Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.11.2015 D-3313/2015

23 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,515 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3313/2015

Urteil v o m 2 3 . November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...).

D-3313/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 21. November 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihrem Reiseweg und zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 22. Mai 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie Tibeterin sei, an einer Demonstration für den Dalai Lama und Tibet teilgenommen habe und dabei auch Plakate aufgehängt habe. Deswegen werde sie von der chinesischen Polizei gesucht. D. Am 15. Januar 2015 wurde sie von einer sachverständigen Person über ihr Alltagswissen (in den Bereichen Geographie, Alltagsleben, Transportmittel und Ausweise) hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde ihr vom SEM das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens gewährt. E. Am 16. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu können. Diesem Ersuchen wurde vom SEM am 17. Februar 2015 stattgegeben. F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Alltagswissenstest und reichte als Beweismittel einen Brief ihres Vaters aus Tibet, dessen deutsche Übersetzung und ein Foto des Vaters sowie einen Brief vom (...) in Genf ein. G. Mit Schreiben vom 14. April 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur

D-3313/2015 Gesprächsaufzeichnung und reichte die bereits am 19. Februar 2015 eingereichten Dokumente erneut in Kopie ein. H. Mit Verfügung vom 24. April 2015 (Eröffnung frühestens am 25. April 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien gewisser vorinstanzlicher Akten die bereits am 20. Februar 2015 erstmals eingereichte Kopie eines Briefes ihres Vaters aus Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann und hiess den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. K. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und reichte gleichzeitig die Kopien eines Briefes ihres Vaters und eines Briefs ihres ehemaligen Mannes aus Tibet als Beweismittel ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 äusserte sich die Vorinstanz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

D-3313/2015 M. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 11. August 2015 (Poststempel) Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel lagen die bereits am 25. Juni 2015 erstmals eingereichten Kopien eines Briefes ihres Vaters und eines Briefes ihres ehemaligen Mannes, sowie ein Zwischenzeugnis des Alters- und Pflegeheim der Gemeinde B._______ vom Juli 2015 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr die angefochtene Verfügung am 27. April 2015 eröffnet worden. Ein früheres Eröffnungsdatum lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, da der im Dossier befindliche Rückschein unerklärlicherweise kein Zustelldatum trägt. Dessen ungeachtet ist jedoch die Beschwerde rechtzeitig eingereicht, da selbst unter der Annahme, die Verfügung vom 24. April 2015 sei gleichentags eröffnet worden, mit der am 23. Mai 2015 erfolgten Postaufgabe die dreissigtätige Beschwerdefrist gewahrt wäre. Die Beschwerde ist daher fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die – auch formgerecht eingereichte – Beschwerde ist einzutreten.

D-3313/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Volksrepublik China stamme. Sie habe nie die Schule besucht und habe sich stattdessen um ihre Kinder und ihre kranke Mutter gekümmert sowie auf dem familieneigenen Feld gearbeitet. Ihr Bruder sei am (...) 2012 von der Geheimpolizei festgenommen worden und fünf Tage in Haft gewesen, während welcher er misshandelt worden sei. Nach den fünf Tagen sei er wieder nach Hause gekommen, wo er allerdings aufgrund der in Haft erlittenen Verletzungen in der Nacht vom (...) 2012 gestorben sei. Dies sei der Grund gewesen, warum sie kurz darauf am (...) 2012 an einer Demonstration gegen die Chinesen vor dem Kloster G._______ teilgenommen habe. Zusammen mit anderen Leuten, unter anderem auch mit zwei Freundinnen, hätte sie demonstriert. Zur Demonstration hätten die Freundinnen auch antichinesische Plakate mitgebracht, welche sie gemeinsam anschliessend in der Nacht an den Wänden

