Abtei lung IV D-3304/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3304/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.__________, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. März 2010 in Richtung Sudan verliess und am 9. April 2010 von der Türkei und Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 14. April 2010 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 26. April 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie wolle sie mit dem Sohn eines Freundes ihres Vaters verheiraten, dass die Heirat schon lange geplant gewesen sei und Ende April 2010 hätte stattfinden sollen, dass sie diesen Mann nicht habe heiraten wollen, insbesondere da sie sich nicht zu Männern, sondern eher zu Frauen hingezogen fühle, dass sie dies ihrer Familie jedoch nicht habe sagen können, dass sie sich jedoch ihrer in den USA wohnhaften Cousine L. anvertraut habe, worauf diese für sie die Ausreise aus dem Heimatland organisiert und finanziert habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von D-3304/2010 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Identitätskarte in Äthiopien zurückgelassen habe, weil sie überstürzt ausgereist sei, sei unglaubhaft, dass sie ausserdem keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, um rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen, dass sich der Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe dem BFM bewusst entsprechende Dokumente vorenthalten, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verhindern, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass im Weiteren die Aussagen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Zwangsheirat vage und realitätsfremd ausgefallen seien, dass die geltend gemachte Flucht vor ihrer Familie im Zusammenhang mit einer angeblichen Zwangsheirat daher unglaubhaft sei, dass auch das Vorbringen, sie fühle sich zu Frauen hingezogen, unglaubhaft sei, zumal sie dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe und ihre Erklärung (Hemmungen gegenüber der dolmetschenden Landsfrau) nicht überzeuge, da auch bei der Direktanhörung eine äthiopische Dolmetscherin anwesend gewesen sei, dass sie in Bezug auf ihre angeblichen lesbischen Neigungen überdies keine substanziierten Angaben habe machen können, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2010 (Poststempel) anfechten D-3304/2010 und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum definitiven Abschluss des Asylverfahrens zu unterlassen, dass der Beschwerdeeingabe eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin beilag, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-3304/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass im Übrigen den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-3304/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbehält, weitere Vorbringen und Beweismittel anzubringen, dass jedoch darauf verzichtet wird, der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Frist zu setzen, zumal dieses Ansinnen nicht näher spezifiziert wird, dass in der Beschwerde ausserdem die Nachreichung der Original- Identitätskarte in Aussicht gestellt wird, dass indessen auch hierzu keine Frist einzuräumen ist, zumal die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgültigen Identitätsoder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, sondern lediglich auf Beschwerdeebene eine Kopie ihrer Identitätskarte abgab, dass sie erklärte, sie habe zuhause eine Identitätskarte, habe diese jedoch nicht mitnehmen können, weil sie "plötzlich" ausgereist sei (vgl. A1 S. 3), D-3304/2010 dass dieses Vorbringen jedoch wenig glaubhaft erscheint, zumal sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge im Zeitpunkt der Ausreise nicht in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand, dass sie ausserdem den Anruf des Schleppers erwartet hatte (vgl. A7 S. 2 und 3) und somit entgegen ihrer gegenteiligen Aussage nicht überstürzt ausreiste, sondern vielmehr ausreichend Zeit gehabt hätte, ihre Reise ins Ausland vorzubereiten und ihre Identitätspapiere einzupacken, dass im Weiteren die von ihr geschilderte Reise in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere ebenfalls zweifelhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die mitgeführten Reisepapiere widersprach, indem sie zunächst erklärte, sie habe für die Reise keine Identitätspapiere gebraucht (vgl. A1 S. 4), dass sie auf Nachfragen hin jedoch zu Protokoll gab, der Schlepper habe für die Flugreise einen sudanesischen Pass für sie mitgenommen (vgl. A1 S. 5), dass die Beschwerdeführerin schliesslich nach ihrer Ankunft in der Schweiz keine ernsthaften Bemühungen unternahm, um so schnell als möglich rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, sondern es bei einem Anruf auf die Mailbox ihrer Cousine in den USA bewenden liess (vgl. A7 S. 2), dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie ihrer Identitätskarte nichts zu ändern vermag, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei infolge einer bevorstehenden Zwangsverheiratung aus dem Heimatland geflüchtet, D-3304/2010 dass sie ausserdem lesbisch sei und dies ihrer Familie nicht sagen könne, da sie nicht wisse, wie diese reagieren würde, dass jedoch – wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde – ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Heirat und ihrer angeblichen Homosexualität vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr ausgesetzt war, dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie hätte bei einer Ablehnung der Heirat oder einer Offenlegung ihrer angeblichen Homosexualität mit asylrelevanten Nachteilen seitens ihrer Familie zu rechnen gehabt (vgl. dazu A7 S. 8), dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht daher als offensichtlich haltlos zu bezeichnen ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern D-3304/2010 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund D-3304/2010 von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird, dass praktizierte Homosexualität in Äthiopien zwar strafbar und auch gesellschaftlich geächtet ist, jedoch vorliegend nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde deswegen bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaft in Gefahr kommen, zumal sie in Äthiopien über ihre angeblichen lesbischen Neigungen bisher weder gesprochen noch diese ausgelebt hat, dass dieses Vorbringen zudem aufgrund der vagen und unsubstanziierten diesbezüglichen Angaben wie erwähnt ohnehin wenig glaubhaft erscheint, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende junge Frau handelt, welche über eine solide schulische Ausbildung verfügt und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sie vor der Ausreise von ihrem Vater, einem Anwalt, unterstützt wurde und sich bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf wiederum an diesen wenden könnte, dass sie im Heimatland neben ihrem Vater auch noch über weitere Verwandte (Mutter, Onkel und Tanten) verfügt und somit bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, D-3304/2010 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3304/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 12