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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2014 D-3322/2014

25 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,604 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3322/2014/plo

Urteil v o m 2 5 . September 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Afghanistan, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).

D-3322/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 25. August 2010 und reisten über den Iran in die Türkei und von dort aus nach Griechenland, wo sie ungefähr zwei Jahre lebten. Von Athen aus gelangten sie am 3. Juli 2012 über Frankreich in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 26. Juli 2012 wurden sie unabhängig voneinander durch das BFM summarisch befragt und am 23. April 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten den grössten Teil ihres Lebens im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie, sei in E._______ geboren und habe bis im Alter von ungefähr sechs Jahren dort gelebt. Nach dem Regierungswechsel habe er mit seiner Familie nach F._______ fliehen müssen, da sein Vater während der Najib-Zeit Stellvertreter des Staatsvorsitzenden der Provinz G._______ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsbürgerin tadschikischer Ethnie, sei in F._______ geboren und aufgewachsen. Sie seien in F._______ Nachbarn gewesen und hätten sich im Jahr 2009 religiös trauen lassen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Trauung sei die Familie des Beschwerdeführers von der iranischen Regierung ausgewiesen worden. Die inzwischen schwangere Beschwerdeführerin sei ihrem Mann und seiner Familie gefolgt. Nach der Ausweisung hätten sie sich in H._______, wo auch das erste gemeinsame Kind geboren worden sei, niedergelassen. Sie hätten sich dort während zehn Monaten in einem Haus versteckt gehalten, dies auf Anweisung des Vaters des Beschwerdeführers, welcher befürchtet habe, nach wie vor gesucht zu werden. Er habe nie viel über seine frühere Arbeit gesprochen, doch von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Vater ein Kommunist und gegen die Mojahedin gewesen sei. Während der Zeit in H._______ sei der ehemalige Leibwächter des Vaters die einzige Kontaktperson nach aussen gewesen. Vor allem die Beschwerdeführerin habe unter dieser Wohnsituation psychisch sehr gelitten, da sie ihre Familie vermisst habe. Nach zehn Monaten seien sie deshalb in der Nacht nach I._______ gereist, um die Familie der Beschwerdeführerin zu besuchen. Nach zwei Wochen seien sie vom Leibwächter des Vaters angerufen worden, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass sie vorerst nicht nach H._______ zurückkehren könnten. Etwa eine Woche später habe er

D-3322/2014 nochmals angerufen und ihnen mitgeteilt, dass der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers von den Mojahedin geköpft worden seien und dass sie nicht mehr nach H._______ zurückkehren könnten. Aus Angst, dass Vergeltungsmassnahmen auch sie treffen könnten, hätten sie nach diesem Telefonat ihre Flucht vorbereitet und seien ungefähr zwei Wochen später aus Afghanistan ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden interne Protokollnotizen ausgestellt von der Hilfswerksvertretung (in Kopie) zu den Akten und belegten ihre Bedürftigkeit mit einer Fürsorgebestätigung ihrer Wohngemeinde. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ernannte den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.

D-3322/2014 E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehlerhaft festgestell-

D-3322/2014 ten Sachverhalt abgestützt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder fehlerhaft festgestellt worden sein soll. Die Anhörung des Beschwerdeführers inklusive Rückübersetzung nahm zweieinhalb Stunden in Anspruch, während die Beschwerdeführerin eine Stunde lang angehört wurde. Trotz der mithin relativ kurzen Anhörungen, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft erstellt hat. Die Beschwerdeführenden wurden in der Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, ihre Asylgründe darzulegen. Sofern die Schilderungen der Beschwerdeführenden teilweise unsubstantiiert ausgefallen sind, kann der Vorinstanz daraus keinen Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführenden haben denn auch beide unterschriftlich bestätigt, dass sie alle relevanten Sachumstände zur Begründung ihres Gesuchs geltend machen konnten. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. Mit Blick auf die in den vorstehenden Erwägungen erfolgte Beurteilung besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Somit liegt keine Verletzung der Verfahrensgarantien vor.