D-3313/2015 des Klosters aufgehängt hätten. Anlässlich der Plakataktion seien sie von Geheimpolizisten beobachtet worden, was sie aufgrund eines Lichtstrahls in der Dunkelheit gemerkt hätten. Daraufhin seien sie sofort weggerannt. Eine der Freundinnen sei jedoch festgenommen worden. Sie selbst sei zurück in ihr Dorf geflüchtet. Auf dem Nachhauseweg sei sie am Haus einer ihrer Freundinnen vorbeigekommen, wo sie von dessen Vater und ihrem eigenen Ehemann hereingerufen worden sei. Ihr Ehemann habe ihr geraten, umgehend zu fliehen, da die Polizei sie sonst wie ihre Freundin festnehmen würde. Ohne sich von ihrer Mutter oder von ihren Kindern verabschieden zu können, habe sie sich dann einem von ihrem Ehemann aufgebotenen Mann folgend auf den Weg nach Nepal begeben. Nach fünf bis sechs Tagen sei sie dort angekommen, wo sie dann für einige Monate bei einer tibetischen Frau untergekommen sei. Dort sei ihr geraten worden, Nepal zu verlassen, da es auch dort Polizisten habe, welche Rundgänge machen würden. Folglich sei sie am 27. Oktober 2012 mit einer Zwischenlandung in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dort habe sie einmal übernachtet und sei am nächsten Tag – am 29. Oktober 2012 – mit dem Auto und dem Zug nach H._______ gelangt. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass in seinem Auftrag am 15. Januar 2015 mit der Beschwerdeführerin mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Die sachverständige Person, welche das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in keinem der gewerteten Alltagswissen-Bereichen (Geographie, Alltagsleben, Transportmittel, Ausweise) in der Lage gewesen sei, hinreichende Angaben zu machen. Sporadisch habe sie zutreffende Angaben gemacht, welche aber noch keinen Aufenthalt in Tibet voraussetzen würden. Auch zur administrativen Gliederung ihrer Region habe sie unzutreffende Aussagen gemacht, obschon Einheimische jene normalerweise kennen und richtig nennen könnten, sowohl auf Tibetisch wie auch auf Chinesisch. Zudem habe sie die Umgebung von C._______, wo sie gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren gelebt habe, nur sehr ungenau beschreiben können, zum Beispiel in Bezug auf die Berge, Bergketten, Strassen und Dörfer in der Umgebung. Auch die Angaben zu den Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin erledigt habe, seien sehr unpräzise ausgefallen. So sei unter anderem ihre Behauptung, ihr Ehemann und ihr Bruder hätten Raupenpilze gesammelt, wenn sie keine Arbeit auf dem Feld gehabt hätten, ohne dass sie Genaueres zum Verkaufsort und Ertrag gewusst habe, absolut nicht nachvollziehbar. Gemäss Experte gebe es im gesamten Kreis E._______

D-3313/2015 gar keine Raupenpilze. Ausserdem beteilige sich gewöhnlich die ganze Familie am Sammeln, weshalb alle auch den genauen Marktpreis kennen würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf das angeblich von ihr selbst zubereitete Essen, die Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe, das Schulwesen und die gängigen Personalausweise unstimmige Angaben gemacht. Zudem entsprächen die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht den Erwartungen an eine Person, welche in Tibet hauptsozialisiert geworden sei. Im Interview sei diesbezüglich festgestellt worden, dass sie selbst einfache Sätze in chinesischer Sprache nicht verstehe. In Anbetracht dieser Ausführungen sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht das Alltagswissen demonstriert habe, das jemandem entspreche, der (...) Jahre in Tibet verbracht haben will. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen gewährt worden. In ihrer Replik vom 19. Februar 2015 habe sie mit Einreichung eines Briefes ihres Vaters die Aussage, sie sei nicht in Tibet hauptsozialisiert worden, zu widerlegen versucht. Inwiefern der nachgereichte Brief dies belegen solle, sei jedoch unergründbar. Zudem habe sie argumentiert, dass zur Kenntnis genommen werden müsse, dass "noch lange nicht alle Tibeter die chinesische Sprache sprechen". Diese Feststellung könne wiederum bejaht werden. Nichts dergleichen sei je im Verlauf des Verfahrens seitens des SEM behauptet worden, sondern nur, dass ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht den Erwartungen entsprächen. Selbst Einwohner abgelegener Regionen könnten sich normalerweise rudimentär auf Chinesisch verständigen oder würden zumindest gewisse chinesische Wörter kennen, was bei ihr eindeutig nicht der Fall sei. Auch das in der Replik kommentarlos beigelegte Schreiben des (...) erlaube keine weiteren Rückschlüsse, da es einerseits bloss eine Kopie sei, und andererseits dieses Gefälligkeitsschreiben weder ihre Identität noch ihre Herkunft beweise. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Bezeichnenderweise habe sie auch keine Identitätspapiere eingereicht, welche die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China belegen könnten. Zudem seien ihre Angaben zum Reiseweg sehr stereotyp ausgefallen. So sei insbesondere negativ aufgefallen, wie reibungs- und komplikationslos ihre Ausreise verlaufen sei, obwohl sie Hals über Kopf und ohne jegliche Planung aus ihrem Dorf geflüchtet sein wolle. Dadurch wirke ihre Fluchtbeschreibung realitätsfremd und konstruiert.

