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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2016 D-3338/2015

30 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,231 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3338/2015 thc/kna/shk

Urteil v o m 3 0 . November 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

D-3338/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 30. September 2012 und reiste über Nepal, wo sie zirka sechs Wochen geblieben sei, und weitere ihr unbekannte Länder am 1. Dezember 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 10. Dezember 2012 wurde sie summarisch befragt und am 24. April 2014 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, verfüge aber über keine Chinesischkenntnisse. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______, Kreis E._______, Bezirk F._______, Provinz G._______ und habe dort von Geburt bis zur Ausreise mit ihrem Mann, seiner Tochter und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet; die Schule habe sie nicht besucht. Zu ihren Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich am 26. August 2012 während einer Versammlung in ihrem Dorf gegen Vorhaben der chinesischen Regierung erhoben. Den Bewohnerinnen und Bewohnern sei gesagt worden, sie müssten umziehen, da ein Elektrizitätswerk gebaut werde und Grabungen in der Region stattfänden. Auf ihrem Grundstück sei eine Schule geplant worden. Sie habe aber vermutet, es solle auf ihrem Feld eine Militärkaserne gebaut werden. Sie habe sich an der Versammlung erhoben und gesagt, sie werde ihr Land nicht verlassen, sie habe es von ihren Eltern erhalten und werde dieses nicht aufgeben. Die Behördenmitglieder hätten dann gemeint, sie sei der chinesischen Verwaltung bereits früher negativ aufgefallen, als sie Dalai Lama-Bilder aufgestellt habe, obwohl dies verboten worden sei. Ihr verstorbener Mann habe früher gegen die chinesische Besetzung Tibets demonstriert, worauf er ins Gefängnis gebracht worden und dort nach 24 Jahren verstorben sei. Nachdem sie sich an der Versammlung geäussert habe, hätten sich auch die anderen Tibeter erhoben und gesagt, sie seien der gleichen Meinung. Polizisten hätten sie dann in Handschellen gelegt und für sechs Tage im Gefängnis in H._______ inhaftiert. In Haft habe man sie auch geschlagen. Den anderen Tibetern sei gesagt worden, sie hätten sieben Tage Zeit, um in das Projekt einzuwilligen, ansonsten würden sie inhaftiert werden. Am siebten Tag sei sie aus dem Gefängnis zur zweiten Sitzung gebracht worden, wo sie sich per Unterschrift und mit Abgabe ihres Fingerabdrucks habe mit dem Projekt einverstanden erklären müssen. Am selben Abend

D-3338/2015 habe sie zu Hause mit Hilfe einer Freundin protibetische Plakate angefertigt. Die Freundin hätte die Plakate in chinesischer Schrift verfasst und sie selbst in Tibetisch. Es seien einige Plakate gewesen. Um zirka ein Uhr nachts sei sie dann der Strasse entlang gegangen und nach etwa 15 Minuten beim Schulhaus angekommen, wo sie die Plakate aufgeklebt habe. Plötzlich habe ihr jemand mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet. Sie habe die Person nicht richtig erkennen können. Sie glaube aber, eine Soldatenuniform erkannt zu haben. Sie habe die restlichen Plakate liegen lassen und sei geflohen. Der Wachmann sei andere Wachmänner holen gegangen, diese seien ihr hinterhergerannt. Sie habe sich versteckt und sei dann Richtung Fluss geflohen. Die Wachmänner hätten nicht gesehen, dass sie von der Strasse abgebogen sei. Später sei sie auf die Strasse und Richtung Brücke und von dort aus den Berg I._______ hinaufgegangen, wo sie die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei sie nach J._______ gelaufen und schliesslich illegal ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine chinesische Identitätskarte und medizinische Dokumente aus der Schweiz zu den Akten. B. Am 27. März 2014 gab das SEM eine Ausweisprüfung der chinesischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin in Auftrag. Diese ergab, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. C. Im Auftrag des SEM wurde am 30. Dezember 2014 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 13. März 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im angegebenen geografischen Umfeld gelebt haben könne. Sie verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich; diese entsprächen insbesondere nicht dem, was man von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter, sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten könne. Zudem würde sie eine Spielart der exiltibetischen Koine sprechen. Es seien zwar Einflüsse des E._______- Tibetisch vorhanden, diese könnten aber auf einen familiären Hintergrund, auf einen Aufenthalt in Tibet in früher Jugend oder auf einen Kontakt mit K._______-Tibetern im Ausland zurückzuführen sein. Sie verfüge über keine Chinesischkenntnisse und würde lediglich zwei chinesische