D-3322/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hätten konstruiert gewirkt und der Logik des Handelns widersprochen, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen seien. Es werde bezweifelt, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich die Position des Stellvertreters des Staatsvorsitzenden der Provinz G._______ inne gehabt habe, da fraglich sei, wie eine Person dieses Amt in einer Provinz bekleiden könne, in welcher sie selbst nicht lebe. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb der Vater des Beschwerdeführers zusammen mit der Familie wieder freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt und nicht in ein anderes Land weitergereist sei. Dass der Beschwerdeführer, obwohl er während zehn Monaten in H._______ gelebt und das Haus nie verlassen haben will, nicht in der Lage gewesen sei, zu beschreiben, wie er sein Leben in Isolation organisiert und erlebt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei fraglich, wie überhaupt jemand habe wissen können, dass der Vater mit seiner Familie im besagten Haus gewohnt habe, wenn die Familie das Haus nahezu niemals verlassen habe und nur bestimmte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien. Ferner sei es nicht erklärbar, weshalb es in einem Zeitraum von zehn Monaten zu keinen Vorfällen gekommen sei, es jedoch gerade zwei Wochen nachdem die Beschwerdeführenden nach I._______ gereist seien, zur Tötung des Vaters und des Bruders komme. Der Beschwerdeführer

D-3322/2014 habe geltend gemacht, der ehemalige Leibwächter des Vaters habe ihn angerufen und über die Tötung des Vaters und des Bruders informiert. Er würde nicht wissen, wann, wo, warum und vor allem von wem sein Vater und sein Bruder getötet worden seien. Es könne jedoch erwartet werden, dass sich die Familienmitglieder über die genauen Umstände des Vorfalls informieren und weitere Abklärungen über den konkreten Vorfall treffen würden, ohne umgehend mit der Planung ihrer Ausreise zu beginnen. Die Beschwerdeführenden hätten die Tötung des Vaters und des Bruders, welche das fluchtbegründende Kernvorbringen des Asylgesuchs darstelle, nicht mit den dazu geeigneten Dokumenten untermauern können. Auch interne Abklärungen in den zur Verfügung stehenden Datenbanken hätten den Vorfall weder bestätigen noch widerlegen können. Aus der Tatsache, dass das beschriebene Ereignis nirgends dokumentiert sei, lasse sich grundsätzlich nicht auf dessen Nichtexistenz schliessen, doch seien aufgrund der lückenhaften und teils unglaubhaften Ausführungen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen entstanden. Aufgrund des fehlenden Detailgrads und den wenig differenzierten Ausführungen zur Tötung und den Umständen, wie die Beschwerdeführenden davon erfahren haben sollen, würden ihre Aussagen den Eindruck erwecken, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Vollständigkeit halber könne – bei Wahrunterstellung – festgehalten werden, dass aufgrund der Vorbringen von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei, da die Beschwerdeführenden nie persönlich bedroht oder angegriffen worden seien. Sämtliche Vorfälle seien auf den Vater gerichtet gewesen, womit es an den gezielt auf die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen fehle. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten den vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerde, sie hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt. So seien ihre Darstellungen in allen vier Anhörungen detailreich, plausibel und nachvollziehbar. Es gebe keine relevanten Widersprüche, weder zwischen ihren Aussagen noch zwischen den Befragungen und Anhörungen. Sodann werde die Glaubhaftigkeit auch durch die Einschätzung der Hilfswerksvertretung, welcher keine Parteistellung zukomme, belegt. Ihre Beobachtungen seien als neutrale und unparteiische Einschätzungen zu werten. Sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers als substantiiert und glaubwürdig beurteilt. Auch die Aussagen der Be-

