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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2015 D-3314/2015

23 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,900 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3314/2015

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).

D-3314/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (Datum) verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich zunächst rund ein Jahr aufhielt, ehe er von dort über C._______ und D._______ am 12. Mai 2014 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 10. Juni 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger und stamme aus G., Eritrea, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, dass seine Ehefrau und die drei Kinder in G. wohnhaft seien, dass er im Jahre 2000 in den Militärdienst eingezogen worden sei, dieser kein absehbares Ende gehabt und der Sold nicht ausgereicht habe, um seine Familie zu ernähren, dass Urlaub nur gewährt worden sei, wenn es der Vorgesetzte erlaubt habe, dass er im Verlaufe seines Wehrdienstes oft vom Urlaub nicht mehr zurückgekehrt und dann jeweils aufgegriffen und zu seiner Einheit zurückgebracht worden sei, dass er zur Strafe für 24 Stunden eingesperrt und ihm der Sold gestrichen worden sei, dass er im (Datum) von seiner Einheit nach T. gesandt worden sei, um dort anhand einer Liste Deserteure festzunehmen, dass er diese Gelegenheit sodann genutzt habe, um selber zu desertieren, dass ihm ein Freund F. bei der Ausreise aus dem Heimatland behilflich gewesen sei, dass während seines Aufenthalts in B._______, wo er einer Arbeit nachgegangen sei, seine Ehefrau ihn dort einmal besucht habe und anschliessend nach Eritrea zurückgekehrt sei,

D-3314/2015 dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine eritreische Identitätskarte und Geburtsscheine der Ehefrau sowie von zwei seiner Kinder zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, eine Person habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass Vorbringen dann widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden, dass seine Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zur Schulzeit (Anzahl Schuljahre; besuchte Klassen), zur Rekrutierung in den Militärdienst (Umstände; Örtlichkeiten), zur Desertion (Umstände insbesondere im Zusammenhang mit den Angaben zu F.) und zur illegalen Ausreise aus Eritrea (Vorbereitung; Grenzüberquerung) aufweisen würden, dass seine Ausführungen zu den angeblich (Anzahl) Jahren Militärdienst insgesamt wenig detailliert und differenziert seien und nicht über die in diesem Zusammenhang allgemein bekannten Informationen hinausreichen würden (Dauer des Dienstes; Höhe des Soldes; Häufigkeit von Urlauben; persönliche Erfahrungen im Militärdienst), dass er zwar die übliche militärische Einheit in der korrekten Reihenfolge und im korrekten Terminus habe nennen können, indes solche Angaben leicht auswendig gelernt werden könnten, weshalb sie kein ausreichender Beleg für seinen tatsächlich in Eritrea geleisteten Militärdienst seien,

D-3314/2015 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen sei, überzeugend und glaubhaft darzulegen, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe und im (Datum) desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Ausweisschriften nichts ändern würden, da solchen Dokumenten aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit grundsätzlich die Beweiskraft abzusprechen sei, dass es sich bei der im Original eingereichten eritreischen Identitätskarte höchstwahrscheinlich um eine Fälschung handle (abgetrennte Folie; nachträglich eingeklebtes Lichtbild) und die Geburtsurkunden der Ehefrau sowie zweier Kinder keine Belege für die von ihm geltend gemachten Vorbringen seien, zumal diese Urkunden lediglich die Geburt in Eritrea zu dokumentieren vermöchten, dass mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als nicht zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer in der Schweiz daher vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit

D-3314/2015 Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 18. August 2015, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (A 5 und A 21 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die eingereichten Ausweisschriften an dieser Einschätzung nichts ändern dürften, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen, dass die einleitende Feststellung in der Beschwerde, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der BzP (starke Schmerzen und Müdigkeit) einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf seine Antworten bei der Befragung gehabt habe, als unbehelflich zu werten sein dürfte, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sein dürften, er wäre nicht in der Lage gewesen, aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Befragung folgen zu können, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher wiederholt als gut bezeichnet habe (A 5 S. 2 und 12), die in der Beschwerde erwähnte ärztliche Behandlung vom 23. Mai 2014 – mithin vor der BzP vom 10. Juni 2014 – vom Arzt als Bagatelle ohne weitere erforderliche medizinische Massnahmen

