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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2008 D-3315/2006

17 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,226 parole·~31 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 4. März 2003 i.S. Asyl und Wegweisun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3315/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Scheyli S._______ M._______, N._______ T._______ sowie deren Kinder S._______ M._______ und S._______ M._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. März 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3315/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsbürger und stammen aus X._______. Sie verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am 18. April 2000. Am 27. April 2000 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags bei der Empfangsstelle Basel Asylgesuche. Am 8. Mai 2000 wurden sie in der Empfangsstelle summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 9. Juni 2000 an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Ehemann sei während seiner Schulzeit im Jugendverein der kommunistischen Tudeh- Partei gewesen. Später habe er mit den Volksmudjahedin sympathisiert, da diese - wie auch er selbst - Gegner des iranischen Regimes gewesen seien. Seit dem Jahr 1982 sei er dann durch den iranischen Nachrichtendienst verdächtigt worden, für die Volksmudjahedin tätig zu sein, und er sei deshalb wiederholt verhaftet und verhört worden. Dabei sei er einmal während zweier Wochen in Haft gehalten worden, wobei er sich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern könne. Letztmals sei er im August 1996 während eines halben Tags festgehalten worden. Da seine Mutter Irakerin sei und er selbst ebenfalls im Irak geboren worden sei, habe man ihn zudem im Jahr 1986, während seines Militärdiensts zur Zeit des iranisch-irakischen Kriegs, der Spionage angeklagt. In der Folge sei er aus dem Militärdienst geflohen; man habe ihn jedoch gefasst und wegen Spionage sowie Desertion zu einer bedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt [Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle] bzw. ein militärgerichtliches Verfahren sei nach wie vor gegen ihn hängig [Aussage bei der Anhörung durch die kantonale Behörde]. Im Mai 1999 schliesslich sei er bei einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer „Goroh-e-Feshar“ („Unterdrückungstruppe“) genannten fundamentalistischen Organisation aus dem Umfeld der iranischen Hezbollah durch einen Messerstich am Rücken verletzt worden. Am [Datum] 2000 sei er ausserdem zusammen mit fünf Freunden in Teheran auf offener Strasse durch Mitglieder jener Truppe angehalten worden. Dabei sei es zu einer heftigen Schlägerei gekommen, in deren Verlauf er einen der Angreifer mit einem Holzknüppel niedergeschlagen habe. Hintergrund dieser D-3315/2006 Zusammenstösse sei gewesen, dass er mit seinen Freunden zugunsten von Demokratie und Freiheit geworben habe. So hätten sie sich nicht nur regelmässig untereinander zu Diskussionen über das Regime getroffen, sondern seien wiederholt von X._______ nach Teheran gereist, um auf der Strasse Leute in Diskussionen zu verwickeln und auf Wänden selbstgeschriebene Flugblätter anzubringen. Im Anschluss an die Auseinandersetzung vom Mai 1999 habe er sich während eines halben Jahres verborgen gehalten. In diesem Zeitraum sei während seiner Abwesenheit das Haus der Familie zweimal von mutmasslichen Angehörigen der „Goroh-e- Feshar“ durchsucht worden. In der Folge habe er um sein Leben wie auch um das Wohl seiner Kinder gefürchtet. Die Ehefrau führte ferner insbesondere aus, sie habe bereits während ihrer Schulzeit die Regierung kritisiert. Deshalb sei sie aus der Schule für Märtyrerfamilien, die sie als Tochter eines im Krieg gegen den Irak Gefallenen habe besuchen dürfen, ausgeschlossen worden [Aussage anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle], bzw. sie sei nacheinander von drei verschiedenen Schulen gewiesen worden [Aussage bei der Anhörung durch die kantonale Behörde]. Ihre Maturitätsprüfung habe sie deswegen erst verspätet und nur durch den Besuch von Abendschulen ablegen können. Als sie einmal anlässlich einer religiösen Diskussion den Propheten Mohammed der sexuellen Besessenheit bezichtigt habe, sei sie durch ihre Mitschülerinnen angegriffen worden. Obwohl sie die Maturitätsprüfungen mit guten Noten abgeschlossen habe, sei ihr das entsprechende Diplom zunächst verweigert und schliesslich mit zweijähriger Verspätung ausgestellt worden. Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde machte die Ehefrau ausserdem geltend, sie sei bereits vor fünf oder sechs Jahren zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen ein selbstverfasstes Schreiben betreffend ihre Ablehnung islamischer religiöser Glaubenssätze sowie Kopien zweier Zeitungsausschnitte zu den Akten. C. Am 26. November 2001 übermittelte die Beschwerdeführerin dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine Tonbandkassette, auf welcher Interviews aufgezeichnet seien, die Radio H._______ mit ihr geführt habe. Mit Eingaben an das BFF vom 25. Januar 2002 und vom 26. Juni 2002 reichten die Beschwerdeführer ferner zwei Bestätigungen iranischer D-3315/2006 Exilorganisationen in Bezug auf ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz gegen das iranische Regime ein. D. Mit Verfügung vom 4. März 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2003 beantragten die Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 4. März 2003 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift ein vom 1. April 2003 datierendes Schreiben des Radiosenders H._______ sowie eine Compactdisc eingereicht. F. Mit Urteil vom 11. November 2003 hob die ARK die Verfügung des BFF vom 4. März 2003 auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das BFF zurück. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, die Asylgesuche der Beschwerdeführer könnten nicht aus den vom BFF angeführten Gründen abgelehnt werden. Dies gelte um so mehr, als das BFF in seinem Entscheid vom 4. März 2003 nicht auf alle Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei und zu pauschal deren Unglaubhaftigkeit behauptet habe. Vielmehr sei durch das BFF der geltend gemachte Sachverhalt vertieft abzuklären, wobei die Interviews der Beschwerdeführerin mit dem [...] Radiosender H._______ jedenfalls inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen seien. Indessen habe es das BFF selbst im Rahmen der Vernehmlassung unterlassen, die auf den vorhandenen Tonträgern gespeicherten Gespräche übersetzen zu lassen. Insbesondere zur Überprüfung der Frage, ob ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege, sei eine Übersetzung zumindest der wesentlichen Teile des Inhalts der Tonträger unerlässlich. Ohne Kenntnis des Inhaltes der Interviewaussagen der Beschwerdeführerin sei eine fundierte Beurtei- D-3315/2006 lung weder der geltend gemachten Nach- noch der Vorfluchtgründe möglich. G. Mit Datum vom 28. Januar 2004 liess das BFF eine Übersetzung der durch die Beschwerdeführerin mit dem Sender H._______ geführten Interviews anfertigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführer auf, zu bestimmten Widersprüchen in ihren Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen Stellung zu beziehen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 18. Februar 2004 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den fraglichen Widersprüchen. J. Mit Verfügung vom 16. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer erneut ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf das von der Ehefrau geltend gemachte Bekenntnis zum Christentum stellte sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, es liege keine eigentliche Konversion in dem Sinne vor, dass im Iran automatisch eine asylrelevante Gefährdung resultiere. Weitere Vorbringen, so die geltend gemachten Schwierigkeiten der Ehefrau bei der schulischen Ausbildung, seien asylrechtlich unbeachtlich. Schliesslich verneinte das Bundesamt auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, indem weder die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer noch die Interviews der Ehefrau mit dem Sender H._______ geeignet seien, ein spezifisches Interesse der iranischen Behörden und somit eine entsprechende Gefährdung hervorzurufen. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2004 beantragten die D-3315/2006 Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 16. März 2004 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum, es seien ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie vollständige Einsicht in die vom BFF angefertigte Übersetzung der Interviews der Ehefrau mit dem Sender H._______ zu gewähren. Ferner beantragten die Beschwerdeführer Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Teheran. Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift ein Bestätigungsschreiben und zwei Photographien betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz sowie ein Auszug aus dem Internet betreffend das Schicksal eines aus Norwegen nach Iran ausgeschafften Asylsuchenden eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Ferner wurde den Beschwerdeführern Einsicht in die Übersetzung der erwähnten Interviews gewährt und eine Frist zu entsprechender Stellungnahme bis zum 28. Mai 2004 gesetzt. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2004 äusserten sich die Beschwerdeführer zum Inhalt der Interviews. N. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2004 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Photographien und Auszüge aus dem Internet ein, um die Beteiligung des Ehemannes an in der Schweiz abgehaltenen Demonstrationen gegen das iranische Regime zu belegen. D-3315/2006 P. Mit Schreiben an die ARK vom 18. Mai 2005 teilte die für die Betreuung der Beschwerdeführer zuständige Gemeinde B._______ im Wesentlichen ihre Ansicht mit, die Beschwerdeführer würden sich in der Schweiz politisch betätigen, um damit eine Beschleunigung ihres Asylverfahrens und einen positiven Asylentscheid zu erwirken. Q. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2005 und vom 17. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Belege (Photographien, Bestätigungsschreiben) in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes. R. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Juli 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf ihre schwierige Wohnsituation hin, welche bereits zu gesundheitlichen Problemen der beiden Kinder geführt habe. Gleichzeitig übermittelten die Beschwerdeführer einen vom 1. November 2006 datierenden Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur gesundheitlichen Lage der Ehefrau sowie der beiden Kinder. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2006 übermittelten die Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an die Gemeinde B._______, in welchem sie auf ihre sozial und gesundheitlich prekäre Lage hinwiesen, die sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergebe, dass die vierköpfige Familie seit fünfeinhalb Jahren in einer engen Zweizimmerwohnung leben müsse. T. Mit Schreiben an die ARK vom 16. Oktober 2006 äusserte sich die Gemeinde B._______ zur sozialen Lage der Beschwerdeführer. U. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2006 und vom 28. Dezember 2006 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes. D-3315/2006 V. Mit Schreiben vom 16. und vom 30. Januar 2007 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Y._______ Kopien verschiedener Berichte in Bezug auf schulische und soziale Probleme des Sohnes der Beschwerdeführer. W. Mit Eingaben vom 13. März, 4. Juli, 17. September, 16. November und 18. Dezember 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Belege für die politischen Aktivitäten des Ehemannes ein. X. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 wies die Gemeinde B._______ auf familiäre und soziale Schwierigkeiten der Beschwerdeführer hin und ersuchte um Mitteilung in Bezug auf die weitere Dauer des Beschwerdeverfahrens. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich hierzu mit Schreiben an die Gemeinde B._______ vom 5. März 2008. Y. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 10. März 2008 hielt das BFM an den mit der Verfügung vom 16. März 2004 getroffenen Einschätzungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Z. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde den Beschwerdeführern zur ergänzenden Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht gewährt. AA. Mit Eingabe vom 25. März 2008 reichten die Beschwerdeführer weitere Belege für die politischen Aktivitäten des Ehemannes ein. AB. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2008 nahmen die Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM Stellung. AC. Mit Eingabe vom 2. April 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich politisch in einer Weise gegen den Islam sowie das D-3315/2006 iranische Regime geäussert, dass ihr im Iran die Todesstrafe drohe. Zugleich übermittelte sie einen Auszug aus dem iranischen Strafgesetz mitsamt deutscher Übersetzung. AD. Mit Schreiben vom 4. April 2008 äusserte sich die Gemeinde B._______ erneut zur Lage der Beschwerdeführer und insbesondere zu den sozialen Problemen des Sohnes, unter Beilage von Kopien zweier diesbezüglicher Schreiben der zuständigen Schul- und Sozialbehörden. AE. Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführer ein vom gleichen Tag datierendes Schreiben des Sekretariats der „International Federation of Iranian Refugees“ in [...], das sich unter anderem zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer und deren Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Iran äussert. AF. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Y._______ die Kopie eines Protokolls des Gemeinderats der Gemeinde B._______ in Bezug auf die schulischen und sozialen Schwierigkeiten des Sohnes der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM (bzw. das ehemalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom- D-3315/2006 men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden, indem wesentliche Indizien zugunsten der Glaubhaftigkeit der ge- D-3315/2006 machten Vorbringen sprechen. Indessen erübrigt es sich, die Frage eingehend zu prüfen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. 4.2 Diese Einschätzung betrifft zunächst die geltend gemachte Verfolgung des Ehemannes zwischen den Jahren 1982 und 1996 aufgrund seiner Aktivitäten im Jugendverein der Tudeh-Partei und des Sympathisierens mit den Volksmudjahedin bzw. des Verdachts des iranischen Nachrichtendienstes, er sei für die Volksmudjahedin tätig. In diesem Zusammenhang gab der Ehemann zu Protokoll, er sei letztmals im August 1996 während eines halben Tages festgehalten worden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen) stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts ihrer konkreten Vorbringen im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass zwischen den Nachstellungen seitens des Nachrichtendienstes, welche der Ehemann von 1982 bis 1996 erlebt haben will, und den geltend gemachten Schwierigkeiten, die seit dem Jahr 1999 eingetreten sein sollen, objektiv kein kausaler Zusammenhang zu erkennen ist. Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit kommt der geltend gemachten Verfolgung des Ehemannes zwischen den Jahren 1982 und 1996 somit in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu. 4.3 Das soeben Gesagte gilt auch für das Vorbringen, der Ehemann sei im Jahr 1986, während seines Militärdiensts zur Zeit des iranischirakischen Kriegs, unter dem Vorwurf der Spionage angeklagt und militärgerichtlich belangt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle aus, er sei durch das Militärgericht zu einer bedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden, während er gegenüber der kantonalen Behörde zu Protokoll gab, es sei noch immer ein mili- D-3315/2006 tärgerichtliches Verfahren gegen ihn hängig. Diesbezügliche Akten, die der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich in Aussicht stellte, wurden nicht eingereicht. Indessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend macht, er sei aufgrund der im Jahr 1986 erhobenen Anklage und des nachfolgenden Militärgerichtsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran, spezifischen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Eine Relevanz für die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit nicht ersichtlich. 4.4 Weiter ist auf das Vorbringen einzugehen, der Ehemann sei seit Mai 1999 mindestens zweimal in Auseinandersetzungen mit Mitgliedern einer „Goroh-e-Feshar“ genannten fundamentalistischen Gruppierung aus dem Umfeld der iranischen Hezbollah-Bewegung verwickelt gewesen, wobei in der Folge das Haus der Beschwerdeführer zweimal durchsucht worden sei. 4.4.1 Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass im Iran verschiedene paramilitärische Gruppierungen aktiv sind, die unter anderem mit der iranischen Hezbollah („Gottespartei“) in Verbindung stehen. Diese Gruppierungen, so insbesondere die Ansar-e Hezbollah („Unterstützer der Gottespartei“), stehen im Ruf, missliebige, insbesondere regimekritische Personen und Organisationen unter Gewaltanwendung einzuschüchtern. Ziele solcher Attacken werden unter anderem Personen, die sich in der Öffentlichkeit für Reformen einsetzen, so etwa regimekritische Studenten (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Iran, March 2008, Section 1 [d], 2 [b]). Diese Übergriffe geschehen offenbar mit Billigung der Behörden, wobei staatlicherseits die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit ohnehin massiven Eingriffen unterworfen sind (s. bspw. HUMAN RIGHTS WATCH, Volume 20, No. 1(E): „You Can Detain Anyone for Anything“. Iran's Broadening Clampdown on Independent Activism, New York 2008, S. 6 ff.). 