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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2016 D-3304/2014

21 luglio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,827 parole·~24 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3304/2014 law/rep

Urteil v o m 2 1 . Juli 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).

D-3304/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im August 2011 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. August 2011 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. August 2011 befragte ihn das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) summarisch (Befragung zur Person, nachfolgend BzP genannt) und hörte ihn am 10. Juni 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei ungefähr als Zehnjähriger zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern von B._______ nach D._______ umgezogen. Im Alter von 15 Jahren sei er drei Jahre lang zum Arbeiten im G._______ gewesen. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe in Damaskus während zweieinhalb Jahren den Militärdienst absolviert. Im Jahr 2006 sei er nach Griechenland gereist. Da er dort wiederholt von Griechen zusammengeschlagen und schliesslich wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert worden sei, habe er sich im August 2010 zur Rückreise in seine Heimat entschlossen. Danach habe er sich noch ungefähr ein Jahr lang in Syrien aufgehalten, bevor er sein Heimatland im August 2011 definitiv verlassen habe. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er namentlich aus, er stamme aus einer politischen Familie, weshalb er selbst schon früh damit begonnen habe, sich für die PYD ("Partiya Yekitîya Demokrat", "Partei der Demokratischen Union") zu engagieren. Da er die Schule nicht lange besucht habe, hätten seine Tätigkeiten für diese Partei im Wesentlichen darin bestanden, an deren Sitzungen teilzunehmen und Hilfsarbeiten zu übernehmen, wozu das regelmässige Verteilen von Flyern gehört habe. Eines Tages sei er in Damaskus im Auto unterwegs gewesen. Die syrische Polizei habe ihn anzuhalten versucht, um eine Kontrolle durchzuführen. Er habe aber nicht angehalten, da er in seinem Auto Propagandamaterial der PYD mit sich geführt habe. Anschliessend habe er sich bei einer in Damaskus lebenden Schwester versteckt.

D-3304/2014 Im Weiteren habe er einen Freund namens H._______ gekannt, der Militärdienst in Damaskus geleistet habe. Dieser habe ihn ungefähr zwanzig Male jeweils über geplante Angriffe der syrischen Armee auf bestimmte kurdische Quartiere in Damaskus informiert, die er seinerseits an die Führung der PYD weitergeleitet habe. In der Folge seien H._______s Tätigkeiten als Informant aufgeflogen und dieser wenig später umgebracht worden. Aus Angst davor, nunmehr ebenfalls behördlich gesucht zu werden, habe er sich daraufhin zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität die Originale seiner syrischen Identitätskarte sowie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Bestätigungsschreiben der Arabischen Organisation für Menschenrechte vom 13. Juni 2012, einen vom 13. Januar 2014 datierenden Auszug seines Facebook-Profils sowie diverse Fotos, die ihn an Demonstrationen sowie an Parteiversammlungen in der Schweiz zeigen, ein. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 16. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Mai 2014. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 14. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 14. Mai 2014 sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche

D-3304/2014 Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Begleitschreiben vom 27. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der am 24. Juni 2014 per E-Mail an ihn übermittelten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde I._______ zugunsten seines Mandanten ein. Ergänzend gab er die Personalien der beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwestern des Beschwerdeführers an und ersuchte um Beizug ihrer Asylakten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 zog das BVGer antragsgemäss die Dossiers der beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwestern J._______ (N […]) und K._______(N […]) des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Juli 2014 ein. H. Das BFM hielt in seiner am 12. August 2014 innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung fest, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das BVGer stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 13. August 2014 zur Kenntnisnahme zu. J. Am 5. September 2014 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom 25. Juni 2014 zu,

