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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-3330/2007

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,156 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-3330/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______Irak, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Langstrasse 64, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2007 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3330/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Sunnite aus Bagdad - gelangte in Begleitung seines Sohnes B.____. am 24. August 2005 mit einem Besuchervisum in die Schweiz, wo er am 28. September 2005 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen der Erstbefragung vom 3. Oktober 2005 in der C._____ und der Anhörung vom 20. März 2006 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen geltend, sein Sohn B._____ habe aufgrund seiner militärischen Karriere unter Saddam Hussein sowie seiner Tätigkeit für westliche Hilfswerke nach dem Umsturz erhebliche Schwierigkeiten mit terroristischen und kriminellen Gruppierungen erhalten. So sei B._____ und seine Familie mehrmals bedroht worden und man habe seine beiden Söhne zu entführen versucht. Da die Sicherheitskräfte im Irak den notwendigen Schutz nicht gewähren könnten, habe sich sein Sohn aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen und ihn, der mit B.____ in einem Haus in Bagdad gewohnt habe, mitgenommen. B. Mit Entscheid vom 5. April 2007 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Indessen erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Entscheid vom 1. Mai 2007 gewährte das BFM dem Sohn des Beschwerdeführers B._____ Asyl in der Schweiz. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2007 Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. D-3330/2007 Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. August 2007 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 AsylG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung D-3330/2007 des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2007/31; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3. 3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, D-3330/2007 die geltend gemachten Bedrohungen durch terroristische Gruppierungen hätten sich - insbesondere aufgrund dessen hohem militärischen Rang unter dem früheren Regime - ausschliesslich gegen den Sohn B._____ des Beschwerdeführers gerichtet. Indessen sei der Beschwerdeführer selbst nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden, sondern habe vielmehr aus gesundheitlichen und familiären Gründen und angesichts der ungenügenden Versorgung im Irak seinen Heimatstaat verlassen. Diese Aspekte seien jedoch nicht asylrelevant. Im Weiteren seien den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 wies das BFM im Weiteren auf das hohe Alter des Beschwerdeführers - und das offenbar aus diesem Grund fehlende Verfolgungsinteresse - hin. 3.2 In der Beschwerde wird unter anderem festgehalten, zwar seien die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen nicht besonders ausführlich ausgefallen, indessen liessen sich daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz eindeutige Hinweise auf eine begründete Furcht vor Reflexververfolgung entnehmen. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung, auf den Inhalt des an den Sohn B.____ gerichteten Drohbriefes angesprochen, dahingehend geäussert, dass sowohl B.____. als auch dessen ganze Familie, der Vater, die Kinder, getötet werden sollten (vgl. A12, S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage ausgesagt, die Drohungen hätten ihren Ursprung bei seinem Sohn B._____, würden sich aber gegen die ganze Familie richten (vgl. A12, S. 8). Schliesslich habe es die Vorinstanz versäumt, zur Prüfung von allfälligen Hinweisen auf eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers die Aussagen des Sohnes B._____ mitzuberücksichtigen, obwohl dieser deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er und seine Familienangehörigen wegen der Drohungen gefährdet seien. So habe er den Inhalt des Drohbriefes vom 7. November 2004 unter anderem dahingehend beschrieben, dass ihm auch mit dem Tod seiner Familie gedroht worden sei (vgl. A11, S. 31), und auch die telefonische Morddrohung seine ganze Familie betroffen habe (vgl. A11, S. 33). Hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers habe er sich explizit dahingehend geäussert, sein Vater sei eine betagte Person, er habe sich um ihn kümmern müssen, man hätte ihn wegen der Drohungen auch umbringen können (vgl. A11, S. 35). Im Weiteren hielt der Rechtsvertreter In seiner Replik vom D-3330/2007 14. August 2009 unter anderem fest, es sei nicht anzunehmen, dass die genannte extremistische Gruppierung bloss aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers von massiver Gewaltanwendung zurückschrecken würde. Schliesslich sei aus Medienberichten allgemein bekannt, dass sich die Gewalt bewaffneter Gruppierungen im Irak häufig nicht nur gegen ein beschuldigtes Familienmitglied, sondern gegen dessen ganze Familie richten könne. 