D-3338/2015 Lehnwörter benutzen. Dahingegen bediene sie sich einigen Hindi-Wörtern, die in Tibet weder benutzt werden noch anderweitig bekannt seien. D. Am 17. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse. E. Die Beschwerdeführerin nahm am 26. März 2015 dazu Stellung und machte geltend, es sei zu Verständigungsproblemen bei der Lingua-Analyse gekommen und sie habe um Wiederholung des Telefoninterviews gebeten. Dem sei nicht stattgegeben worden. Zudem sei im Interview auch der Dorfname falsch festgehalten worden, so habe sie jedes Mal gesagt, sie stamme aus L._______. Erschwerend komme hinzu, dass sie nie die Schule besucht habe und Analphabetin sei. Sie wisse zum Beispiel nicht, wie lange ihr Personalausweis aus China gültig sei, da sie es nicht lesen könne. Da sie nie mit Chinesen zu tun gehabt habe, verstehe sie auch kein Chinesisch. Auch bei ihren Befragungen habe es Sprachschwierigkeiten gegeben, da sie die Dolmetscher vom Dialekt her nicht genau verstanden habe. Der Dolmetscher selbst habe ihr gesagt, dass er sie nur schwer verstehen könne. Zur Ausstellung ihres chinesischen Ausweises machte sie geltend, ihr Ehemann habe Bilder gemacht und diese an den zuständigen Ort gesandt, wo der Ausweis ausgestellt worden sei. Ihr Dorf sei sehr abgelegen, weshalb es dort keinen Einkaufsladen gebe und ihr Ehemann die Einkäufe ausserhalb erledigt habe. Es gebe verschiedene Leute aus ihrem Heimatdorf in der Schweiz, diese könnten belegen, dass sie dort gelebt habe. Sie sei gerne bereit, diese Angaben einzureichen. Mit der Stellungnahme zusammen reichte sie ein Foto ihrer Familie und eines ihres Heimatdorfs ein. F. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 23. April 2015 – wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-

D-3338/2015 sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben ans SEM (Eingang Vorinstanz 14. Dezember 2015) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie eine Kopie ihres Ausweises für Asylsuchende ein. Das SEM überwies diese Eingabe am 17. Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht. K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (Poststempel) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und machte geltend, sie habe ihre Identitätskarte, Fotos der Familie, ihres Dorfes und Kopien ihres Familienbüchleins eingereicht. Sie habe zudem ihre Vorbringen glaubhaft dargelegt. Sie wisse nicht, wie sie anderweitig ihre Herkunft aus Tibet beweisen solle. Für sie als ältere Frau sei das Warten unerträglich. Zudem leide sie an wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Abklärung der Gesundheitssituation und gleichzeitige Entbindung vom Arztgeheimnis des Amts für Migration des Kantons M._______ vom 8. Juni 2016 ein. Darin wird die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (eine […] und […]) und der behandelnde Arzt festgehalten.