D-3313/2015 Obschon den gesamten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, die sich vollumfänglich auf eine Vorverfolgungssituation in der Volksrepublik China abstützen würden, durch den Alltagswissenstest eigentlich jegliche Grundlage entzogen worden sei, sei vollständigkeitshalber noch auf einige frappante Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen hingewiesen, die diese Vorverfolgung eindeutig als Sachverhaltskonstrukt entlarven würden. In der BzP und der Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin in dermassen grosse Widersprüche verstrickt, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. So habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, sie hätte am (...) 2012 zusammen mit drei Freundinnen an einer antichinesischen Massenprotestkundgebung im Kloster G._______ teilgenommen und dort Plakate aufgehängt. In der Anhörung jedoch habe sie behauptet, sie habe diese Demo zusammen mit zwei Freundinnen selbst organisiert und drei oder vier andere Demonstranten hätten sich später dazugesellt. Weiter habe sie in der BzP ausgesagt, nachdem die chinesischen Sicherheitskräfte aufgetaucht seien und eine ihrer Kolleginnen verhaftet hätten, sei sie zusammen mit den zwei verbliebenen Freundinnen in ihr Dorf geflohen. In der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, dass sie und ihre zwei Freundinnen, als die chinesischen Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, separat die Flucht ergriffen hätten, noch bevor sie die eigens geschriebenen Plakate hätten aufkleben können. Sie habe ihre Kolleginnen bei einem zuvor ausgemachten Treffpunkt in der Nähe ihres Dorfes wiedergefunden und habe mit ihnen zusammen die Plakate noch am selben Abend bei einem Chörten auf dem Weg zum Kloster aufgeklebt. Die Aufstellung der Widersprüche und anderer Unglaubhaftigkeitselemente liesse sich beliebig weiterführen. Angesichts der Eindeutigkeit des Alltagswissenstests werde darauf verzichtet, diese vollständig aufzulisten. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. 4.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin verfüge, entgegen den Ausführungen des SEM, über genügende Kenntnisse ihrer Herkunftsregion. Die Verwaltungseinheiten in Tibet seien anders als in der Schweiz, weshalb es möglicherweise Missverständnisse gegeben habe. Die chinesischen Begriffe für die administrativen Einheiten kenne sie nicht, da sie kein Chinesisch verstehe und es habe auch niemand aus ihrer Umgebung die Ortschaften auf Chinesisch genannt. Die geografischen Angaben seien korrekt so, wie sie diese angegeben habe. Ihr Dorf C._______ bestehe nur aus Häusern, welche direkt an Felswände angebaut seien, und wovon alle von Dorfbewohnern bewohnt seien. Insgesamt gebe es etwa (...) Familien in C._______. Für Einkäufe, Spitalbesuche und Schulen

