 2000 auf dem Schweizer Konsulat in Bujumbura ein Visum ausstellen lassen. Am 27. September 2000 habe er Burundi auf dem Luftweg verlassen und sei via Nairobi (Kenia) und Amsterdam nach Genf gereist. Bis zur Stellung seines Asylgesuches habe er bei Freunden in Lausanne gewohnt. Seinen Reisepass habe er am 14. oder 15. Oktober 2000 in Lausanne verloren. B. Mit Verfügung des BFF vom 5. Juni 2001 - eröffnet am 13. Juni 2001 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Burundi vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3 II. C. a) Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen einer generellen Überprüfung aller bestehenden vorläufigen Aufnahmen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden massiv getäuscht beziehungswiese mit falschen Angaben irregeführt habe. Gemäss Auskunft des Schweizer Konsuls in Burundi sei der Vater des Beschwerdeführers ein angesehener Geschäftsmann in Burundi und Besitzer eines grossen Transportunternehmens; die Familie sei sehr wohlhabend und habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Das Schweizer Konsulat in Burundi habe das Einreisevisum denn auch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt, wonach sich sein Sohn in der Schweiz Kenntnisse im Occasions-Pneuhandel aneignen beziehungsweise Bezugsquellen für das väterliche Geschäft in Burundi auskundschaften solle. Ausserdem sei der Beschwerdeführer im Juni 2001 mit einem gefälschten kanadischen Reisepass in Frankfurt festgenommen und nach Abklärung der deutschen Behörden in die Schweiz zurückgewiesen worden. b) In seiner Stellungnahme vom 8. November 2003 führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat herrschten nach wie vor ethnische Konflikte zwischen den Hutu und den Tutsi. Als Sohn eines Tutsi-Vaters und einer Hutu-Mutter sei er in Burundi gefährdet. Gleichzeitig wies er auf die allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat hin und gab ein auf den 5. Oktober 2003 datiertes, mit einer französischen Übersetzung versehenes Schreiben seiner Mutter, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der ethnischen Spannungen in seiner Heimat gefährdet wäre, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Juni 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Burundi an. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, das der Beschwerdeführer aus einer angesehenen und reichen burundischen Familie stamme. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes stellten Kinder aus gemischt-ethnischen Familien keine gefährdete Gruppe dar. Sodann könne auch aus den allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Burundi keine individuelle Verfolgungssituation abgeleitet werden, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Eine Reintergration in die heimatlichen Verhältnisse erscheine ohne Weiteres realisier- und zumutbar. Schliesslich müsse das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers als reines Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Nach dem Gesagten erscheine der Vollzug der Wegweisung als zulässig,

4 zumutbar und möglich. E. a) Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 13. Januar 2004 (Poststempel: 14. Januar 2004) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die weitere Zuerkennung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Untermauerung der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge - für deren ausführliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig fünf dem Internet entnommene Berichte zu den Akten. b) Am 20. Januar 2004 ging bei der ARK eine am 14. Januar 2004 von der "AB Betreuungsservice AG" ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, sein Sicherheitskonto weise eine ausreichende Deckung auf, weshalb auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Am 12. September 2004 (Poststempel: 14. September 2004) reichte der Beschwerdeführer zwei am 20. Januar 2000 ausgestellte Suchbefehle zu den Akten. Diese beiden Beweismittel würden belegen, dass er vom burundischen Staat politisch verfolgt werde und im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. H. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. So habe insbesondere die Prüfung der eingereichten Dokumente ergeben, dass es sich um Totalfälschungen handle. Überdies sei seit 2004 in Burundi eine deutliche Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Situation festzustellen. b) Die Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm der Inhalt einer gleichentags vom BFM erstellten, in der besagten Vernehmlassung erwähnten

