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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2007 D-3321/2007

23 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,586 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-3321/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Tellenbach Gerichtsschreiber Mauerhofer 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, alle aus der Türkei, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. April 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ – die Mutter von D._______ und C._______ – am 24. Februar 2003 mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs zur Hauptsache geltend machte, ihre Familie und sie selbst hätten in ihrem Heimatdorf in der Provinz E._______ Nachstellungen von Seiten der Sicherheitskräfte erlitten, da sie die PKK unterstützt hätten, dass sie dabei angab, sie habe vor fünf Jahren anlässlich einer Razzia durch Schüsse schwere Verletzungen erlitten und sie und ihr Sohn seien vor einem Jahr von den Gendarmen zum Verhör mitgenommen und misshandelt worden, dass sie ferner vorbrachte, ihr Ehemann, welcher von den Behörden zum Dienst als Dorfschützer gezwungen worden sei, sei vor ungefähr sechs Monaten verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts, dass das BFF mit Verfügung vom 5. November 2004 die Asylgesuche von B._______ und ihren Kindern abwies, wobei es die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erkannte, dass das BFF gleichzeitig die Wegweisung von B._______ und ihren Kindern verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass B._______ – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – am 9. Dezember 2004 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, dass die Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Oktober 2006 abgewiesen wurde, dass die ARK in ihrem Urteil – nach durchgeführtem Schriftenwechsel und mit einlässlicher Begründung – die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe bestätigte und den Vollzug der Wegweisung von B._______ und ihren Kinder als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass A._______ – der Ehemann von B._______ respektive Vater von D._______ und C._______ – am 29. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, in seinem ursprünglichen Heimatdorf in der Provinz E._______ sei er jahrelang zum Dienst als Dorfschützer gezwungen worden, er habe jedoch die PKK unterstützt, dass er im Jahre 2002 wegen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften den Dienst als Dorfschützer niedergelegt und sein Heimatdorf verlassen habe, dass er viereinhalb Jahre später, nach verschiedenen Aufenthalten in den Provinzen Urfa und Van sowie in der Region von Istanbul, aus der Türkei ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 das Asylgesuch von A._______ abwies, wobei es die von ihm vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft erkannte, dass das BFM gleichzeitig die Wegweisung von A._______ verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,

3 dass das BFM am 22. Dezember 2006 – in Beantwortung einer Eingabe vom 18. Dezember 2006 (act. B14) – den Vollzug der Wegweisung von B._______ und ihren Kindern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Asylentscheides betreffend A._______ aussetzte, dass A._______ am 16. Januar 2007 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2006 Beschwerde einreichte, dass B._______ ebenfalls am 16. Januar 2007 durch ihre Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 einreichte, dass schliesslich am 17. Januar 2007 durch die Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 26. März 2007 sowohl die Beschwerde von A._______ als auch das Revisionsgesuch von B._______ als offensichtlich unbegründet abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen zum einen die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der von A._______ vorgebrachten Asylgründe bestätigte und zum anderen die Vorbringen von B._______ als revisionsrechtlich nicht stichhaltig erkannte (vgl. zum Ganzen die Akten), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 11. April 2007 beim BFM die Behandlung der Eingabe vom 17. Januar 2007 als Wiedererwägungsgesuch beantragte, verbunden mit einem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass im Wiedererwägungsgesuch die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt sowie um Erlass der Verfahrenskosten für das Wiedererwägungsgesuch (im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG) und um unentgeltliche Verbeiständigung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht wurde, dass zur Hauptsache geltend gemacht wurde, der Sachverhalt habe sich hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Tochter C._______ seit dem Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 erheblich verändert (vgl. dazu auch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007, S. 9 oben), dass dabei – unter Verweis auf angebliche Suizidabsichten des Kindes und unter Berufung auf eine mögliche Traumatisierung – angeführt wurde, im Falle von C._______, welche in der Schweiz überdurchschnittlich integriert sei, verstosse der Wegweisungsvollzug gegen das Kindeswohl, was von den Behörden bisher nicht bedacht worden sei, dass in diesem Zusammenhang eine unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt und eine Befragung von C._______ beantragt wurde, dass als Beweismittel – neben zwei persönlichen Schreiben von C._______ sowie Unterstützungsschreiben von Lehrpersonen, Mitschülerinnen, Mitschülern und Eltern – ein Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes F._______ vom 24. November 2006 und ein Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes F._______ vom 22. Dezember 2006 eingereicht wurden, dass im Wiedererwägungsgesuch ferner geltend gemacht wurde, es bleibe zu beachten,

4 dass D._______ im Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen würde und dass die anhaltenden Depression der Mutter B._______ gegen den Wegweisungsvollzug spreche, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2007 – eröffnet am 16. April 2007 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat, verbunden mit der Abweisung des Gesuches um Ausrichtung einer Parteientschädigung und unter Auflage von Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--, dass das BFM in seinem Entscheid die geltend gemachten psychischen Probleme der Tochter C._______ als in der Heimat behandelbar und für die Frage des Wegweisungsvollzuges nicht ausschlaggebend erkannte, dass es daneben auf die Vorbringen betreffend Militärdienst des Sohnes D._______ und die Erkrankungslage der Mutter B._______ nicht eintrat, da es sich dabei nicht um neue Elemente handelte, sondern um bekannte und bereits beurteilte Vorbringen, dass die Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die wiedererwägungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren beantragten, dass sie ferner – für das Beschwerdeverfahren – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 112 Abs. 4 AsylG ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache das Vorbringen bekräftigten, der Sachverhalt habe sich hinsichtlich des Kindes C._______ massgeblich verändert, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 der Eingang der Beschwerde vom 14. Mai 2007 bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Be-