D-3338/2015 L. Mit Schreiben vom 28. September 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Lebenszustand habe sich aufgrund des negativen Entscheids der Vorinstanz stark verschlechtert und ihre Psyche sei angeschlagen. Sie möchte sich in der Schweiz integrieren, einen Deutschkurs besuchen und Sozialarbeit leisten. Dies sei aber aktuell nicht möglich, sie habe keinerlei Beschäftigungsprogramm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3338/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin liessen Zweifel an ihrer Herkunft entstehen, weshalb ein Telefoninterview zur Erstellung eines landeskundlichen und linguistischen Gutachtens durchgeführt worden sei. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. So habe die Beschwerdeführerin äusserst unpräzise und teils inkorrekte Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion gemacht. Sie habe den Namen ihres Heimatdorfes in einer in ihrer angegebenen Herkunftsregion unüblichen Art ausgesprochen. Überdies habe sie die entsprechende Gemeinde sowohl als C._______ als auch als D._______ bezeichnet. Es könne aber weder eine Gemeinde namens C._______ noch eine namens D._______ lokalisiert werden. Zudem habe sie die Verwaltungseinheiten gewisser Ortschaften durcheinander gebracht und habe nur eine einzige weitere Gemeinde in ihrer Herkunftsregion aufzuzählen vermocht. Die Erläuterungen zur Landwirtschaft seien ebenso oberflächlich ausgefallen. Von einer Bäuerin, wie sie es sei, seien genauere Auskünfte zu Aussaat und Ernte zu erwarten

D-3338/2015 gewesen. Weiter habe sie in ihren Schilderungen nicht die in Tibet gebräuchliche Massangabe für Flächeneinheiten verwendet. Die Aussagen zu den Früchten ihrer Heimatregion seien plausibel gewesen, die Angaben zum Einkauf jedoch nicht überzeugend. So erstaune, dass sie keinerlei Preisangaben habe machen können und sie nie Einkäufe getätigt habe. Angaben zum tibetischen Schulwesen und der sich im Umkreis befindenden Schulen seien vage oder teilweise tatsachenwidrig ausgefallen. Insgesamt hätten die landesspezifischen Kenntnisse nicht jenen entsprochen, welche von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter sowie dem geltend gemachten sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrund zu erwarten gewesen wären. Der linguistische Teil der Auswertung habe ausserdem ergeben, dass ihre Sprechweise zwar Einflüsse des E._______-Tibetisch beziehungsweise K._______-Tibetisch aufweise, sie jedoch nicht den E._______-Dialekt, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine spreche. So sei in ihrer Redensart eine Vielzahl von exiltibetischen Merkmalen festzustellen – wie mehrere Hindi-Wörter –, deren Konsistenz sich durch einen zwei- bis dreijährigen Aufenthalt ausserhalb der Heimat nicht erklären liessen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin abgesehen von einigen chinesischen Lehnwörtern über keine Chinesischkenntnisse, was aufgrund der vorgebrachten Lebensumstände nicht nachvollziehbar sei. Auch ihre diesbezügliche Stellungnahme vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu den geltend gemachten sprachlichen Verständigungsproblemen während den Befragungen sei festzuhalten, dass ihr im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gegeben worden sei, die Protokolle auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Die Aussagen seien von ihr mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Das Gutachten des Experten, der das Telefoninterview durchgeführt habe, weise ebenfalls auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten hin. Eher sei ersichtlich geworden, dass die Verständigung sehr gut geklappt habe. Die eingereichten Bilder würden des Weiteren nicht dem Beweis dienen, dass sie im angegebenen Heimatort gelebt habe, da sie sich geografisch nicht zuordnen lassen würden. Zudem sei beim Vergleich des Telefoninterviews mit den Aussagen in den Befragungen aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunftsgemeinde in der Befragung noch nicht genannt und in der Anhörung einen anderen Herkunftskreis genannt habe. Damit würde der Verdacht vorliegen, die geografischen Aussagen seien im Nachhinein erlernt worden. Ausserdem seien die Aussagen zu den Identitätspapieren nicht plausibel, ausweichend und wiederholend. So habe sie an der Befragung gesagt, ihr Ehemann habe die Identitätskarte für sie in H._______ ausstellen lassen, während sie sich in der Anhörung nicht mehr an die ge-