5 Dokumentenanalyse (dort als "Aktennotiz" bezeichnet) in zusammengefasster Form offengelegt, und zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 2. November 2006 angesetzt. c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch Frau Geistert von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel um Erstreckung der mit Zwischenverfügung angesetzten Replikfrist. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem Anwalt in Burundi Kontakt aufgenommen, welcher sich insbesondere zum Vorwurf der Totalfälschung der beiden Dokumente äussern werde. d) Die ARK forderte den Beschwerdeführer beziehungsweise Frau Geistert von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 1. November 2006 zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht bis zum 16. November 2006 auf und erstreckte gleichzeitig bis zum selbigen Datum die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. e) Am 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer nebst der eingeforderten Vollmacht ein per Faxkopie übermitteltes, auf den 8. November 2006 datiertes Schreiben eines Anwaltes aus Burundi sowie - jeweils in Kopie - ein Arbeitszeugnis sowie fünf Bestätigungen und Zeugnisse für in der Schweiz besuchte Kurse und Ausbildungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören solche des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), insbesondere auch Entscheide betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Bundesamtes vom 16. Dezember 2003 bezüglich Aufhebung der am 5. Juni 2001 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat, in einen Drittstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Sie erlischt, wenn die ausländische Person freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2 ANAG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

7 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 5.1 Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte demzufolge das Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung desselben in Rechtskraft. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi erscheint daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (sog. "real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der ARK, EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). In seiner Stellungnahme an das BFF vom 8. November 2003 wies der Beschwerdeführer auf die ethnischen Konflikte in seiner Heimat hin, welche Zehntausende von Todesopfern gefordert und Hunderttausende von Menschen zur Flucht veranlasst hätten, und machte im Weiteren geltend, aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung könne er nicht nach Burundi zurückkehren. Ausserdem sei die wirtschaftliche Situation schlecht. Die Mutter des Beschwerdeführers verwies in ihrem gleichzeitig eingereichten Brief ebenfalls auf die ethnischen Konflikte und die missliche wirtschaftliche Lage im Land und machte geltend, die der Ethnie der Tutsi angehörigen Verwandten ihres Ehemannes versuchten, sie, eine Hutu, zu töten, damit ihr Mann eine Frau gleicher Ethnie heiraten könne. In der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2004 (Poststempel: 14. Januar 2004) bestätigte der Beschwerdeführer die Ergebnisse

8 der vom Schweizer Konsulat in Burundi getätigten Abklärungen betreffend seine Herkunft und betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie; daraus sei ersichtlich, dass er kein Wirtschaftsflüchtling sei. Des Weiteren erklärte er, anfangs Juni 2001 habe er noch keine Kenntnis von der vom Bundesamt verfügten vorläufigen Aufnahme gehabt; aufgrund der unsicheren Situation habe er möglichst weit weg von seiner Heimat und den dort herrschenden ethnischen Problemen sein wollen und daher versucht, mittels eines gefälschten kanadischen Passes via Frankfurt nach Kanada weiterzureisen. Mit diesen Darlegungen vermag der Beschwerdeführer indessen das Bestehen eines "real risk" ebenso wenig glaubhaft zu machen wie mit den verschiedenen eingereichten Unterlagen und Beweismittel. Das Schreiben der Mutter muss - wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. In den dem Internet entnommenen, zusammen mit der Rechtsmitteleingabe am 13. Januar 2004 zu den Akten gegebenen Meldungen wird über die allgemeine Lage und einzelne Zwischenfälle im Land berichtet, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich wäre. Bezüglich der am 12. September 2004 zu den Akten gegebenen Suchbefehle hielt das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 fest, die Prüfung der beiden Dokumente habe ergeben, dass es sich um Totalfälschungen handle. Abgesehen davon, dass es sich bei den Suchbefehlen um strikt nur für den internen Gebrauch bestimmte Dokumente, welche den Gesuchten grundsätzlich nicht - und er erst recht nicht im Original ausgehändigt würden, würden darin auch falsche Gesetzesartikel zitiert. Sodann sei das "Bureau spécial de recherche" in Wirklichkeit nicht dem "Ministère de la Justice" unterstellt, wobei der auf diesem Schreiben angebrachte Stempel zudem orthographische Fehler aufweise, und die korrekte Bezeichnung der auf dem anderen Dokument erwähnte Behörde nicht "Commissariat de Police", sondern "Commissariat général de Police" laute; im Weiteren falle auf, dass die beiden angeblich von verschiedenen Behörden ausgestellten - Dokumente am gleichen Tag von der gleichen Person ausgestellt worden seien und der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch nie geltend gemacht habe, sich an einem Aufstand ("mouvement insurrectionnel") beteiligt zu haben. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es ist insbesondere in keiner Weise einsehbar, wieso der Beschwerdeführer, welcher im bisherigen Verlaufe des Verfahrens nie behauptet hatte, sich politisch betätigt beziehungsweise sich an einem Aufstand beteiligt zu haben, sondern lediglich Probleme wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft und eine kurzzeitige Festnahme durch eine Polizeipatrouille wegen Verletzung der Ausgangssperre im August 1999 vorbrachte (Vorbringen, welche im Übrigen von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2001 als nicht glaubhaft erachtet wurden), plötzlich eine derartige polizeiliche Suche geltend macht. Diese Unstimmigkeiten lassen sich weder mit den Darlegungen in der Replik vom 16. November 2006 (etwa mit der Behauptung, ein im "Ministère de la Justice" arbeitender Bekannter der Familie habe die beiden Suchbefehle gesehen und sie gleich mitgenommen) noch mit dem als Faxkopie eingereichten Schreiben eines Anwaltes in Bujumbura vom 8. November 2006 (welches sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur Organisation beziehungsweise zur Unterstellung der Polizeieinheiten und auf das Zitieren des