3.3 3.3.1 Aufgrund der von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Aussagen ist davon ausgehen, dass der Sohn B._____ des Beschwerdeführers unter dem Regime von Saddam Hussein als Oberst einen hohen militärischen Rang bekleidete. Nach Auflösung der irakischen Armee war er vom (...) tätig. Wegen dieser Tätigkeit wurde sein Wagen am 14. Januar 2004 von einem anderen Fahrzeug gerammt. Am 7. November 2004 erhielt B._____einen Drohbrief der C._____, worin er und seine Familie mit dem Tod bedroht wurden, sollte er die Zusammenarbeit mit den westlichen Organisationen nicht aufgeben. Im Januar 2005 entwendeten Unbekannte mit Waffengewalt seinen BMW, wobei die Ermittlungen der irakischen Polizei und der amerikanischen Truppen erfolglos blieben. Am 18. August 2009 wurde B._____. und seine Familie telefonisch bedroht. In der Folge holte ein Unbekannter im Quartier Erkundigungen über ihn und seine Kinder ein, worin B._____. eine geplante Entführung der beiden Söhne vermutete. Er verliess angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden mit seinen beiden Kindern und dem Beschwerdeführer am 22. August 2006 seinen Heimatstaat. In der Schweiz erfuhr er, dass Milizen des Innenministeriums am (...) in sein Haus in Bagdad eingedrungen waren. 3.3.2 Aus den obenstehenden Schilderungen ergibt sich, dass B._____ aufgrund seiner Karriere unter der Armee von Saddam Hussein und der Tätigkeit für westliche Hilfswerke nach dem Umsturz des Regimes Bedrohungen sowohl seitens terroristischer Gruppierungen als auch der Milizen des Innenministeriums ausgesetzt war und bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das BFM hat denn auch angesichts dieser Gefährdungssituation B._____ als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt. D-3330/2007 Indessen hat es auch in Berücksichtigung des geschilderten Gefährdungsprofils des Sohnes B._____ das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, wegen F. bei einer allfälligen Rückkehr Behelligungen ausgesetzt zu sein mit der Begründung verneint, die geltend gemachten Bedrohungen hätten sich ausschliesslich gegen den Sohn des Beschwerdeführers gerichtet und ein Verfolgungsinteresse sei auch aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Diese Betrachtungsweise lässt ausser Acht, dass der Grund der Bedrohungen zwar in der Person von B._____ und dessen Tätigkeiten begründet ist, sich die Bedrohungen indessen nicht, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, ausschliesslich gegen B._____ richteten und damit dessen Familienmitglieder davon ausgenommen gewesen wären. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, ist den übereinstimmenden Aussagen von B._____ und dem Beschwerdeführer vielmehr zu entnehmen, dass die an B.____. gerichteten Drohungen auch dessen namentlich erwähnten Familienmitglieder betrafen (vgl. A12, S. 7 und S. 8; A11, S. 31 und S. 33). Im Weiteren ergibt sich aus den Äusserungen von B._____, dass er angesichts der Drohungen befürchtete, sein Vater könnte umgebracht werden, wenn er ohne ihn ausreisen würde (vgl. A11, S. 35). Es trifft demnach nicht zu, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, ausschliesslich aus gesundheitlichen und familiären Gründen den Irak verlassen hat. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach der Ausreise von B._____ Milizen des Innenministeriums am (...) offenbar in dessen Haus in Bagdad eingedrungen sind, was die Gefahr für den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr zum Verbleib seines Sohnes B._____ befragt und dabei misshandelt oder gar umgebracht zu werden, als naheliegend erscheinen lässt. Ebenso erscheint die Möglichkeit, dass sich extremistische Gruppierungen für die Flucht von B._____ mit dem Tod des Beschwerdeführers 'rächen' könnten, durchaus realistisch. Aus den genannten Gründen kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer von Gewalt durch extremistische Gruppierungen oder Milizen des Innenministeriums werden würde. 3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit D-3330/2007 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung im dargelegten Sinn sind vorliegend gegeben, womit der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5. Das BFM ist im Weiteren anzuweisen, dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE nach geschätztem Aufwand und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3330/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. April 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_____ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

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