D-3322/2014 schwerdeführerin seien als sehr glaubhaft angesehen worden. Besondere Beachtung hätten die Realkennzeichen in Form von emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin, wie ihr Zittern und das Weinen, verdient. Die Vorinstanz habe diese Realkennzeichen in ihrem Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt. Zu ihrer Wegweisung aus dem Iran im Jahr 2009 sei der Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass die Familie nicht freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sondern zwangsausgewiesen worden sei. Ihre Aussagen würden durch die der Beschwerde beigelegten Berichte gestützt, welche besagen würden, dass die Zwangsausschaffungen afghanischer Flüchtlinge aus dem Iran im Jahr 2007 unter dem iranischen Präsidenten Ahmadinejad begonnen hätten und bis heute andauern würden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Angaben über ihre Zwangsausweisung im Jahr 2009/2010 überaus plausibel. Sie hätten mehrfach dargelegt, dass der Vater ein Patriarch gewesen sei, der seinen Familienangehörigen keinen Einblick in die Situation und die damit verbundenen Gefahren erlaubt habe. Weshalb der Vater keine Weiterreise aus Afghanistan in ein anderes Land organisiert habe, sei ihnen daher nicht bekannt. Diese Unkenntnis sei jedoch nicht ihnen anzulasten, da sie aufgezeigt hätten, weshalb sie über diese Umstände weder eine besondere Sachkenntnis noch die Entscheidungshoheit gehabt hätten. Betreffend die Position des Vaters des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Staatsvorsitzenden der Provinz G._______ sei zu beachten, dass der Vater in dieser Zeit keinen engen Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe und sich die Regeln zur Wohnsitzpflicht in der Schweiz nicht auf ausländische Staatssysteme übertragen lassen würden. In Afghanistan sei die Bekleidung eines politischen Amtes nicht an den Wohnsitz gebunden. Als Beispiel für die afghanische Freizügigkeit des Wohnsitzes sei der bekannte Präsidentschaftskandidat J._______ zu nennen, der ebenfalls in E._______ aufwuchs, obwohl sein Vater Senator in K._______ gewesen sei. Obgleich die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt dieser Angaben offen lasse, leite sie daraus erste Zweifel ab. Dieses Vorgehen sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beschreibe seinen zehnmonatigen Aufenthalt in H._______ tatsächlich nur in knappen Angaben. Dies sei angesichts der Tatsache, dass sie das Haus kaum verlassen hätten und der Vater und sein Leibwächter die komplette Organisation dieses Aufenthalts übernommen hätten, auch nachvollziehbar. Es sei nicht ihnen anzulasten, dass sie nichts über den Mord am Vater und Bruder in Erfahrung gebracht hätten, da es ihnen nicht möglich gewesen sei zurückzukehren, ohne sich in Lebensgefahr zu bringen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei – wie dies auch die Hilfswerksvertretung mache – klar von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Betreffend die Asyl-

D-3322/2014 relevanz der Vorbringen sei der Einschätzung des BFM zu widersprechen. Die Verfolgung der Familie sei mit dem Tod des Vaters und des Bruders nicht abgeschlossen. Die Blutrache sei gerade bei der Ethnie der Paschtunen, der sie angehören würden, immer noch weit verbreitet. Ihre Furcht vor entsprechenden Vergeltungsmassnahmen sei angesichts der Tötung des Vaters und des Bruders deshalb begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Obgleich die drohende Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, sei die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates vorliegend nicht gegeben. Sie hätten mit den Menschenrechtsverletzungen, die unter dem Vater des Beschwerdeführers vorgefallen seien, keine Berührungspunkte, weshalb keine Gründe für einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