9 Artikels 424 des burundischen Strafgesetzbuches beschränkt) beseitigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich erwähnte, wie die anderen Jugendlichen Barrikaden errichtet zu haben (vgl. Replik, S. 1, und Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 5), vermag daran nichts zu ändern, zumal er anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich erklärte, deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Die fraglichen zwei Suchbefehle wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht als Fälschungen bezeichnet. Sie sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, Kinder aus gemischtethnischen Familien stellten keine in Burundi gefährdete Gruppe dar, gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens weder seine gemischt-ethnische Herkunft belegen noch Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben haben sollen, glaubhaft machen konnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillierte Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 enthält. Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense de la Démocratie-Forces de Défense de de la Démocratie" (CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wurde, die Lage in Burundi deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die "Front National de Libération" (FNL) setzte in der Folge - trotz dem am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommen - ihren Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz Bujumbura-rural. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung der Lage in Burundi eingetreten ist, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht seine Gültigkeit. Demnach kann bezüglich

10 Burundi - und inbesondere auch bezüglich der Hauptstadt Bujumbura ("Bujumbura-mairie"), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat und wo auch seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) wohnen - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der noch junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene 13-jährige Schulbildung und spricht nebst seiner Muttersprache Kirundi sehr gut Französisch. Wie aus den eingereichten Kurs- und Arbeitsbestätigungen hervorgeht, konnte sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz auch gute wichtige Kenntnisse in der Krankenpflege aneignen. Schliesslich leben seine Eltern und Geschwister - wie bereits vorstehend (vgl. Buchstabe D des Sachverhalts und Ziff. 5.1. der Erwägungen) erwähnt - in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen in Bujumbura und können ihm bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Burundi in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Berichte und Meldungen nichts zu ändern, zumal diese Meldungen bereits mehrere Jahre alt sind und es somit an der notwendigen Aktualität fehlt. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - zum heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.3 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone - unabhängig vom Stand eines Asylverfahrens - die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise, dass der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 3 AsylG). 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4

11 AsylG). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Burundi zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 1-4 ANAG erachtet hat. Die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines siebenmonatigen Praktikums in einem Alters- und Pflegeheim in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2004 (Poststempel: 14. Januar 2004) gestellte Gesucht um unentgeltliche Prozessführung (Art.65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die beiden eingereichten Suchbefehle ("Avis de recherche") werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N 401 062) - (kantonale Behörde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand am:

13 Einschreiben Beratungssstelle für Asylsuchende der Region Basel Frau Astrid Geistert (Adresse)

D-3339/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.07.2007 D-3339/2006 — Swissrulings