D-3304/2014 wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei und sich aktiv für die Demokratie und Freiheit einsetze. K. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 hielt der Rechtsvertreter fest, zwischenzeitlich seien auch die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. Die entsprechenden Dossiers (…) müssten im Auge behalten werden, da die allfällige Anerkennung dieser Familienangehörigen als Flüchtlinge dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer ein noch höheres Risiko einer Reflexverfolgung zu tragen hätte. Gleichzeitig reichte er eine vom 9. Dezember 2014 datierende Kostennote und den zugehörigen Arbeitsrapport zu den Akten. L. Mit Begleitschreiben vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine berichtigte Kostennote vom 5. Januar 2015 nach. M. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Gastgewerbe nachgeht. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn deshalb auf, innert Frist das ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten reichen verbunden mit der Bitte, ihm weiterhin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

D-3304/2014 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

D-3304/2014 oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in

D-3304/2014 Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 4.4 4.4.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, in Anbetracht zahlreicher unglaubhafter Elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen bestehen. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden könnten deshalb nicht geglaubt und deren Asylrelevanz brauche folglich nicht geprüft zu werden. 4.4.2 Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches zunächst geltend, er sei ungefähr sieben Monate vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien zuhause in D._______ von der Polizei aufgesucht worden, nachdem einen Tag vorher eine Sitzung der PYD in ihrem Haus durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihn und seinen Vater auf den Posten mitgenommen und dort verhört und geschlagen. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden, worauf er nach Damaskus geflohen sei (vgl. act. A5/12 S. 6 i.V.m. S. 7). Wie vom BFM zutreffend festgehalten fällt diesbezüglich zunächst auf, dass der Beschwerdeführer seine einwöchige Inhaftierung in D._______ bei der Bundesanhörung im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe mit keinem Wort mehr erwähnt hat. Er verneinte überdies später explizit die Frage, ob es im Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien vom Vorfall mit der Polizeikontrolle abgesehen (vgl. hierzu E. 4.4.3 nachstehend) sonst noch zu Kontakten mit den syrischen Behörden gekommen sei (vgl. act. A13/13 S. 6 F und A51). Im Weiteren verneinte er auch implizit die Frage, ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, erklärte er diesbezüglich doch, er habe ständig versucht, „die Behörden zu vermeiden“, da er sich ja illegal in Syrien aufgehalten habe (vgl. act. A13/13 S. 7 F und A53). Erst auf die Konfrontation mit der Tatsache hin, er habe anlässlich der Erstbefragung noch erwähnt, einmal wegen seiner PYD-Aktivitäten inhaftiert worden zu sein, merkte er an, doch einmal verhaftet worden zu sein und dies auch bei der Bundesanhörung erwähnt zu haben (vgl. act. A13/13 S. 10 F und A86). Angesichts des Gesagten verfängt der Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer falschen Wortwahl der übersetzenden Dolmetscherin beziehungsweise seiner beschränkten kognitiven Fähigkeiten davon ausgegangen, man habe ihn

D-3304/2014 nicht nach einer Polizeihaft, sondern danach gefragt, ob er jemals eine Gefängnisstrafe zufolge einer gerichtlichen Verurteilung verbüsst habe (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5), verneinte der Beschwerdeführer doch in den vorerwähnten Antworten 51 und 53 jegliche weitere Kontakte mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich wegen seiner Aktivitäten für die PYD eine Woche lang in D._______ inhaftiert worden ist. 4.4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Polizei habe ihn vor seiner Ausreise aus Syrien einmal in Damaskus vor einer Verkehrsampel anzuhalten versucht. Da er indessen Parteiflugblätter im Auto mitgeführt habe, habe er nicht angehalten, sondern sei „einfach weitergefahren“, um zu verhindern, dass die Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle die Flugblätter hätte sicherstellen können (vgl. act. A5/12 S. 6 i.V.m. act. A13/13 S. 5 F und A38). Zunächst erstaunt es, wie es dem Beschwerdeführer gelingen konnte, einfach weiterzufahren und sich der angeblichen Polizeikontrolle ohne Weiteres zu entziehen, bliebe doch anzunehmen, dass die besagte Ampel im fraglichen Zeitpunkt rot angezeigt und ein Fluchtversuch des Beschwerdeführers beinahe zwangsläufig zu seiner Verfolgung beziehungsweise Festnahme geführt hätte. Selbst wenn indessen von einer erfolgreichen Flucht des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bleibt anzumerken, dass er in diesem Zusammenhang keine weiteren behördlichen Nachteile geltend machte, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorkommnis für ihn keinerlei weitere Konsequenzen zur Folge hatte. So besehen, erscheint dieses Geschehnis – Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – auch nicht geeignet, eine Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu begründen. 4.4.4 Der Beschwerdeführer behauptete schliesslich, ein Freund namens H._______ habe ihn etwa 20 Male über geplante Angriffe der syrischen Armee auf kurdische Viertel in Damaskus informiert, wobei er selbst diese Informationen jeweils an die zuständigen Kontaktpersonen der PYD weitergeleitet habe. Dies sei möglich gewesen, weil H._______ damals Militärdienst bei der syrischen Armee geleistet habe. Kurz vor seiner Ausreise seien die Tätigkeiten dieses Freundes aufgeflogen und letzterer wenig später getötet worden. Vor dessen Tod hätten die syrischen Behörden Kenntnis von dessen Kontakten erhalten, worunter auch sein Name figuriert habe. Aus diesem Grunde habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen.