D-3313/2015 müsse man in die nächst grösste Stadt J._______ gehen. Wenn man jedoch Grosseinkäufe mache, dann gehe man gleich in die Stadt E._______. In Bezug auf ihre nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse wolle sie nochmals darauf hinweisen, dass sie in einem kleinen Dorf aufgewachsen und nie zur Schule gegangen sei und lediglich Tibeter in ihrem näheren Umfeld gehabt habe, weshalb sie kein Chinesisch gelernt habe. Es habe zu ihrer Zeit auch gar keine Schule in unmittelbarer Nähe gegeben. Hinsichtlich der Raupenpilze sei die Behauptung des Experten falsch, dass es im Kreis E._______ keine Raupenpilze gebe. Obwohl das Hauptverbreitungsgebiet der Pilze eher im Osten Tibets sei, finde man entlang der tibetisch-nepalesischen Grenze auch Raupenpilze. Ihr Ehemann und ihr Bruder hätten die Raupenpilze in den höheren Lagen in den Bergen gesammelt. Wo genau, wisse sie allerdings nicht, da ihr Ehemann und ihr Bruder jeweils für ein bis eineinhalb Monate weggegangen seien, um die Raupenpilze zu sammeln. Danach hätten sie sie auf dem Markt in E._______ verkauft und den Erlös anschliessend nach Hause gebracht. Die Behauptung des Experten der Evaluation ihres Alltagswissens, dass beim Raupenpilzsammeln normalerweise die ganze Familie beteiligt sei, möge vielleicht für die Leute im Osten stimmen. Sie jedoch habe nicht für ein bis eineinhalb Monate mit in die Berge gehen können, da sie sich um ihre kleinen Kinder und Eltern habe kümmern müssen. Zu ihren fehlenden Ausweispapieren gab sie einerseits an, dass sie ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei. Diese habe sie aber im Laufe der Flucht nach der Einreise in die Schweiz ihrem Fluchtbegleiter abgeben müssen. Sie bezweifle, dass sie den Schlepper noch kontaktieren könne, da sie nicht wisse, wo sich jener aufhalte. Andererseits führte sie weiter aus, ihr Familienbüchlein wie auch ihre Identitätskarte würden sich im Besitz ihres Onkels befinden, welchen sie aber nicht kontaktieren könne. Gereist sei sie übrigens mit Reisepapieren einer anderen Person, welche ihr der Schlepper gegeben habe. Diese Papiere habe sie ihm aber am Ende der Flucht wieder zurückgeben müssen. Letztere sei sehr traumatisch für sie gewesen, weshalb sie sich auch an keine Details erinnern könne. Zu den ihr vorgeworfenen Widersprüchen zwischen den Ausführungen der BzP und jenen der Anhörung sei festzuhalten, dass ein grosser Zeitraum von eineinhalb Jahren zwischen den zwei Befragungen gelegen habe – ein Umstand, der berücksichtigt werden müsse. In Bezug auf die Indizien, dass sie im Exil in Indien oder Nepal gelebt habe, gebe es keine Beweise. Eine andere Staatsbürgerschaft als die chinesische habe sie nie erworben. In Nepal habe sie zwar einige Monate nach ihrer Flucht aus Tibet gewohnt, aber sie habe sich dort nie offiziell registrieren lassen. Eine Rückschiebung nach Nepal käme für

D-3313/2015 sie nicht in Frage, auch weil eine grosse Gefahr bestehe, dass sie die nepalesischen Behörden nach Tibet respektive China ausliefern würden. Aufgrund ihrer tibetischen Ethnie und der Herkunft aus China sowie der illegalen Ausreise seien ihr zumindest subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen. Schliesslich bitte sie, falls ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr kein Asyl gewährt würde, dass ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt und der Vollzug der Wegweisung als nicht durchführbar eingestuft würde. Sie wisse gar nicht, wohin sie gehen solle, falls der Wegweisungsvollzug entschieden würde, da sie von Geburt an bis zum Tag ihrer Flucht in Tibet gelebt habe, dorthin ja aber nicht mehr zurückkehren könne. 4.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass ihr beigepflichtet werden müsse, dass der – in den Erwägungen aufgeführte – Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China im Dispositiv ausdrücklich zu erwähnen gewesen wäre. Falls das Bundesverwaltungsgericht diesen Mangel als schwerwiegend erachten sollte, wäre das SEM gerne bereit, die angefochtene Verfügung zu ersetzen. 4.5 In der Replik wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass sie zu allen Punkten, welche das SEM bemängelt habe, in der Beschwerde Stellung genommen habe. Des Weiteren führte sie ihren Integrationswillen aus und untermauerte ihren Wunsch in der Schweiz zu bleiben. 5. 5.1 Das SEM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaa-