4.4.2 Während die menschenrechtliche und rechtsstaatliche Lage im Iran somit als ernst zu bezeichnen ist, lassen die konkreten Asylvorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass dem Ehemann spezifische Verfolgungsmassnahmen seitens oder mit Billigung des Staates drohten. Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, ob der Ehemann tatsächlich, wie geltend gemacht, zweimal in Teheran auf of- D-3315/2006 fener Strasse in kurze, wenn auch gewalttätige Auseinandersetzungen mit einer fundamentalistischen Gruppierung verwickelt war. Sondern aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer wird nicht ersichtlich, weshalb aufgrund dieser isolierten Geschehnisse der Schluss zu ziehen sei, insbesondere der Ehemann sei zwischen dem Mai 1999 und der Ausreise im April 2000 in spezifischer Weise ins Blickfeld der staatlichen Sicherheitskräfte oder von mit staatlicher Billigung operierenden paramilitärischen Gruppierungen geraten. Vielmehr ist den Aussagen des Ehemannes zu entnehmen, dass er lediglich in seinem Freundeskreis über politische Fragen diskutiert habe, wobei sie gelegentlich von X._______ nach Teheran gefahren seien, wo sie auf der Strasse Passanten in politische Diskussionen verwickelt und selbstgefertigte Flugblätter aufgehängt hätten. Demgegenüber ergibt sich aus den Aussagen des Ehemannes weder, er sei im Rahmen einer Partei oder spezifisch wahrnehmbaren politischen Bewegung aktiv gewesen, noch, er sei durch die iranischen Behörden aufgrund seiner vereinzelten politischen Äusserungen im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise spezifischen, auch objektiv als solche erkennbaren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, etwa im Rahmen behördlicher Vorladungen oder Verfahren. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass die iranischen Behörden oder parastaatliche Organisationen auch auf Personen aufmerksam werden, die - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht in organisierter Weise, sondern lediglich im kleinen Kreis politisch aktiv sind. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch in keiner Weise nachvollziehen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, die Mitglieder der „Goroh-e-Feshar“, mit welchen er in Teheran in Konflikt geraten sei, hätten gerade ihn treffen wollen. Vielmehr führen die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Einschätzung, er und seine Begleiter seien zufälligerweise durch einen fundamentalistischen Stosstrupp angegriffen worden. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen lediglich vermutet, bei den beiden Schlägereien seien die Opponenten Angehörige der „Goroh-e-Feshar“ gewesen, womit er keine stichhaltigen Gründe für die behaupteten Zusammenhänge vorzulegen vermag. Ferner ist in Bezug auf die geltend gemachten Durchsuchungen des Hauses der Beschwerdeführer durch mutmassliche Angehörige der „Goroh-e-Feshar“ festzuhalten, dass die gemachten Angaben - auch auf entsprechende Nachfragen im Rahmen der durchgeführten Befragungen hin - in einer Weise undetailliert ausgefallen sind, dass Zweifel D-3315/2006 am Wahrheitsgehalt dieser Durchsuchungen angebracht sind. Allerdings kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit auch diesbezüglich offengelassen werden, indem sich aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehen lässt, wie die Gruppierung der „Goroh-e-Feshar“ aufgrund der kurzen Zusammenstösse in Teheran den Namen und den Wohnort des Ehemannes in X._______ hätte ausfindig machen sollen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich der Ehemann gemäss eigenen Aussagen im Anschluss an die Auseinandersetzung vom Mai 1999 während eines halben Jahres verborgen gehalten haben will, wobei die Durchsuchungen des Hauses durch mutmassliche Angehörige der „Goroh-e-Feshar“ in diese Zeitspanne gefallen seien. Allerdings gab die Ehefrau diesbezüglich zu Protokoll, ihr Mann sei während dieser Zeit einmal wöchentlich bzw. alle zehn Tage nach Hause gekommen, um nach dem Rechten zu sehen. Aufgrund dieser Aussage ist offensichtlich davon auszugehen, dass es den „Goroh-e- Feshar“ oder allenfalls dem iranischen Nachrichtendienst ein Leichtes gewesen wäre, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wäre dieser tatsächlich in der behaupteten Weise gesucht worden. 