5 schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als erstellt zu erachten ist, mithin es der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Anhörung von C._______ nicht bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann ausser Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass sich die Beschwerdeführer auf eine massgebliche Veränderung des Sachverhalts berufen, indem sie geltend machen, seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich der Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung von C._______ erheblich verändert, dass sie dabei anführen, C._______ habe Anfang Dezember 2006 einen Suizidversuch unternommen, unter Umständen gar ihren zweiten Versuch, da die im Zeitpunkt der Ausreise 9½-jährige und heute 13½-jährige Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Türkei ablehne, beziehungsweise sich vor einer Rückkehr fürchte, dass sie in diesem Zusammenhang geltend machen, den Eltern S.G und A._______ sei es im Falle einer Rückführung in die Türkei nicht möglich, ihrer Tochter C._______ den von ihr benötigten Beistand zu leisten, dass sie vor diesem Hintergrund – sowie unter Berufung auf eine hervorragende Integration von C._______ in der Schweiz, verbunden mit einer Entwurzelung in ihrer Heimat – geltend machen, ein allfälliger Wegweisungsvollzug stelle nach der Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 6 eine Verletzung des Kindeswohls im Sinne der Kinderrechtskonvention dar (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), dass die Beschwerdeführer ferner geltend machen, der Umstand, dass D._______ im Falle einer Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten müsse, sei angesichts seiner zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit durchaus ein Wiedererwägungsgrund, dass sie schliesslich in der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine krasse Rechtsverletzung erblicken, dass diese Vorbringen die ausführlichen und insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. dazu Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – im Resultat nicht zu erschüttern vermögen,

6 dass sich entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen weder dem Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes F._______ vom 24. November 2006 noch dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes F._______ vom 22. Dezember 2006 auf eine konkret behandlungsbedürftige und von daher gegebenenfalls rechtserhebliche psychische Erkrankung von C._______ schliessen lässt, dass im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vorab dem Wunsch nach einer Fortsetzung der in der Schweiz begonnen Integration Ausdruck verliehen wird, wogegen über eine allenfalls behandlungsbedürftige Erkrankungslage nichts berichtet wird, dass sich diesbezüglich auch dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes nichts Weitergehendes entnehmen lässt, obwohl dort Ängste von C._______ beschrieben werden (Furcht vor dem Abbruch der Schulbildung und Furcht vor dem Zwang zu einer frühen Heirat), betreffend die angebliche Suizidalität jedoch einzig festgehalten wird, dem Asylbetreuer sei geraten worden, die Situation zu beobachten und sich im Falle einer Veränderung der äusseren Situation wieder zu melden, dass betreffend eine konkrete, weitergehende Behandlung nichts aktenkundig gemacht wurde, obwohl die vorgelegten Berichte mittlerweile mehr als vier Monate alt sind, womit sich nicht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und von daher gegebenenfalls relevanten psychischen Erkrankungslage, sondern – im Sinne der Erwägungen des BFM – einzig auf allgemeine Probleme im Hinblick auf die anstehende Rückkehr in die Türkei schliessen lässt, dass alleine einer solchen Problemstellung keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage des Wegweisungsvollzuges zukommen kann, dass im Übrigen aufgrund der Akten kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die Angehörigen von C._______ wären nicht in der Lage, ihrer Tochter beziehungsweise ihrer Schwester den allenfalls von ihr benötigten Beistand zu leisten, dass sich die Vorbringen in Richtung einer Traumatisierung von C._______ durch Ereignisse in ihrer Heimat in blossen Mutmassungen erschöpfen und in den Akten keinerlei Rückhalt finden, wurden doch die von ihren Eltern geltend gemachten Asylgründe aufgrund erheblicher Widersprüche und mangelnder Substanziierung rechtskräftig als unglaubhaft erkannt (vgl. Beschwerdeurteil der ARK vom 26. Oktober 2006 und Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007), dass die Vorbringen betreffend eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz, eine Entwurzelung in der Türkei und eine daraus folgende angebliche Verletzung des Kindeswohls durch den Wegweisungsvollzug im Resultat nicht zu überzeugen vermögen, da die angerufene Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 6 von den Beschwerdeführern deutlich zu weit ausgelegt wird, dass C._______ aufgrund der Akten durchaus eine gute Integration in der Schweiz zuzuerkennen ist, indes alleine dieser Umstand vor dem Hintergrund einer (erst) vierjährigen Anwesenheit in der Schweiz auch im Falle eines Kindes, welches wichtige Entwicklungsjahre in der Schweiz verbracht hat, noch nicht auf eine Entwurzelung im Sinne der in EMARK 2005 Nr. 6 beschriebenen Praxis schliessen lässt, dass es sich dabei ohnehin nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor wenigen Monaten handeln dürfte, sondern aus der Beschwerdeeingabe implizit hervorgeht, die Integration der Tochter sei zu

7 wenig berücksichtigt worden, dass das Vorbringen in Zusammenhang mit dem anstehenden Militärdienst von D._______ ebenfalls keine nachträglich veränderte Sachlage darstellt, da D._______ – entgegen dem sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen – bereits im Verlauf des ordentlichen Verfahrens volljährig geworden ist und der Militärdienst auch im Übrigen bereits absehbar war, dass es sich schliesslich auch bei der vorgebrachten anhaltenden Depression von B._______, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass demzufolge auch die Vorbringen betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere der amtlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Akten unbegründet sind, mithin keine Rechtsverletzung zu erblicken ist, da aufgrund der vorliegenden Aktenlage die restriktiven Voraussetzungen dafür offenkundig nicht erfüllt waren und das BFM diese Gesuche zu Recht (teils implizit) abgewiesen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 11 und EMARK 2004 Nr. 9) dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Verbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos zu betrachten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie vorab per Telefax) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

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