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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014 D-3333/2014

18 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,564 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3333/2014

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).

D-3333/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, ein äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie, christlicher Religionszugehörigkeit, stellte am 20. April 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum (Posteingang Botschaft am 3. Mai 2011) ein schriftliches Asylgesuch. B. Mit via schweizerischen Vertretung in Khartum an die Beschwerdeführerin versandtem Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf, eine Liste mit Fragen zu beantworten. Ausserdem teilte es der Beschwerdeführerin mit, dass sie vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne, weshalb es ihr Gelegenheit gäbe, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Stellungnahme vom 29. November 2013 (Posteingang Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 10. Juli 2013. D. Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 20. April 2011 und 29. November 2013 im Wesentlichen geltend, sie sei kurz nach ihrer Geburt im Sudan mit ihrer Mutter zu deren Eltern nach Z._______ in Äthiopien zurückgekehrt. Ihr Vater habe sie beide nicht begleiten können, da sich dieser vor seiner Flucht aus Äthiopien nach seiner langjährigen Tätigkeit als Soldat gegen das Regime gewendet habe. Bald nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien sei ihre Mutter verstorben, und sie sei von da an von ihren Grosseltern aufgezogen worden. Als sie ungefähr 15-jährig gewesen sei, habe sie den Wunsch verspürt, ihren Vater kennenzulernen. Von ihrem Grossvater habe sie erfahren, dass dieser im Sudan als politischer Flüchtling lebe und nicht zurück nach Äthiopien kommen könne. Im Jahre 2005, als Wahlen stattgefunden hätten, sei ein Kampagnenmitarbeiter zu ihr gekommen, habe sie aufgefordert die Partei Tigray People's Liberation Front (TPLF) zu wählen und ihr mit Konsequenzen gedroht, wenn sie sich anders

D-3333/2014 entscheide. Sie habe trotzdem die Partei Coalition for Unity and Democracy (CUD) gewählt. Das TPLF-Kader sowie Sicherheitskräfte hätten begonnen, sie zu verfolgen und sie für 13 Tage in Haft genommen und unter Warnung wieder frei gelassen. Danach sei sie in den Sudan geflüchtet und habe ihren Vater in Khartum gefunden, mit dem sie nun zusammenlebe. Sie sei als Haushaltshilfe tätig und komme so für sich und ihren Vater auf. Es sei sehr schwer im Sudan einen Job zu bekommen und sicher zu leben. Ausserdem sei ihr Vater, den sie nicht länger pflegen könne, krank. Zurück nach Äthiopien könnten sie beide nicht, da sie dort niemanden mehr hätten. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 28. April 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. F. Mit am 1. Juni 2014 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen

D-3333/2014 verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorliegend trägt der Eingangsstempel der Botschaft das Datum des 1. Juni 2014, womit die Eingabe um wenige Tage verspätet wäre. Da jedoch in der Woche davor ein Feiertag (Auffahrt) war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingabe zwar rechtzeitig in der Botschaft abgegeben wurde, jedoch erst am 1. Juni 2014 abgestempelt worden ist. Aus prozessökonomischen Gründen können weitere Abklärungen diesbezüglich unterbleiben. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an

D-3333/2014 das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen von der schweizerischen Vertretung in Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 20. April 2011 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. Juli 2013 einen Fragekatalog und das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs gewährt. Sie machte von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 29. November 2013 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Khartum keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2013 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-

D-3333/2014 halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass vorweg darauf hinzuweisen sei, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefährdungssituation erlaube. Ihr Vater sei nie persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine ultimative Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Sie mache namentlich geltend, nach den Wahlen von 2005 – aufgrund ihrer Stimmabgabe für die "falsche Partei" – von TPLF Kadern sowie von Sicherheitskräften verfolgt, für einige Tage in Haft genommen und anschliessend unter Warnung wieder freigelassen worden zu sein. Die von ihr vorgebrachte Festnahme hinsichtlich ihrer Stimmabgabe könne mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Des Weiteren kämen auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furch vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vor. Ferner seien den Akten widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise zu entnehmen. So habe sie zum einen ihre Ausreise auf 1997 datiert und zum anderen auf jene Zeit nach der Wahl von 2005, das heisse rund acht Jahre später. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür

D-3333/2014 vorlägen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, solche erlitten habe oder ein Verbleib im Sudan nicht zugemutet werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Nach dem Gesagten, seien ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 7.2 In der Eingabe vom 1. Juni 2014 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Familie sei in Äthiopien als opponierend betrachtet worden, weil ihr Vater der CUD angehört habe. Sie sei nach der Freilassung aus der Haft weiterhin verfolgt worden, weshalb sie sich zur Flucht in den Sudan entschlossen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie gefährdet gewesen. Dort sei sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. Betreffend die unterschiedlichen Jahreszahlen ihrer Ausreise, habe dies mit der Diskrepanz des äthiopischen Kalenders mit dem gregorianischen Kalender zu tun, welche acht Jahre und acht Tage betrage. Insofern liege kein Widerspruch vor. Im Sudan sei es ihr nicht erlaubt, legal zu studieren oder zu arbeiten. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden Roundups machen und sie verhaften. Sie würden ihr drohen, indem sie sie um Geld beten würden, andernfalls würden sie sie nach Äthiopien deportieren, wo ihr Leben in Gefahr sei. Sie könne sich ausserhalb des Flüchtlingscamp nicht frei bewegen. Ausserdem sei es gefährlich als Christin im Sudan. Sie sei täglichen Diskriminierungen ausgesetzt. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des äthiopischen Staates drohen. Hinsichtlich des vom BFM erwähnten Widerspruchs betreffend den Ausreisezeitpunkt, hat die Beschwerdeführerin jedoch in der Beschwerde nachvollziehbar erklärt, weshalb es zur Diskrepanz kam, weshalb keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat vor neun Jahren im Nachgang der Wahlen im Jahre 2005 verlassen hat. In der Zwischenzeit ist die Partei CUD aber zerfallen. Ausserdem machte sie nicht geltend, sie sei Mitglied gewesen, sondern habe bloss einmal für die CUD abgestimmt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie heutzutage in Äthiopien deswegen noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen,

D-3333/2014 dass die Beschwerdeführerin weder wegen ihrer im Jahr 2005 gehabten Sympathien für die CUD noch wegen anderer Gründe in ihrem Heimatstaat in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Ergänzend ist hinsichtlich des weiteren Verbleibs im Sudan zu erwähnen, dass nicht zu verkennen ist, dass die Lage dort nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch vom UNHCR als Flüchtling registriert, weshalb sie sich dort melden könnte, wenn ihre Situation kritisch wäre. Christen werden zwar im Sudan diskriminiert, allerdings herrscht keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen im Sudan. Die Beschwerdeführerin machte sodann auch keine konkrete Verfolgung geltend. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Vater sei krank und sie könne sich nicht um ihn kümmern, ist festzuhalten, dass diese Umstände – so bedauerlich sie auch sein mögen – keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Äthiopien oder im Sudan aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D-3333/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

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