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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 D-3319/2008

23 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3319/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____Nigeria, vertreten durch B.___ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3319/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung vom 15. April 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 7. Mai 2008 unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, der Ethnie der Igbo anzugehören und von 1993 bis zu seiner Ausreise in New Haven, Enugu Statee, gelebt zu haben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 auf der Suche nach finanzieller Unterstützung für sein Geschäft – er arbeitete als Händler für Autoersatzteile - an einen innerhalb der Pfingstgemeinde existierenden Geheimbund gelangt sei, dass er für die Aufnahmezeremonie über einen Mittelsmann eine Jungfrau habe besorgen lassen, welche in der Folge geopfert worden sei, dass der Geheimbund unter Todesdrohung absolutes Stillschweigen über diese Vorgänge verlangt und im Dezember 2007 die Opferung seines einzigen Sohnes gefordert habe, dass er sich zuerst als Opfer anstelle seines Sohnes angeboten habe, schliesslich aber aus Furcht vor dem Opfertod Ende März 2008 zuerst nach Lagos geflüchtet sei und schliesslich Nigeria verlassen habe, dass er mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass auf dem Flugweg nach Holland und von dort mit dem Zug über Paris und St. Louis in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe seinen Reisepass zu Hause zurückgelassen und könne diesen nicht beschaffen, da er sich hier in der Schweiz verstecke und seine Familie wegen ihm in Schwierigkeiten geraten würde (vgl. A1, S. 3 und 4), dass nach Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerdeführer mehrmals ein Visum für Deutschland beantragt und auch erhalten habe, zuletzt am 20. März 2008, D-3319/2008 dass das letzte Visum von der deutschen Botschaft in Lagos erteilt worden und bis zum 2. April 2008 für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2008 gewährten rechtlichen Gehörs angab, er habe sein letztes Visum für Deutschland im Jahre 2003 erhalten und sein letzter Reisepass sei im Jahre 2001 ausgestellt worden und inzwischen nicht mehr gültig, dieses Visum vom März 2008 habe nichts mit ihm zu tun, dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3319/2008 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-3319/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Angabe des Beschwerdeführers, mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass von Lagos nach Holland geflogen zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als nicht glaubhaft zu erachten ist, dass nämlich zum Einen der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben zum fraglichen Reisepass, insbesondere zu den angeblich darin eingetragenen Personalien, machen konnte, dass zum Anderen aufgrund der Visumsunterlagen der deutschen Behörden, welche auch zeitlich mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreise übereinstimmen, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass und deutschem Visum in den EU-Raum gelangt ist, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das im März 2008 ausgestellte Visum habe nichts mit ihm zu tun, nicht geglaubt werden kann, da sowohl die Personalien als auch das Foto des Visumantragstellers mit denjenigen des Asylantrags des Beschwerdeführers übereinstimmen, D-3319/2008 dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, er habe sich zwecks finanzieller Hilfe an einen innerhalb der Pfingstgemeinde existierenden Geheimbund gewandt und hätte nach seiner Aufnahme selbst Todesopfer im Rahmen einer Zeremonie werden sollen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend unsubstanziiert und realitätsfremd und damit offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass darüberhinaus in keiner Weise dargetan ist, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - überhaupt asylrechtlich relevant sein sollten, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass mithin auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass an dieser Betrachtungsweise auch der dem Rekurs beigelegte Bericht des Centre of African Studies der University of Copenhagen nichts zu ändern vermag, zumal dieser aus dem Jahr 2002 stammt und damit ungeachtet seines Inhalts zeitlich nicht mehr aktuell ist, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), D-3319/2008 dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung als Händler im Autogewerbe und ein Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter) im Heimatstaat verfügt, D-3319/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3319/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; (...) - die Vorinstanz (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 9

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