D-3322/2014 6.2 Vorauszuschicken ist, dass – wie dies in den internen Protokollnotizen der Hilfswerksvertretung festgehalten ist – die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihres Aufenthaltes im Iran bis zur Rückkehr nach Afghanistan in den wesentlichen Aspekten als glaubhaft erscheinen. Es lassen sich in den betreffenden Aussagen der Beschwerdeführenden grundsätzlich keine relevanten Widersprüche erkennen, doch ist festzuhalten, dass die Aussagen insgesamt vergleichsweise kurz und nicht fundiert ausfallen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass einzelne Vorbringen vom BFM teilweise zu Unrecht infrage gestellt wurden, respektive die Beschwerdeführenden die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Rechtsmitteleingabe widerlegen konnten. Gleichzeitig muss aber auch festgehalten werden, dass diese Vorbringen den Zeitraum bis zur Rückreise nach Afghanistan im Jahr 2009/2010 betreffen und somit für die Flucht weder sachlich noch zeitlich als kausal zu betrachten sind. Sie wurden überdies von den Beschwerdeführenden auch nicht als Asylgründe vorgebracht. Dennoch wird der Vollständigkeit halber in den folgenden Erwägungen, soweit nötig, darauf eingegangen. 6.3 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wurde, gaben die Beschwerdeführenden ausdrücklich zu Protokoll, dass es sich nicht um eine freiwillige Ausreise, sondern um eine Ausweisung aus dem Iran durch die iranische Regierung handelte (vgl. Akten BFM A5, F7.01 f.; A6, F7.02; A21, F25; A22, F22, F37). Der Beschwerdeführer schildert zudem den Ablauf der Ausweisung detailliert und lebensnah, indem er beispielsweise angibt, er sei während der Arbeit aufgesucht und später gemeinsam mit seiner Familie mit einem Bus zur afghanischen Grenze gebracht worden. Sein jüngerer Bruder sei zurückgelassen und nicht ausgewiesen worden, da er sich zu jener Zeit in einer anderen Provinz als die restliche Familie aufgehalten habe (vgl. A5, F7.02). Laut Medienartikeln und Berichten von Nichtregierungsorganisationen verfolgt die iranische Regierung seit der Herrschaft des iranischen Präsidenten Ahmadinejad eine systematische Wegweisungspolitik afghanischer Flüchtlinge, die bis heute andauert. Es kann deshalb nicht automatisch darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführenden würden nicht nachvollziehbare Aussagen machen, nur weil sie nicht direkt nach der Einführung dieser Wegweisungspolitik, sondern erst im Jahr 2009/2010 nach Afghanistan zurückgeschafft wurden. Den substantiierten Schilderungen zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Umstände rund um die Rückreise nach Afghanistan so zugetragen haben, wie von den Beschwerdeführenden angegeben wurde.

D-3322/2014 6.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft aufgezeigt, weshalb er über den Beruf seines Vaters nicht umfassend Bescheid wusste. Aufgrund seines damals kindlichen Alters ist es teilweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die Aktivitäten des Vaters nicht im Bilde war (vgl. A21, F17, F60), dennoch mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer ausser der exakten Amtsbezeichnung und Pauschalaussagen, wie beispielsweise "Wir wissen nicht genau, weil er auch nicht viel über seine frühere Arbeit geredet hat. Aber wir wissen, dass er früher die Mojahedins tyrannisiert hatte." (vgl. A21, F52), über keine weiteren Details der Tätigkeiten seines Vaters Bescheid weiss (vgl. A21, F16 ff., F57, F60 ff.) und er dieses Unwissen ferner damit begründet, der Vater habe nie über seine Arbeit sprechen wollen (vgl. A21, F67). Vorliegend spielt es auch nur eine untergeordnete Rolle, welches Amt und welche Stellung in welcher Provinz der Vater des Beschwerdeführers genau ausgeübt hat, konnte der Beschwerdeführer doch nicht vollends überzeugend darlegen, dass der Vater das Amt des Stellvertreters des Staatsvorsitzenden der Provinz G._______ innegehabt haben soll. Selbst wenn angenommen würde, der Vater habe diese Position besetzt, hat dies, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Auswirkungen auf den Asylentscheid. Vor diesem Hintergrund verliert das Argument des BFM – es sei nur bedingt nachvollziehbar, wie eine Person Stellvertreter des Staatsvorsitzenden in einer Provinz sein kann, in welcher sie selbst nicht lebe – an Bedeutung. 6.5 Wie das BFM zu Recht ausführt, waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, ihren Aufenthalt in H._______ substantiiert zu beschreiben. Die Ausführungen erschöpfen sich in vagen Beschreibungen. So können sie beispielsweise nicht angeben, warum und vor wem sie sich versteckt halten mussten, wer sie mit den nötigsten Lebensmitteln versorgt hat und sie können nicht über den Alltag im Haus berichten (vgl. A21, F50, F64 ff.; A22, F24 ff.). Ferner erwähnt die Beschwerdeführerin auf die Frage, wer alles in diesem Haus gelebt habe, ihr Kind nicht, obwohl gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden das Kind in H._______ geboren worden sein soll (vgl. A21, F41; A22, F27). Auffallend ist, dass sich zudem die Erzählstruktur des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt in Afghanistan von derjenigen, welche seinen Aufenthalt im Iran betrifft, unterscheidet. Während er bei den Fragen über den Aufenthalt im Iran noch Nachfragen stellt, das Haus detailliert beschreiben und auch die genaue Adresse bezeichnen kann (vgl. A5, F 2.02; A21, F34 f.), beantwortet er die Fragen über den Aufenthalt in H._______ nur in wenigen Sätzen. Die emotionalen Reaktionen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung vermögen die Unglaubhaftig-