4.5 Ferner sind die Vorbringen zu prüfen, welche die Ehefrau als spezifische Asylgründe geltend macht. 4.5.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, man habe sie wegen ihrer Kritik an der iranischen Regierung dreimal von der Schule gewiesen, sie sei durch Mitschülerinnen tätlich angegangen worden und habe ihr Maturitätsdiplom erst mit zweijähriger Verspätung empfangen, offensichtlich nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.5.2 Ausserdem ist auf das Argument einzugehen, die Ehefrau sei fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christentum konvertiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Konvertiten im Iran tatsächlich einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind, wobei die Vermutungen der Behörden, mit der Konversion gehe eine regimekritische Haltung einher, eine wesentliche Rolle spielt. Allerdings ist die Frage, ob ein Konvertit tatsächlich einer konkreten Verfolgungsgefahr durch den iranischen Staat ausgesetzt ist, wesentlich von seinem Verhalten in der Öffentlichkeit abhängig (siehe FLORIAN LÜTHY, Christen und Christinnen im Iran. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Bern 2005, S. 17 f.). So kann auffälliges Verhalten in D-3315/2006 der Öffentlichkeit, etwa durch den Besuch von Gottesdiensten, durch Missionsaktivitäten oder ähnliches, zu gerichtlichen Verfahren führen. Es liegen heute indessen keine Berichte vor, Verurteilungen seien aufgrund des Glaubensübertritts an sich erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab zwar zu Protokoll, sie habe ihre Ablehnung des Islams und des Propheten öffentlich bekannt, weshalb sie Nachteile in der Schule und bei der Vergabe von Arbeitsstellen erlitten habe und einmal von Mitschülerinnen tätlich angegriffen worden sei. Im konkreten Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum berichtete die Beschwerdeführerin indessen von keinerlei spezifischen Problemen mit dem iranischen Staat; dies, obwohl der Glaubensübertritt bereits fünf oder sechs Jahre vor der Ausreise aus dem Iran erfolgt sein soll und sich in ihrer Familie und ihrem Freundeskreis herumgesprochen habe. Auch macht sie nicht geltend, sie habe ihren Glauben in sichtbarer Weise ausgeübt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie sei innert fünf Jahren lediglich zweimal in Teheran in einer Kirche gewesen, um mit einem Geistlichen zu sprechen, und einmal habe sie bei einem fliegenden Buchhändler eine Bibel gekauft. Nach dem zuvor Gesagten, wonach eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum im Iran lediglich unter bestimmten, vorliegend aber nicht gegebenen Voraussetzungen zu befürchten ist, ist auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen. 4.6 Es ist ferner festzustellen, dass keines der eingereichten Beweismittel - die im Wesentlichen die allgemeine Lage im Iran oder Ereignisse, die nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland eingetreten sind, betreffen - geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt vor der Ausreise glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für die Transkription und Übersetzung der Interviews der Beschwerdeführerin mit dem [...] Radiosender H._______, welche zwar unter anderem auch den Zeitraum vor der Ausreise betreffen, sich aber in Bezug auf die in E. 4.5 getroffenen Einschätzungen nicht als von konkretem Belang erweisen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern spezifische Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in Teheran zu konkreten Erkenntnissen führen könnten, so dass der entsprechende, mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Antrag der Beschwerdeführer abzulehnen ist. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Iran betreffend, nicht asylrelevant sind. Folglich hat das Bun- D-3315/2006 desamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, die von den Beschwerdeführern bereits im ursprünglichen ordentlichen Asylverfahren, im Beschwerdeverfahren, welches zur Kassation des Entscheids des BFF vom 4. März 2003 führte, nachfolgend im wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren sowie schliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sind bzw. geltend gemacht werden. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Durch die Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang zum einen geltend gemacht, die Ehefrau habe mit dem [...] Radiosender H._______ [...] Interviews geführt, in welchen sie in expliziter Weise gegen das iranische Regime Stellung bezogen habe. Aufgrund dieser Interviews sei sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 5.2.1 Zum Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Tonbandkassette, Compactdisc, vom 1. April 2003 datierendes Schreiben des Radiosenders H._______) eingereicht hatten, die den Schluss nahelegten, die Ehefrau habe mit dem genannten Sender Interviews geführt, äusserte sich bereits die ARK im Kassationsentscheid vom 11. November 2003 ausführlich. Dabei hielt die Rekurskommission bereits zu jenem Zeitpunkt fest, angesichts des Schreibens des Radiosenders vom 1. April 2003, mit welchem bestätigt wurde, die Beschwerdeführerin habe in den [Interviews] über die Gründe ihrer Flucht aus dem Iran, illegale Handlungen der iranischen Behörden sowie die Unterdrückung der Bevölkerung berichtet, sei es erstaunlich, dass sich das Bundesamt dennoch auf den Standpunkt setze, es sei nicht von einer besonderen Exponiertheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Indessen sei es zur Prüfung der Frage, ob aufgrund dieser Interviews namentlich ein subjektiver Nach- D-3315/2006 fluchtgrund vorliege, unerlässlich, eine Übersetzung zumindest der wesentlichen Teile des Inhalts der vorliegenden Tonträger anzufertigen. 5.2.2 Der Aufforderung, die fraglichen Interviews zu übersetzen, kam das Bundesamt durch Anfertigung einer vom 28. Januar 2004 datierenden Transkription in die deutsche Sprache nach. Aus dieser Übersetzung (und in Verbindung mit dem Bestätigungsschreiben des Radiosenders H._______ vom 1. April 2003) ergibt sich im Wesentlichen, dass unter der Bezeichnung [Bezeichnung der Sendung] zwei vom [Daten] datierende, [...] Radiosendungen produziert wurden, wobei nach einer kurzen Einführungssequenz jeweils ein ausführliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der Sendungen bildete. Dabei wurde die Beschwerdeführerin jeweils als „Frau Y._______“ vorgestellt, die in der Stadt X._______ geboren sei und ihr gesamtes Leben dort verbracht habe. [Angaben zur Person]. Mit eigenen Worten führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person weiter aus, sie habe [Angaben zur Dauer] in X._______ gelebt, und ihr Ehemann habe in dieser Stadt in [Arbeitsort] gearbeitet. Im Verlaufe der Gespräche vermittelte sie verschiedene weitere Informationen, die Rückschlüsse auf ihre Person zulassen. [Wiedergabe von entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin] Die Interviews enthalten inhaltlich unter anderem eine Vielzahl von Beschuldigungen und Beschimpfungen seitens der Beschwerdeführerin gegen staatliche und religiöse iranische Würdenträger. So äusserte sich die Beschwerdeführerin unter anderem dahingehend, [Wiedergabe von entsprechenden Beschuldigungen und Beschimpfungen]. 5.2.3 Im Kassationsentscheid vom 11. November 2003 führte die ARK im Hinblick auf ein allfälliges Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auch bereits aus, es sei gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die damalige Einschätzung der ARK kann angesichts der nach wie vor schwierigen menschenrechtlichen Situation im Iran - die sich unter der Regierung des Staatspräsidenten Ahmadinejad tendenziell sogar verschlechtert hat (vgl. bspw. HUMAN RIGHTS WATCH, Country Summary Iran, January 2008) – unverändert übernommen werden: Danach sind die iranischen Behörden zwar in der Regel nur an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert, deren Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich geringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen und Funktionen oder Ak- D-3315/2006 tivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können aber auch bei weniger bekannten Personen gegeben sein; massgeblich hierfür ist, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegner erscheinen. 