D-3313/2015 tenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12). 5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann hauptsächlich auf die Evaluation des Alltagswissens (act. A15) verwiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen zu entkräften. Zwar vermochte sie die Feststellung des Experten der Herkunftsanalyse, dass ihr Wissen zum Vorkommen der Raupenpilze ungenügend sei, mit dem Hinweis zu relativieren, dass es durchaus Raupenpilze in den nahegelegenen Bergen gebe (vgl. Beschwerde Abbildung 1 S. 5). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblich mangelhaften Kenntnisse der Verkaufsorte und des Marktpreises der Raupenpilze sind plausibel. Dass sie ihren Ehemann und ihren Bruder nicht für ein bis eineinhalb Monate in die Berge habe begleiten können, um sich beim Raupenpilzsammeln zu beteiligen, weil sie sich zuhause um ihre zwei kleinen Kinder und ihre kranke Mutter habe kümmern müssen, ist nachvollziehbar. Alle anderen Einwände der Beschwerdeführerin, welche sie in der Beschwerdeschrift aufführte, vermögen die Ergebnisse aus dem Alltagswissenstest allerdings nicht zu widerlegen. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion weisen markante Lücken respektive Fehler auf, die bei einer tatsächlich dortigen Sozialisation nicht zu erwarten wären. Das blosse Festhalten an der Richtigkeit ihrer Aussagen in der Beschwerdeschrift sowie der Replik vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere für ihr Unwissen hinsichtlich der Erschliessung ihres Dorfes (vgl. act. A15 S. 3). Aber auch der Umstand, dass sie den in der Umgebung ihres Herkunftsortes liegenden markanten Berg nicht kennt (vgl. act. A15 S. 1 f.), begründet Zweifel an ihrer Herkunftsangabe. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermochten die Aussagen hinsichtlich des Schulwesens, zumal sie zwei Kinder im schulpflichtigen Alter habe (vgl. act. A15 S. 3). Die Ausführungen zu ihren Identitätspapieren begründen ebenfalls gewichtige Zweifel, da sie in den Befragungen und der Beschwerde insgesamt drei verschiedene Versionen über den Verbleib ihrer Papiere erwähnte. Alleine in der Beschwerde führt sie zwei widersprüchliche Varianten aus, und zwar einerseits, dass sie ihre Identitätskarte dem Schlepper habe abgeben müssen, und diese nicht mehr zurückerhalten habe, und

D-3313/2015 andererseits, dass sich die Identitätskarte bei ihrem Onkel in Tibet befinde, welchen sie nicht kontaktieren könne. Eingereicht hat sie weder die Originale noch Kopien der Identitätspapiere, wobei an der Unmöglichkeit des Ein- oder Nachreichens ihrer Ausweispapiere Zweifel bestehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie könne sich keine offiziellen Dokumente, welche ihre Identität beweisen würden, von ihrer Familie schicken lassen, da sie keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Im Verlauf des Asyl- und Beschwerdeverfahren hat sie aber mehrere Briefe ihres Vaters und ihres Ehemannes erhalten und eingereicht, welche ihr jene aus Tibet geschickt haben sollen. Folglich hätten somit mehrere Möglichkeiten existiert, diesen Briefen mindestens Kopien ihre Ausweispapiere beizulegen. Sogar per Telefon sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater in Kontakt gestanden, wie jener in einem seiner Briefe vermerkte. Dies obwohl sie in der Anhörung noch zu Protokoll gegeben hatte, dass sie kein Telefon hätten und telefonieren deswegen unmöglich sei (vgl. act. A13 S. 2). Schliesslich ist zu bemerken, dass sie kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärungen, kein Chinesisch zu können, da sie die Schule nicht besucht habe, in einem kleinen Dorf aufgewachsen und nur von Tibetern und keinen Chinesen umgeben gewesen sei, greifen in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz. 5.4 Die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Tibet bestätigt. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.2), welchen auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegnet wurde. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und unter Verweis auf eben diese, ist schliesslich festzuhalten, dass auch die Vorfluchtgründe wenig substanziiert und widersprüchlich geschildert wurden (vgl. dazu E. 4.2). 5.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel – die Schreiben ihres Vaters, ihres Ehemannes und des (...) – diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen (vgl. dazu E. 4.2).

D-3313/2015 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel zur Integrationswilligkeit sind für das vorliegende Verfahren von keiner Relevanz, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-

D-3313/2015 vollzug nach China, wie für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter – in Übereinstimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-3313/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-3313/2015 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2015 D-3313/2015 — Swissrulings