D-3322/2014 keitselemente nicht zu relativieren, zumal die Beschwerdeführerin auch schon bei der Befragung in einem anderen Zusammenhang geweint hat (vgl. A6, F5.02). Die emotionalen Regungen sind vielmehr auf die allgemein belastende Situation zurückzuführen, welcher man als asylsuchende Person in einem fremden Land ausgesetzt ist. Somit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, das Vorgebrachte in einer Weise zu schildern, als hätten sie dies selbst erlebt. Überdies kommt hinzu, dass bei der summarischen Befragung beider Beschwerdeführenden vom 26. Juli 2012 der zehnmonatige Aufenthalt in H._______ nicht ansatzweise erwähnt, sondern erst in der Anhörung zum ersten Mal vorgebracht wurde. Somit ist dem BFM beizupflichten, dass die Vorbringen zum zehnmonatigen Aufenthalt in einem Haus in H._______ als konstruiert und unglaubhaft einzustufen sind. 6.6 Ebenso fallen die Schilderungen rund um die angebliche Tötung in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert aus. Auch wenn der Telefonanruf des Leibwächters, welcher die Todesnachricht übermittelt haben soll, bereits fünf Jahre her sein soll, wird er doch sehr ungenau wiedergegeben. Die Beschreibung des Moments, wie der Beschwerdeführer von der Todesnachricht erfahren hat, erfolgt nüchtern und ohne emotionale Regungen (vgl. A21, F46 f., F58). Dies erstaunt umso mehr, will doch der Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang bis weit ins Erwachsenenalter hinein mit seinem Vater unter dem gleichen Dach gelebt haben. Sodann lässt auch die Rolle des Leibwächters viele Fragen offen. Es wird nicht ersichtlich, inwiefern der Leibwächter in die angebliche Tötung des Vaters und des Bruders involviert sein soll (vgl. A21, F51). Es ist unverständlich, dass die Todesnachricht einfach hingenommen worden sein soll, ohne eigene Abklärungen getroffen zu haben (vgl. A21, F51). Ferner kann nicht geglaubt werden, dass die Enthauptung zweier Personen in einer Grossstadt wie H._______ keine Ermittlungen durch die Sicherheitskräfte nach sich zieht. Auch wenn Afghanistan im Vergleich zu anderen Staaten über weniger rechtsstaatliche Strukturen verfügen mag, handelt es sich zweifelsohne nicht um einen rechtslosen Staat, wie das die Beschwerdeführenden darzustellen versuchen. Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass die geltend gemachte Tötung des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers sich massgeblich auf die unglaubhaften Aussagen über den Aufenthalt in H._______ stützen, erweist sich die angebliche Tötung ebenfalls als unglaubhaft. 6.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwar von einer politischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers auszuge-

D-3322/2014 hen ist, wobei jedoch das Amt sowie die Stellung des Vaters innerhalb der Gesellschaft unklar bleiben. Den Beschwerdeführenden, die mehrheitlich im Iran gelebt haben, gelingt es nicht, glaubhaft darzulegen, was nach der Zwangsrückschaffung nach Afghanistan bis zur Ausreise geschehen ist. Auch sind der zehnmonatige Aufenthalt in einem Haus in H._______ sowie die Enthauptung des Vaters und des Bruders aufgrund der unsubstantiierten Ausführungen als unglaubhaft zu bezeichnen. Aus diesen Gründen erübrigen sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen und insbesondere weitergehende Ausführungen zur Frage der geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung. 7. Somit ist festzustellen, dass nach einer Gesamtabwägung aller vorgebrachten Sachverhaltselementen die geltend gemachten Verfolgungsgründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine

D-3322/2014 Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen. Es erübrigen sich damit praxisgemäss weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Sie ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten. 11.2 In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) plus eine Pauschale von Fr. 54.– (Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'606.– ausgerichtet (inkl. Mehrwertsteuer).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3322/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'606.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-3322/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2014 D-3322/2014 — Swissrulings