D-3338/2015 nauen Umstände habe erinnern können. Das von ihr sehr einfach geschilderte Beantragungsprozedere, bei dem sie keine aktive Rolle gespielt habe, entspräche zudem nicht der landesüblichen Handhabung. Diese Einschätzung sei auch in der Lingua-Analyse geteilt worden. Die eingereichte chinesische Identitätskarte stelle aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale keinen strikten Beweis für die geltend gemachte Herkunft dar. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden auch die Ungereimtheiten in der Asylbegründung der Beschwerdeführerin erklären. Es fehle dem Vorfall aufgrund der Bilder des Dalai Lama bereits an genügender Intensität und es bestünden mehrere Widersprüche. So werde in der Befragung von zwei Bezirksvorstehern, einem Gemeindevorsteher sowie einem Vorsteher der Region gesprochen, welche die Sitzung in chinesischer und tibetischer Sprache geführt hätten. In der Anhörung sei nur noch von einem Bezirksvorsteher, einem Gemeindevorsteher sowie einem Vorsteher der Region die Rede gewesen und die Sitzung sei auf Tibetisch abgehalten worden. Zum konkreten Ablauf der Sitzung seien ihre Erläuterungen oftmals wiederholend gewesen. Zudem habe sie durch abschweifende Schilderungen vom Wesentlichen abzulenken versucht. Hinsichtlich der Plakataktion sei aufgefallen, dass sie in der Anhörung nicht mehr zu benennen vermocht habe, wie viele Plakate sie angefertigt habe. Auch zur Schilderung der Begegnung mit den Polizisten und der Flucht vor diesen habe die Beschwerdeführerin ungenaue Angaben gemacht. So habe sie einerseits ausgeführt, man habe ihr plötzlich mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet, andererseits habe sie den Beamten bereits vorher gesehen und erst als er bei ihr gewesen sei, habe er ihr ins Gesicht geleuchtet. Zweifelhaft sei, dass sie dennoch habe fliehen können und sie die restlichen Plakate währenddessen verteilt habe. Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China. Da sie jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin – nach ausführlicher Schilderung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im We-

D-3338/2015 sentlichen geltend, sie teile die Einschätzung des SEM bezüglich der vagen oder teilweise falschen Aussagen zur Geografie, Landwirtschaft und zum Schulwesen ihres Heimatortes nicht und das Gericht solle die Glaubwürdigkeit der Lingua-Analyse überprüfen. Das Gericht solle berücksichtigen, dass sie nie die Schule besucht habe und die Aussagen, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen, angemessen berücksichtigen. Das Gericht werde gebeten, die Ausführungen des Lingua-Experten zu ihrem Dialekt zu prüfen und dabei zu beachten, dass sie sich seit ihrer Ausreise in Gesellschaft von Tibetern befunden habe, die an unterschiedlichen Orten gelebt hätten. Die zwei eingereichten Bilder seien ebenfalls als Elemente für die Glaubhaftigkeit zu werten. Kleinere Widersprüche zwischen Befragung, Anhörung und Lingua-Analyse seien im Gesamtkontext nicht gravierend, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Befragungen auf zwei Jahre erstreckt haben. So habe sie insbesondere glaubhafte und realitätsbezogene Aussagen zu den geografischen Gegebenheiten, zur administrativen Gliederung, zum alltäglichen Leben sowie zu ihren Asylvorbringen und Flucht gemacht, wobei sie auf die Protokolle verweise. Es sei deshalb nicht realistisch, anzunehmen, sie habe sämtliche Begebenheiten erfunden und sei stattdessen in einem anderen Land aufgewachsen. Das SEM halte die Identitätskarte nicht für eine Fälschung, weshalb sie als Beweis zu erachten sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Identitätskarten für das gesamte Dorf in einem gemeinsamen Prozess ausgestellt würden. Möglicherweise hätten die chinesischen Behörden ein besonderes Interesse daran, dass alle Dorfbewohner, die enteignet werden sollten, im Besitz einer Identitätskarte seien. Der Vorfall mit dem Bild des Dalai Lama stehe im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Sitzungen, auch wenn er für sich alleine genommen nicht besonders bedeutend scheine. Im Gesamtkontext seien die Widersprüche nicht gravierend und müssten den vielen Detailaussagen und Realkennzeichen gegenübergestellt werden. Sie sei mehrfach mit den chinesischen Behörden in Konflikt geraten, in Haft genommen und misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr nach China würden ihr Haft und Misshandlungen drohen. Selbst wenn die Konflikte mit den chinesischen Behörden nicht geglaubt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass sie China illegal verlassen habe. 4.3 In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre chinesische Identitätskarte abgegeben und nach dem abgelehnten Asylgesuch ein Foto ihrer Familie sowie ihres Heimatdorfes B._______ eingereicht. Später habe sie über Umwege ein Foto einer Seite aus ihrem Familienbüchlein erhalten, welches sie ebenfalls eingereicht habe. Das Familienbüchlein sei in Tibet, da es ihre