D-3304/2014 Auch in diesem Kontext weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers markante Widersprüche auf. So erklärte er bei der BzP, die syrischen Sicherheitskräfte hätten H._______ nach Entdeckung seines Treuebruchs gefoltert, wobei er den Sicherheitsbehörden alle Namen seiner Kontakte bekanntgegeben habe. Danach hätten sie ihn getötet (vgl. act. A5/12 S. 6). Demgegenüber gab er anlässlich der Bundesanhörung an, H._______ habe ihn – den Beschwerdeführer – noch angerufen und ihm mitgeteilt, dass er (H._______) aufgedeckt worden sei und die Sicherheitsbehörden nunmehr auch Kenntnis von ihren gemeinsamen Telefonaten hätten. Vier oder fünf Tage später sei H._______ im Militärdienst umgebracht worden (vgl. act. A13/13 S. 6 A52). In der Beschwerde wird diesbezüglich zwar eingewendet, H._______ habe den Beschwerdeführer in Vorahnung seiner bevorstehenden Festnahme noch rechtzeitig warnen können (vgl. Beschwerde S. 7 letzter Absatz). Bei dieser Sachlage bleibt indessen unerfindlich, weshalb H._______ nicht selbst noch rechtzeitig die Flucht ergriffen hätte, da ihm ja der Ernst seiner persönlichen Lage vollends bewusst gewesen wäre. Es leuchtet überdies nicht ein, aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden nach Entdeckung von H._______s Verrat mit dessen Festnahme hätten zuwarten sollen, zumal diese zweifelsohne realisiert hätten, dass sie ihm durch ein Zuwarten die Möglichkeit eröffnet hätten, seine Kontaktpersonen rechtzeitig zu warnen und ihnen auf diese Weise die Flucht zu ermöglichen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP einerseits aussagte, H._______ sei vier Tage vor seiner Ausreise getötet worden (vgl. act. A5/12 S. 7), um andererseits bei der Bundesanhörung zu behaupten, es habe nach H._______s Tod noch zwei Monate gedauert, um seine Ausreise zu organisieren (vgl. act. A13/13 S. 8 F und A69 bis 71). In der Beschwerde wird diesbezüglich zwar geltend gemacht, der Hinweis auf die Ausreise in der BzP beziehe sich nicht auf die Ausreise aus Syrien, sondern auf die Flucht aus Damaskus an einen versteckten Ort innerhalb Syriens, wo der Beschwerdeführer noch zwei Monate lang zugebracht habe (vgl. Beschwerde S. 7 Abs. 3 und 5). Der Beschwerdeführer hielt freilich bei der BzP unmissverständlich fest, bis zum Vorfall mit seinem Freund H._______ im August 2011 in Damaskus geblieben zu sein (vgl. act. A5/12 S. 7 Mitte), weshalb letzterer Erklärungsversuch ins Leere stösst. Es ist somit auch nicht glaubhaft, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nach angeblicher Entdeckung der Informantentätigkeiten seines Freundes H._______ gesucht hätten.