D-3314/2015 bezeichnet worden sei (A 4; der Beschwerdeführer habe sich über Halsschmerzen, Schnupfen und Husten beklagt) und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt zwar auf seine angeblich im Militärdienst erlittene Rückenverletzung verwiesen habe, indessen ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, sonst kerngesund zu sein (A 5 S. 11), dass den in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 wegen eines (Krankheitsbild) habe behandelt werden müssen, die Beweiskraft für gesundheitliche Beschwerden während der BzP abzusprechen sein dürfte, zumal er damals keine (Schmerzen gemäss Krankheitsbild) geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des SEM hinsichtlich seiner diversen widersprüchlichen Aussagen zur Schulzeit sowie zur Rekrutierung zum Militärdienst nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass zum angeführten Grund für die von ihm angeblich durcheinandergebrachten Jahreszahlen (angeblicher Unterbruch bei der Absolvierung der Schulzeit) festzuhalten sein dürfte, dass dem Protokoll der BzP ein solcher Umstand nicht ansatzweise zu entnehmen und daher das entsprechende Vorbringen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu erachten sein dürfte, dass hinsichtlich der Rekrutierung für den Militärdienst zunächst ausgeführt werde, dass hierin an sich kein Widerspruch bestehe, dass sodann die pauschale Begründung (der Beschwerdeführer sei bei der BzP von der Dolmetscherin angehalten worden, sich kurz zu fassen; er sei gesundheitlich in einem nicht sehr guten Zustand gewesen) die von der Vorinstanz aufgezeigten Divergenzen nicht zu entkräften oder gar beseitigen vermögen dürfte, dass der ausführlichen Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu den Unglaubhaftigkeitselementen im Zusammenhang mit der behaupteten illegalen Ausreise und Desertion keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden dürften, welche die entsprechende vorinstanzliche Begründung widerlegen könnten,

D-3314/2015 dass sich die in gedrängter Kürze und nur teilweise zu den einzelnen Begründungselementen des SEM abgegebenen Beschwerdevorbringen in einer als mutmassend zu bezeichnenden respektive nachträglich anpassend wiedergegebenen eigenen Sichtweise erschöpften und für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch mit den abschliessend und zusammenfassend zitierten Auszügen aus Rechtsprechung und Literatur zur Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit nicht von Relevanz sein dürften, dass sodann irgendwelche Ausführungen zu den Feststellungen und Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der bei diesem eingereichten Ausweisschriften unterbleiben würden, dass hinsichtlich der auf Beschwerdestufe in Farbkopie eingereichten Beweismittel (Behandlungskarte für Kriegsverletzte, Fotos des Beschwerdeführers in Militäruniform) nicht dargelegt werde, auf welche Weise der um die Wichtigkeit der Beschaffung von Ausweispapieren und Beweismitteln wissende und auch über entsprechende Kontakte mit Personen in seinem näheren Umfeld verfügende Beschwerdeführer erst ein Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sein soll, dass, nicht zuletzt aufgrund der leichten Manipulierbarkeit von in Kopie eingereichten Dokumenten, diesen grundsätzlich keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch abzulehnen sein dürfte, dass sodann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht fallen, mithin die vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen bleiben dürfte, dass der Antrag, wegen Verletzung der Abklärungspflicht sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sein dürfte, dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass gemäss Art. 7 AsylG der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen habe,

D-3314/2015 dass Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Behörde nicht verpflichte, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären, dass sie bei der Auswahl der Beweismittel vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft berücksichtige (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 469) und zusätzliche Abklärungen insofern nur dann vorzunehmen seien, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass bestehe, dass in casu der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche Sachverhalt in sämtlichen Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerdestufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festgestellt zu gelten haben dürfte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – entgegen der pauschalen und nicht näher substanziierten Sichtweise in der Beschwerde – einlässlich und überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen massgebenden und entscheidenden Überlegung sie sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen, dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 verlangte Kostenvorschuss am 12. August 2015 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3314/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2015 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 3. August 2015), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-3314/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-3314/2015 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 12. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3314/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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