D-3338/2015 Familie selbst brauche. Auf dem Foto seien aber alle ihre Angaben. Ihre im Verfahren gemachten Angaben würden alle der Wahrheit entsprechen. Das SEM beharre auf kleinen Widersprüchen und Ungereimtheiten, welche im Gegensatz zu den eingereichten Dokumenten aus Tibet und den ausführlichen Erzählungen nicht gravierend seien. Sie habe zudem wiederkehrende gesundheitliche Beschwerden, insbesondere (…), die nicht mehr behandelt würden. Sie sei sehr dankbar, dass sie eine (Operation) habe machen dürfen. Sie habe nun aber niemanden mehr, dem sie sich anvertrauen könne und der ihr helfen würde. Die anderen Heimbewohnerinnen würden sie zudem belästigen und ihr verbieten wollen, ihre tibetischen Gebete aufzusagen. Abschliessend wisse sie nicht, wie sie ihre Identität und Geschichte anders beweisen solle. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

D-3338/2015 5.2 5.2.1 In Bezug auf die mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie die geschilderten Vorgänge bezüglich der Versammlung im Dorf respektive der Vorhaben der chinesischen Behörden insbesondere in der freien Erzählung ausführlich, detailliert, chronologisch stimmig und mittels Realkennzeichen substanziiert dargestellt hat (vgl. act.SEM A19/22 F66 und F73). Die Ausführungen waren grösstenteils stimmig und ihre persönliche Betroffenheit in Bezug auf den potentiellen Verlust ihres Landbesitzes kam deutlich zum Ausdruck. Auch Teile der geografischen Umgebung konnte sie beschreiben und Fragen zum Alltag vermochte sie über weite Strecken detailliert zu beantworten. 5.2.2 Demgegenüber fällt auf, dass bereits in der Befragung die Schilderung der Versammlung zwar sehr ausführlich ausfiel, es hingegen bei den Ausführungen zur Plakataktion zu einem deutlichen Bruch im Erzählstil kam. Diese Vorbringen sind im Vergleich zu den vorangehenden Schilderungen eher als oberflächlich und undetailliert zu bezeichnen. So beschrieb sie beispielsweise nicht, wie sie die Frau, mit der sie die Plakate schrieb, getroffen hat oder wie der Plan dazu entstanden ist, obschon dies ein prägender und wichtiger Moment ihrer Asylvorbringen darstellt. Unklar ist zudem, ob die Frau mit ihr zum Schulhaus ging respektive warum diese nicht mitgegangen ist. Ab dem Moment der Beschlussfassung zur Plakataktion sind die Vorbringen unsubstanziiert und die Antworten fallen eher kurz aus (A19/22 F117). Diese unterschiedliche Erzählweise ist nicht nachvollziehbar, ist doch die Plakataktion letztendlich der Grund, weshalb sie ihr Heimatland verlassen haben will. Als weiteres Element der mündlichen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin den Reiseweg bis nach Nepal und den Grenzübertritt eher kurz und distanziert geschildert (A19/22 F142, F143, F149, F150). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese für sich entscheidenden Ereignisse in detaillierterer, lebensnaherer Weise hätte erzählen können, zumal dies gemäss ihren Schilderungen das erste Mal gewesen wäre, dass sie ihr Heimatdorf verlassen hätte. Zur Reise von N._______ bis O._______ und P._______ gab sie nur an, dass sie sich im Lastwagen unter der Ware befunden habe, da sie ja keinen Ausweis dabei gehabt habe. Im Vergleich zu den Schilderungen im Zusammenhang mit den Plänen der chinesischen Behörden sind diese Schilderungen als distanziert zu bezeichnen, wobei insbesondere die Schilderung der persönlichen Gefühle und grundsätzlich nebensächlichen Details vermisst werden. Es bleibt zudem unklar, woher sie den Schmuck hatte, den sie in

