Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3324/2022 law/blp
Urteil v o m 2 2 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Mohammad Abdelwahab, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022 / N (…).
D-3324/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 23. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen, am 1. September 2021 ein Dublin-Gespräch durchgeführt und am 10. September 2021 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und in B._______ zur Welt gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Für seinen Unterhalt sei bis dahin stets sein Vater aufgekommen. Dieser habe unter anderem einen Kindergarten betrieben. Ab 2012 habe er (der Beschwerdeführer) regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Er habe sich jedoch ab dem Jahr 2014 stark in Acht nehmen müssen, weil er damit gerechnet habe, für den Militärdienst gesucht zu werden. So habe er etwa Regierungsgebäude gemieden und sich meist bei seiner Grossmutter aufgehalten. Demonstriert habe er jedoch weiterhin. Im Jahr 2015 sei ein Freund von ihm, mit welchem er gemeinsam an Demonstrationen teilgenommen habe, in Haft gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe seither nie wieder von ihm gehört. Im selben Jahr sei seinem Vater von der Polizei «ein Beleg» für ihn überreicht worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich wegen der Demonstrationsteilnahmen bei den Behörden melden müssen. Ein Polizist habe seinem Vater erklärt, dass zu ermitteln sei, ob er (der Beschwerdeführer) tatsächlich demonstriert habe. Am selben Tag sei seinem Vater für ihn ein Militäraufgebot ausgehändigt worden. Nach Erhalt der Dokumente habe er (der Beschwerdeführer) sich, in der Annahme zuhause gesucht zu werden, noch öfter im Haus seiner Grossmutter zurückgezogen. Auch die erwähnte Vorladung habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weiterhin an Demonstrationen teilzunehmen. Er habe erst damit aufgehört, als drei Monate später eine Razzia im Elternhaus veranlasst worden sei. Es sei nach ihm gesucht worden. Zwei oder drei Tage lang habe er sich daraufhin im Speicherdach seiner Grossmutter versteckt. Ein Freund seines Vaters habe ihn schliesslich Mitte Oktober 2015 mit einem Minibus abgeholt und an die Grenze zu Kurdistan gebracht, wo er (der
D-3324/2022 Beschwerdeführer) fünf oder sechs Jahre geblieben sei, in der Hoffnung einst nach Hause zurückkehren zu können. Es sei ihm jedoch psychisch zunehmend schlechter gegangen, weshalb er sich entschieden habe, seinem Bruder C._______ in die Schweiz zu folgen. Er (der Beschwerdeführer) sei im D._______ von der UNO als Flüchtling anerkannt gewesen. Den Flüchtlingsausweis habe er im Zuge seiner Weiterreise jedoch weggeworfen. C._______ sei ebenfalls ausgereist, weil dieser wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. Nach der erwähnten Razzia sei in der Heimat nie mehr nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden. Er wisse jedoch nicht, was geschehe, würde er nach Syrien zurückkehren. A.c Am 16. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte im Original, einen Suchbefehl vom (…), ein als Rekrutierungsaufgebot bezeichnetes Dokument vom (…) und ein weiteres Dokument betreffend Militär vom (…) (Aufgebot vom Aushebungsamt), je in Kopie, zu den Akten. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. März 2022 um einen raschen Entscheid und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 – eröffnet am 9. Juli 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. August 2022 (Datum Poststempel: 2. August 2022) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
D-3324/2022 sungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung in Kopie, ein Foto des Beschwerdeführers und die Sozialhilfebestätigung vom (…) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. August 2022 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 7. September 2022, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. G. Am 5. September 2022 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
D-3324/2022 Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3324/2022 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Angaben würden insgesamt kein eindeutiges Bild darüber abgeben, ob er sich bereits ab 2014 in Gefahr gewähnt habe oder sich aus anderen Gründen im Haus der Grossmutter aufgehalten habe. Es wären diesbezüglich konkretere und konsistentere Angaben zu erwarten gewesen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er ab 2014 bei der Grossmutter untergetaucht sei, jedoch weiterhin demonstriert habe, was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei. Damit konfrontiert habe er angegeben, dass es eine Vorsichtsmassnahme gewesen sei, um nicht verhaftet zu werden. Sein Zuhause habe jeden Moment gestürmt werden können. Diese Angabe überzeuge nicht, zumal er erklärt habe, dass es auch bei den Demonstrationen regelmässig zu Zusammenstössen mit Behörden gekommen sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien