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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2019 D-333/2019

5 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,800 parole·~9 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-333/2019, D-336/2019

Urteil v o m 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Staatenlos, (D-333/2019 / N________), und dessen Ehefrau E._______, geboren am (…), Syrien, (D-336/2019 / N_______) alle wohnhaft (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. Dezember 2018 / N________

D-333/2019, D-336/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin E.________ zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A.________ und E.________ am 10. Dezember 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, dass A.________ unter anderem geltend machte, als gebürtiger Maktumin die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, dass das SEM mit Entscheiden vom 9. Februar 2017 und vom 28. Februar 2017 auf Gesuch hin A._______ und dessen Kinder als Staatenlose anerkannte, dass die Migrationsbehörde des Kantons (…) A._______ und dessen Kindern am 9. Februar 2017 beziehungsweise 28. Februar 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, dass A.______ und E._______ am 24. Januar 2018 heirateten, dass sie am 29. Januar 2018 zu den Asylgründen angehört wurden und am 3. Dezember 2018 eine ergänzende Anhörung von A._______ stattfand, dass A.________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, aus F.________ in der Provinz G._______ zu stammen, wo er sich bis 2013 aufgehalten habe, dass er im Jahre 2013 wegen der schwierigen Situation in Syrien mit seiner Familie nach H.______ in die Autonome Region Kurdistans (ARK) im Nordirak ausgereist sei, wo sie zirka eineinhalb Jahren gelebt hätten, dass er wegen des befürchteten Vorrückens des Islamischen Staates (IS) in diese Region mit seiner Familie im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er im Jahre 2015 drei Mal nur knapp einer Zwangsrekrutierung – zum einen durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), dem bewaffneten Arm der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), zum anderen durch die syrische Armee und schliesslich durch Unbekannte – entgangen sei,

D-333/2019, D-336/2019 dass er nach seiner Rückkehr nach Syrien sowohl ins Visier der syrischen Behörden als auch der YPG beziehungsweise der PYD, vermutlich auch wegen der Mitgliedschaft seines Bruders L.______ in der Musik- und Tanzgruppe M._______, geraten sei, dass sein Bruder L._______ von der YPG zwangsrekrutiert worden sei, wobei er deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. SEM-Protokoll A40 S. 8), dass er und seine Familie auch wegen der schwierigen Lebensbedingungen in Syrien ausgereist seien und er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz zwei Mal an Demonstrationen für Afrin in Bern teilgenommen habe, dass E.________ keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass das SEM mit separaten Entscheiden vom 19. Dezember 2018 (Eröffnung am 20. Dezember 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Dezember 2015 abwies, dass es in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2018 D.S. betreffend darauf hinwies, dass diese aufgrund der Aufenthaltsbewilligung von A._______ gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes habe, indessen kein offensichtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (A._______ nicht offensichtlich sozialhilfeunabhängig, vgl. S. 4), dass E._______ jedoch aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass mit Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons (…) Bern vom (…) das Gesuch vom (…) um Familiennachzug zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für E._______ wegen bestehender Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe vom 18. Januar 2019 gegen die Verfügungen des SEM vom 19. Dezember 2018 Beschwerde erhoben,

D-333/2019, D-336/2019 dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und den Einbezug von E._______ in die Aufenthaltsbewilligung von A._______ beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2019 den Eingang der Beschwerden bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren D-333/2019 und D-336/2019 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der

D-333/2019, D-336/2019 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2), dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Male beinahe zwangsrekrutiert und in den Fokus der syrischen Behörden und der YPG geraten zu sein, zu Recht und mit hinreichender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass das SEM die ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 erstmals geltend gemachten gescheiterten Zwangsrekrutierungen als nachgeschoben erachtete, dass weder die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch diejenigen in der Beschwerde, wonach seine Konzentrationsfähigkeit aufgrund der strapaziösen Reise und des Verlustes seiner Mutter an der BzP eingeschränkt gewesen sei, der Dolmetscher einen anderen Dialekt gesprochen habe und ihm anlässlich der BzP mitgeteilt worden sei, nur kurz seine Asylgründe zu nennen, nicht zu überzeugen vermögen, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben und der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A8 S. 2), dass das SEM im Weiteren zutreffend auf die Widersprüchlichkeit und die fehlende Substanziierung der Angaben des Beschwerdeführers hinwies, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Ausführungen verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass sich die Argumentation in der Beschwerde vielmehr in allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst und zu den Zwangsrekrutierungen in Syrien erschöpft,

D-333/2019, D-336/2019 dass keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vorliegt, allein aufgrund der geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Bruders L._______ die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, deswegen keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A40 S. 8), dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, in Bern zwei Mal an Demonstrationen für Afrin teilgenommen zu haben, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund dieser (geringen) Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen zu haben, zu verneinen ist, setzt doch eine solche eine Exponierung in besonderem Mass voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 – 6.3.6 m.w.H.), welche vorliegend nicht gegeben ist, dass im Weiteren die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen in Syrien nicht asylrelevant sind, dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtet und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das SEM in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2018 A._______ und dessen Kinder betreffend aufgrund der gewährten Aufenthaltsbewilligung von deren Wegweisung absah, dass es indessen einen offensichtlichen Anspruch von E.______ auf eine Aufenthaltsbewilligung verneinte und deren Wegweisung anordnete, sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Migrationsbehörde des Kantons (…) vom (…) das Gesuch vom (…) um Familiennachzug zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für E.______ wegen bestehender Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen hat, dass auf den Antrag in der Beschwerde, dass E._______ in die Aufenthaltsbewilligung von A._______einzubeziehen sei, mangels Zuständigkeit nicht näher einzugehen ist,

D-333/2019, D-336/2019 dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die jeweiligen Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-333/2019, D-336/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-333/2019 und D-336/2019 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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