D-3338/2015 N._______ ihrer Verwandten übergab, erfolgte die Abreise von ihrem Heimatort doch mitten in der Nacht, ohne dass sie nochmals bei sich zu Hause vorbeigegangen wäre. Bei der Befragung erwähnte sie zudem einen Dzi- Stein, den sie der Verwandten zur Finanzierung der Weiterreise übergeben habe (act.SEM A5/13 5.02, S. 7 unten). Dieser blieb in der Anhörung jedoch unerwähnt. Ebenfalls erstaunt, dass sie angab, Analphabetin zu sein, jedoch im Tibet Plakate beschriftet haben will und in der Schweiz die Anhörung (im Gegensatz zur Befragung) mit ihrem Namen zu unterschreiben vermochte. 5.2.3 Der Einwand bezüglich des Verständigungsproblems mit den Dolmetschenden ist nicht nachvollziehbar, da sie explizit in der Anhörung darauf hinwies, sie habe sich die Mitwirkung der anwesenden Dolmetscherin sehr gewünscht (A19/22 F6, F73). Auch in der Befragung bestätigte sie, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe (A5/13 9.02). Das Protokoll wurde ihr jeweils rückübersetzt, wobei sie auch Korrekturen anbrachte (z.B. A19/22 F91) und die Richtigkeit der Übersetzung sowie der Protokollierung mit ihrer Unterschrift auf jeder Seite bestätigte. Es sind somit keine besonderen Übersetzungs- respektive Protokollierungsprobleme festzustellen. Sie hat sich demnach ihre Äusserungen in den Befragungen anzurechnen. 5.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtabwägung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Asylvorbringen und Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin oder eine ihr nahestehende Person eine ähnliche Situation – die Versammlung und die Angst vor dem Verlust des eigenen Landes – durchlebt hat. Es ist jedoch, insbesondere in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen, davon auszugehen, dass sich diese Ereignisse in einem anderen zeitlichen und eventuell auch geografischen Kontext abgespielt haben. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen vor allem auch auf die eingereichte chinesische Identitätskarte. Diese weist zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, die Vorbringen (A19/22 F9 - 17) wie die Identitätskarte erlangt worden sei, entsprechen dabei aber nicht dem Vorgehen gemäss verfügbaren Quellen. So führte sie nicht aus, beziehungsweise konnte sie nicht genau erklären, wie und wo sie ihre chinesische Identitätskarte beantragte. Die Antworten in der Befragung und der Anhörung haben

D-3338/2015 sich diesbezüglich widersprochen. Sie sprach einerseits von ihrem Mann, der mit ihrem Foto nach H._______ gehen musste, andererseits von einem Familienmitglied, welches das Foto in ein Kreisbüro gebracht habe, sie sich jedoch nicht mehr genau erinnern könne. Dies lässt grosse Zweifel am Erlangen der Identitätskarte entstehen. Ob es sich bei der Identitätskarte um eine Fälschung handelt, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Lingua-Analyse sowie ihren unglaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Identitätskarte verzichtet werden, da die Hinweise auf eine Verschleierung der Herkunft (vgl. E. 5.2 und 5.4.2) in casu überwiegen. Die Identitätskarte vermag deshalb nicht, die durch die Lingua-Analyse sowie die Antworten in den Befragungen aufgekommenen Zweifel bezüglich des Sozialisierungsortes der Beschwerdeführerin auszuräumen. 5.3.2 Bezüglich des Familienbüchleins (Hukou) ist festzustellen, dass sie in der Anhörung dazu befragt wurde (A19/22 F18 - 21), sie aber keine genauen Angaben machen und dieses auch kaum oder gar nicht beschreiben konnte. Eine Kopie des Familienbüchleins wurde zu einem späteren Zeitpunkt ohne genaue Schilderung, wie sie diese erlangt hatte, eingereicht. Das eingereichte Dokument verfügt darüber hinaus über keine Sicherheitsmerkmale, weshalb es eine grosse Fälschungsanfälligkeit aufweist. Ausserdem liegt dieses nicht im Original, sondern lediglich als Kopie vor. Ihm kann somit nur ein eingeschränkter Beweiswert zugesprochen werden. 5.3.3 Auch die eingereichten Fotos vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu belegen, da diese weder eine geografische noch eine zeitliche Einordnung zulassen. 5.4 5.4.1 Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP (SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und