sehr allgemein gehalten gewesen und würden wenig Bezug auf die persönliche Situation nehmen. Ebenfalls fragwürdig scheine, dass er auch dann noch demonstriert habe, nachdem er offensichtlich von den Behörden gesucht worden sei. Auf Nachfrage habe er dazu wenig differenzierte Angaben gemacht, welchen keine Glaubhaftigkeitselemente im Sinne von Realkennzeichen entnommen werden können. Der Beschwerdeführer habe die Razzia in den Kontext der angeblichen Demonstrationen gestellt. Weiter habe er in diesem Zusammenhang erklärt, dass seinem Vater drei Monate vor der Razzia ein Dokument überreicht worden sei, gemäss welchem wegen der Demonstrationen gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden sei. Dass er gleichentags zum Dienst aufgeboten worden sei, habe er im Rahmen des freien Berichts nicht erzählt. Beim Einreichen der erwähnten Dokumente habe er hingegen erklärt, dass das eine im Zusammenhang mit den Demonstrationen gestanden sei, ein anderes sei vom Rekrutierungszentrum. Darauf angesprochen habe er zunächst allgemeine und ausweichend anmutende Angaben zur allgemeinen Dienstpflicht gemacht. Auf erneute Nachfrage habe er ohne vorgängig je darauf hingewiesen worden zu sein ausgeführt, dass die beiden Dokumente seinem Vater am selben Tag ausgehändigt worden seien. Er habe die Matura abgeschlossen und habe in den Militärdienst eintreten müssen. Weitere Angaben zum Inhalt des Dokuments habe er nicht machen können, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem erscheine
D-3324/2022 merkwürdig, dass sein Vater die beiden Dokumente am selben Tag erhalten haben soll, wenn gleich der Beschwerdeführer den Umstand in einen grösseren Kontext gebettet nicht vorgebracht habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Tatsache akzentuierter thematisiert hätte. In Syrien könne jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden, weshalb diesen nur im Zusammenhang mit einem glaubhaften Sachverhaltsvortrag Relevanz beigemessen werden könne. Seine Schilderungen würden nichts darüber aussagen, wie sein Vater an das Dokument oder die Dokumente habe gelangen können. Näher dazu befragt, habe der Beschwerdeführer nebst allgemeinen Ausführungen zum syrischen Regime lediglich erklärt, dass ein Polizist seinem Vater gesagt habe, er solle sich bei der Polizei melden. Sein Vater habe ihm das Demonstrieren nicht verboten, sondern nur davon abgeraten, was an sich eine relativierende Aussage darstelle. Im Weiteren seien seine Schilderungen jedoch wenig substantiiert geblieben. Seine oberflächlichen und undifferenzierten Angaben würden nicht den Eindruck einer erlebnisbasierten Begebenheit vermitteln. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr zum geltend gemachten Umstand hätte berichten können, gemäss welchem seinem Vater am selben Tag mehrere, teils behördeninterne Dokumente, überreicht worden seien. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen im Zusammenhang mit dem Erhalt der Dokumente, komme diesen somit keine Relevanz zu. Seine Angaben zur geltend gemachten Razzia seien wenig detailliert ausgefallen. Es erscheine insgesamt nicht glaubhaft, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise seitens der Behörden gesucht worden sei und bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte – sei es aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder in Zusammenhang mit der Wehrpflicht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt worden sei. Er habe seinen Angaben zufolge weder eine Aushebung durchlaufen noch sei ihm ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Dass er vom Militär in irgendeiner Weise bereits einberufen oder kontaktiert worden sei, sei nicht glaubhaft. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, sei nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Allein der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte,
D-3324/2022 vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Daran ändere auch die Angabe nichts, wonach er in Kurdistan als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe den angeblichen Umstand nicht belegen können. Aus den Dossiers seines in der Schweiz ansässigen Bruders C._______ (N […]) seiner Cousin E._______ (N […]) und F._______ (N […]) sowie seiner Cousine G._______ (N […]) seien keine Hinweise hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat gefährdet sein könnte. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegenhalten, der Beschwerdeführer sei erst im Jahr (…) öfters bei seiner Grossmutter gewesen. Er gehöre einer Kultur an, in der Grossvater und Grossmutter einen hohen Stellenwert in der Familie einnehmen würden. Er habe mit seiner Familie in derselben Strasse wie seine Grossmutter gelebt, die nur wenige Häuser vom Elternhaus entfernt gewohnt habe. Sein Aufenthalt im Haus seiner Grossmutter sei nichts Neues gewesen, aber nachdem er die Vorladung erhalten habe, sei er die meiste Zeit bei ihr geblieben, und nachdem die Sicherheitskräfte das Haus seiner Eltern gestürmt und durchsucht hätten, sei er im Haus seiner Grossmutter versteckt geblieben, bis er Syrien habe verlassen müssen. Anscheinend sei dem SEM dieser Punkt nicht ganz klar gewesen, daher hätte es eine zweite Anhörung mit dem Beschwerdeführer führen sollen, damit er die Angelegenheit detaillierter hätte erläutern können. Seine Aussagen seien glaubhaft und seine Angaben auch in Bezug auf die bei ihm zu Hause durchgeführte Razzia durch die Sicherheitsbehörden sehr detailliert ausgefallen und würden einen hohen Grad an Individualität sowie Emotionalität aufweisen. Die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe Syrien lediglich wegen des syrischen Regimes verlassen. Bezüglich der eingereichten Beweismittel (Such- und Haftbefehl und Aufforderung zum Militärdienst) hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Die Vorinstanz habe deshalb ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Seine Antwort an der Anhörung, er wisse nicht, was ihm bei einer Rückkehr nach Syrien passieren könne, bedeute, dass ihm alle Möglichkeiten offenstehen würden. Er sei im Zeitpunkt der Ausreise gezielt asylrelevant verfolgt worden. Er sei gesund und leide an keiner chronischen Krankheit, was der Beweis dafür sei, dass er in der Lage gewesen sei, den Militärdienst zu leisten. Ihm sei
D-3324/2022 Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorlägen. Die illegale Ausreise im Nachgang zum Verdacht, den die Behörde gehegt habe, komme als Nachfluchtgrund hinzu. 6. 6.1 Es ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand der Anwesenheit von ausschliesslich weiblichen Personen anlässlich der Anhörung, dazu geführt haben soll, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe adäquat zu schildern. Der in der Beschwerde diesbezüglich erhobene, aber nicht weiter präzisierter Einwand, wonach sich dies negativ auf ihn ausgewirkt habe (vgl. Beschwerde S. 4 f), überzeugt nicht. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen daher vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. 6.3 Gemäss Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 6.4 Im Falle des Beschwerdeführers ist übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen, dass die unmittelbar vor der Ausreise erfolgte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft ist, zumal die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Versteck bei seiner Grossmutter in derselben
D-3324/2022 Strasse nur wenige Häuser von seinem Elternhaus gelegen sei, keine Klärung bringt, die zu einer anderen Beurteilung führt. Weiter liegt im Falle des Beschwerdeführers keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an. Dies allein stellt aber keinen Risikofaktor dar, zumal weder aus seinen Aussagen an den Befragungen noch aus der Beschwerde hervorgeht, dass er zusätzliche exponierende Faktoren aufweisen würde, welche ihn als Regimegegner erscheinen liessen. So hat er zu Protokoll gegeben, weder er noch seine Familie seien je politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-act. […]-21/16 F95 f. und 99). Zu Recht hält das SEM weiter fest, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien – wenn überhaupt – der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen hat. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht ansatzweise ausgeführt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des SEM unzutreffend sein sollen. Stattdessen wird ausschweifend und wiederholend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, ohne dabei stichhaltige Argumente vorzubringen, welche geeignet sein könnten, hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer von demjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. An der zutreffenden Beurteilung des SEM vermag schliesslich auch mit der Beschwerde als Beilage 3 eingereichte Foto, auf dem der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung abgebildet sein soll, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist unter Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. 6.5 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinrei-
D-3324/2022 chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig – und der Beschwerdeführer macht im Übrigen solches auch nicht geltend –, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch betätigt hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den in der Beschwerde formulierten Subeventualantrag (Kassation) zwecks Sachverhaltsabklärung näher einzugehen, da dieser unbegründet geblieben ist und sich aus den Akten ohnehin keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM ergeben. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug
D-3324/2022 der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist mithin mangels eines schützenswerten Interesses nicht einzutreten. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. September 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3324/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
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