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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2007 D-3305/2007

25 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,351 parole·~7 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylverfahren Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-3305/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Walter Lang Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, B._______, C._______, D._______, Irak, wohnhaft in (), Irak, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad um Asyl. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten ursprünglich aus dem Südirak und seien Schiiten. Der Vater des Beschwerdeführers sei deswegen Ende der Neunzigerjahre von der früheren irakischen Regierung verfolgt worden und sei in die Schweiz geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nach E._______ und später F._______ gegangen, wo er drei Jahre gearbeitet habe. Anschliessend sei er in den Irak nach () zurückgekehrt und habe als G._______ gearbeitet. Zudem habe er kürzlich in H._______ ein grosses Restaurant eröffnet. Da er Schiite sei und mit der Familie in I._______ lebe, sei er gezwungen gewesen, bei den schiitischen Milizen mitzumachen oder diese wenigstens zu unterstützen. Da er sich dem widersetzt habe, habe er verschiedentlich Drohungen erhalten und sei schliesslich in eine andere Stadt umgezogen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 leitete das Schweizerische Verbindungsbüro in Bagdad die Asylgesuche an das BFM weiter. B. Mit Verfügung vom 28. März 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Bagdad: 30. April 2007; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Mai 2007) ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von Asyl. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die

3 Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als in I._______ wohnhafter Schiit gezwungen gewesen sei, den schiitischen Milizen entweder beizutreten oder diese zu unterstützen, sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungen seien nicht als Verfolgungssituation einzuschätzen, aufgrund derer eine asylrechtliche Gefährdung anzunehmen sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer dieser Situation durch einen Wohnortswechsel entzogen. Sodann würde der Aufenthalt eines Bruders, Cousins, Onkels oder eines entfernten Verwandten die Voraussetzung für die Annahme von nahen Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllen. In der Regel sei nämlich dann vom Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz auszugehen, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Daher sei der Aufenthalt der Eltern und von zwei Geschwistern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der Schweiz für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Des Weiteren halte sich gegenwärtig etwa eine Million irakischer Staatsangehöriger in Syrien auf. Die syrischen Behörden hätten unter Mitwirkung des UNHCR eine Regelung ("temporary protection") ausgearbeitet, die es den sich in Syrien aufhaltenden

4 Irakern erlaube, im Land zu verbleiben, ohne von einer Rückschaffung bedroht zu sein. Zudem befänden sich mehrere Hundertausend Iraker als Flüchtlinge in Jordanien. Auch dieses Land betreibe diesen irakischen Flüchtlingen gegenüber eine Politik der Nichtrückschiebung. Der Beschwerdeführer sei ausserdem bereits drei Jahre in F._______ gewesen, wo er gearbeitet habe. Somit existierten für die Beschwerdeführer ausser der Schweiz noch weitere Staaten, in denen sie Schutz finden könnten. Schliesslich seien die Beschwerdeführer im Irak sozialisiert worden und arabischer Muttersprache, weshalb eine Integration in einem der Nachbarländer des Irak oder allenfalls in einem anderen arabischsprachigen Land aus soziokulturellen Gründen im Verhältnis zur Schweiz weitaus einfacher und erfolgreicher zu sein scheine. 4.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Es kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden, oben wiedergegebenen, Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). In der Beschwerde wird nichts angeführt, was zu einem anderen Schluss als dem von der Vorinstanz getroffenen führen könnte. So vermögen weder die Darstellung der Situation der Familie des Beschwerdeführers noch der Hinweis auf die militärische Funktion des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher als K._______ tätig sei, oder die Befürchtung, in Syrien oder Jordanien keine Arbeit zu finden, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen in Frage zu stellen. 4.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Bagdad - die Schweizerische Vertretung in Bagdad, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen Inhalts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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