D-3338/2015 Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/10). 5.4.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden, äusserst differenzierten sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 13. März 2015 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig nicht im geltend gemachten geografischen Raum sozialisiert worden. Sie habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachgewiesen, um eine Sozialisation im Kreis E._______ annehmen zu können. So konnte sie keine Angaben zu Preisen und zum Einkauf machen, da sie beziehungsweise ihr Ehemann nur in der Kreishauptstadt eingekauft hätten. Auch wusste sie nicht, ob es in ihrer Gemeinde eine Schule gebe und ob die Grund- und Mittelstufen unentgeltlich seien. Das Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises habe sie falsch geschildert, indem sie sagte, sie sei im Dorf fotografiert worden und der Dorfvorsteher habe die Formalitäten in der Kreishauptstadt für sie übernommen. Auch habe sie nicht gewusst, ob die Ausstellung eines Personalausweises mit Kosten verbunden sei. Die linguistische Analyse ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von E._______, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine spricht. Die Vielzahl der exiltibetischen Merkmale (so auch Hindi-Wörter) und deren Konstanz in ihrer Sprechweise hätten das Mass an exiltibetischen Einflüssen, die nach einem zwei- bis dreijährigen Aufenthalt ausserhalb der Heimat möglich wären, überstiegen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Lingua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Auch in der Beschwerdeeingabe wurden diesbezüglich keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Das Argument, es solle der Umstand berücksichtig werden, die Beschwerdeführerin habe nie die Schule besucht, vermag nicht zu überzeugen, da bei der Lingua-Analyse sowohl die Schulbildung, die soziale Herkunft als auch das Alter explizit berücksichtigt werden. In der Lingua-Analyse werden ausserdem diverse Elemente genannt, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Diese vermochten aber die gewichtigen Gegenargumente, welche

D-3338/2015 in der Analyse ebenfalls dargelegt und begründet wurden, nicht aufzuwiegen. Auch die fachliche Qualifikation des Experten ist vorliegend nicht anzuzweifeln. Während des Interviews habe er sie zudem gut verstanden. Sie habe gesagt, sie sei gerade aus dem Spital entlassen worden, habe Halsschmerzen und könne nicht viel sprechen. Dies sei von der akustischen Seite her nicht wahrnehmbar gewesen und die Sprechdauer sei für die Sprachanalyse ausreichend gewesen. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Asylgründe, des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und der illegalen Ausreise aus Tibet insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Auch die grundsätzlich glaubhaft geschilderten Ereignisse in Bezug auf die Versammlung vermögen die übrigen zu beurteilenden Elemente (weitere Vorbringen, Beweismittel und Resultat der Lingua-Analyse) nicht aufzuwiegen. Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, sie sei unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, jedoch würden ihre mangelnden Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fragwürdigen Angaben zu ihren Identitätspapieren sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund setzte das SEM ihre Staatsangehörigkeit auf unbekannt. 6.2 Gemäss BVGE 2014/2 ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

D-3338/2015 a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.

D-3338/2015 Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3 6.3.1 Nach dem Gesagten ist in casu mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, neben ihren unglaubhaften Asylvorbringen auch unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in seiner Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat

D-3338/2015 die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Juni 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3338/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-3338/2015 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2016 D-3338/2015 — Swissrulings