D-3304/2014 4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Schwestern J._______ und K._______ hinweist (vgl. Eingabe vom 27. Juni 2014 S. 1 unten), ist vorab festzustellen, dass beide Schwestern nicht über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügen, sondern jeweils in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner – L._______ respektive M._______ – einbezogen worden sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die syrischen Behörden seien in der Heimat wegen den vorerwähnten beiden Schwagern gegen ihn vorgegangen. Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er im Falle einer – ohnehin hypothetischen – Rückkehr in sein Heimatland, einer asylbeachtlichen Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, oder heute im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen seiner Schwestern und deren Ehemännern mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von

D-3304/2014 Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen sowie Parteiveranstaltungen der PYD teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in N._______, O._______, P._______ und Q._______ erkennbar ist, der dabei gelegentlich Transparente hält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Darüber hinaus zeigen ihn Fotos als Teilnehmer von Parteiveranstaltungen. Die entsprechenden Fotos stammen aus dem Jahr 2013, soweit sie datiert sind. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentlichen im Verbreiten von regimekritischen Stellungnahmen sowie von Fotos des kurdischen Widerstands bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Es handelt sich hierbei vielmehr um Aktivitäten, die als massentypisch zu bezeichnen sind, da eine Vielzahl von Syrern in der Exilszene Gleiches tun. Demgegenüber sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in

D-3304/2014 einer exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Angaben zur Person und Fotos, welche ihn als Teilnehmer von Demonstrationen erkennen lassen, aufgeschaltet hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwei Schwager beziehungsweise – derivativ – zwei Schwestern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt sind, besteht doch bereits zufolge der vom Beschwerdeführer verschiedenen Familiennamen der beiden Schwager kein evidenter Konnex zu seiner Person. 5.4.2 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, bevor man ihn zum Kriegsdienst hätte aufbieten können. Bekanntlich habe er seinen Militärdienst als Fahrer geleistet. Er habe sogar seinen Führerausweis im Militärdienst erworben. Damit gehöre er dem Kreis von Spezialisten an, die zum Militärdienst aufgeboten würden. Diese Aufgebote erfolgten über die Medien, indem Absolventen des Militärdienstes zu den Waffen gerufen würden, die an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, bei einer bestimmten Einheit oder in einer bestimmten Funktion ihren Militärdienst abgeleistet hätten. Fahrer würden immer wieder aufgeboten, weil ein rascher Nachschub und gute Verbindungen gerade in einem Bürgerkrieg enorm wichtig seien. Dies bedeute, dass er, sollte er auf diese Weise aufgeboten worden sein, auf der Liste mit denjenigen Personen figurieren dürfte, nach denen gesucht werde, um in den Kriegsdienst einzurücken. Dies führe dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit Sicherheit festgehalten und kontrolliert würde. Dabei würde sich auch herausstellen, dass er in der Schweiz politisch gegen das Regime in Damaskus tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei er in jedem Fall als Flüchtling anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 10, Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zufolge exilpolitischer Aktivitäten massgeblich ist, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als solche geeignet erscheinen, ihn aus Sicht des syrischen Regimes als poten-

D-3304/2014 zielle Bedrohung erscheinen zu lassen, was im Falle des Beschwerdeführers – wie vorstehend unter E. 5.4.1 ausgeführt – nicht gegeben ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer landesinternen Refraktärsliste möglicherweise automatisch festgenommen und dabei auch über exilpolitische Aktivitäten befragt würde, sind im Übrigen rein spekulativer Natur. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht anzunehmen, dass er wegen seiner Landesabwesenheit im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 5.6 Nach dem Gesagten ist unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

D-3304/2014 7. 7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der mit Eingabe vom 13. Juli 2016 eingereichten Unterlagen ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der in der Kostennote vom 13. Juli 2016 veranschlagte Aufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 230.– ist jedoch auf Fr. 220. – zu reduzieren. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1976.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3304/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Fürsprech Jürg Walker wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1976.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-3304/2014 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2016 D-3304/2014 — Swissrulings