5.2.4 Die soeben genannten Kriterien sind im Falle der Ehefrau klarerweise als erfüllt zu erachten. Aus den in den fraglichen Interviews gemachten Äusserungen geht deutlich hervor, dass sie mit grösster Vehemenz gegen das iranische Regime und mit diesem eng verbundene Personen Stellung bezieht. Zwar ist festzustellen, dass die dabei gemachten Aussagen - wie von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung bemängelt - nicht in jeder Hinsicht schlüssig sind und ein teilweise verzerrtes, in einzelnen Punkten möglicherweise auch unzutreffendes, jedenfalls stark subjektiv gefärbtes Bild der politischen Verhältnisse im Iran abgeben. [Bezugnahme auf entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin] Indessen ist gleichzeitig festzuhalten, dass die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in den erwähnten Radiosendungen vorgebrachten Behauptungen und Vorwürfe im Einzelnen den Tatsachen entsprechen, insgesamt nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Sondern entscheidend ist vielmehr der allgemeine Charakter der Aussagen der Beschwerdeführerin, indem die iranischen staatlichen und religiösen Institutionen in massiver und teilweise geradezu unflätiger Weise beleidigt wurden. Dabei ist ausserdem davon auszugehen, dass die Äusserungen aus Sicht der iranischen Behörden besonders schwer wiegen, da sie gegenüber einem [...] Radiosender gemacht wurden, der [nähere Umschreibung des Senders]. Ferner ist festzustellen, dass die Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin - auch wenn sie in den Interviews unter einem Pseudonym auftrat - aufgrund der diversen Angaben über ihre Familie für die iranischen Behörden ohne weiteres gegeben ist. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im D-3315/2006 Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, womit in Bezug auf ihre Person subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. 5.3 Ferner ist danach zu fragen, ob bezüglich des Ehemannes aufgrund dessen in der Schweiz ausgeübten politischen Aktivitäten ebenfalls vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zunächst insofern einig zu gehen, als es möglich erscheint, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Tätigkeiten iranischer Staatsbürger in der Schweiz nicht lückenlos verfolgen und auch nicht alle Formen des Protests von vornherein als genuin regimekritisch und staatsgefährdend einstufen. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 2001 an einer grossen Zahl von öffentlichen Aktionen gegen das iranische Regime beteiligt war. Teilweise erfolgte diese Beteiligung in verantwortlicher Stellung, indem der Beschwerdeführer als Organisator und sogenannter Kantonsverantwortlicher der „International Federation of Iranian Refugees“ fungierte. Ausserdem wurde ein erheblicher Teil dieser Aktionen in diversen Internet-Foren öffentlich gemacht, bei jeweiliger Namensnennung des Beschwerdeführers. Angesichts der bis heute anhaltenden zahlreichen Aktivitäten erübrigt es sich, auf diese im Einzelnen einzugehen. Vielmehr genügt es, Folgendes festzuhalten: Bereits aufgrund der eigenen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Einreise in den Iran konkrete Nachforschungen über seine Person angestellt würden, wobei ein erhebliches Risiko gravierender Übergriffe und einer strafrechtlichen Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten bestünde. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau - wie zuvor erwähnt - mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt ist und Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit festzustellen, dass auch der Ehemann im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, womit auch in Bezug auf seine Person subjektive Nachfluchtgründe bestehen. 5.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorstehend erwähnten Gründen erfüllen. Die Asylberechtigung bleibt den Beschwerdeführern indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, da diese Bestimmung vorsieht, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar D-3315/2006 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven- D-3315/2006 tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Den zuvor angestellten Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht haben, im Iran im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt werden. Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des BFF vom 16. März 2004 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel gekürzt wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. D-3315/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-3315/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. März 2004 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons Y._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand: Seite 23

D-3315/2006 — Bundesverwaltungsgericht 17.06.2008 D-3315/2006 — Swissrulings