Abtei lung IV D-3303/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3303/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger E._______ Volkszugehörigkeit, eigenen Angaben zufolge am 23. November 2005 seine Heimat auf dem Landweg verliess und über den F._______, G._______ und H._______ am 10. November 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 29. November 2006 im I._______ befragt sowie am 14. Mai 2007 von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe ab der 8. Klasse neben der Schule als Automechaniker und Schweisser gearbeitet und sei nach der 11. Klasse am 23. respektive am 27. Juni 2003 in den Militärdienst eingerückt, wo er zunächst während fünf Monaten eine Grundausbildung erhalten habe, dass er ab 10. Dezember 2003 in J._______ wieder die Schule besucht respektive das zwölfte Schuljahr absolviert sowie am 2. Juli 2004 seine Prüfungen abgelegt habe und anschliessend in J._______ stationiert geblieben sei, dass eines Morgens vier Soldaten, mit denen er am Vortag in einem Lokal gegessen habe und mit diesen anschliessend auch wieder eingerückt sei, verschwunden gewesen seien, weshalb er von seinem Vorgesetzten verdächtigt worden sei, diesen zur Flucht verholfen zu haben, dass er deswegen am 28. Oktober 2004 in J._______ im Gefängnis inhaftiert worden und während acht Monaten festgehalten worden sei, dass man ihn während dieser Haft zwei Mal verhört habe und zu einem Geständnis habe bewegen wollen, dass er am 5. Juli 2005 aus dem Gefängnis entlassen und zu Arbeiten im Spital eingeteilt worden sei, hingegen die übrigen Absolventen seines Schuljahrgangs zu einem Studium an der Universität in K._______ hätten antreten können, D-3303/2008 dass er über diese Ungleichbehandlung empört gewesen sei und man ihm auf Nachfrage erklärt habe, er habe kein Recht mehr auf eine Weiterbildung, und ihm überdies auch der Urlaub verweigert worden sei, weshalb er sich schliesslich am 23. November 2005 entschlossen habe, in den F._______ zu gehen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 - eröffnet am 24. April 2008 - den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte, sein Asylgesuch vom 10. November 2006 ablehnte und die Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden Unstimmigkeiten und Widersprüche enthalten und seien sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Desertion als auch der angeführten Flucht aus Eritrea wenig genau und unsubstanziiert geblieben, dass die Art und Weise der Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Militärcamp J._______ und der vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion vermissen lassen würden, dass auch die Schilderung der Militärdienstperioden sowie der Haft allgemein ausgefallen sei und einer vertiefenden Substanz sowie einer authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung entbehre, dass insbesondere Widersprüche hinsichtlich des angeführten Beginns der Militärdienstzeit, des Ortes seiner Stationierung, der im Spital ausgeführten Tätigkeit sowie hinsichtlich des Besitzes einer Identitätskarte bestünden, dass er weiter keine korrekten Provinzangaben zu seinem Wohnort zu geben vermocht habe, dass die Erfahrung schliesslich lehre, dass junge Männer so bald als möglich in den Besitz einer Identitätskarte gelangen würden, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels widersprächen, D-3303/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er Eritrea im November 2005 illegal verlassen habe und im militärdienstfähigen Alter sei, zumal die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft würden, dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Poststempel: 20. Mai 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Juni 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 16. Juni 2008 einbezahlt wurde, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 zu einem Schriftenwechsel eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2008 weitere Beweismittel (Originalquittungen der Zahlungsaufschläge auf den Pacht- D-3303/2008 zins beziehungsweise Bussen vom 6. September 2006 und 23. November 2007; Fotos aus dem Militärdienst) einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch- D-3303/2008 te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen anführt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern lediglich auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt, dass die Gesamtheit seiner Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet werden könne und er alle ihm gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit beantwortet habe, die seinen tatsächlichen Erlebnissen entspreche, dass die angeblichen Ungenauigkeiten die hauptsächlichen Parteivorbringen (Desertion) in keiner Weise tangieren würden und es sich bei den restlichen von der Vorinstanz beanstandeten Aussagen einerseits um Ergänzungen sowie andererseits um eine tatsachenwidrige Würdigung durch das BFM handle, dass die Tatsache der Erfüllung der Militärdienstpflicht durch seine Person durch die eingereichten Fotos und das ins Recht gelegte Schulzeugnis belegt werde, weshalb die Behauptung des BFM, wonach er ungenaue und unsubstanziierte Aussagen zur geltend gemachten Desertion gemacht habe, jeglicher Grundlage entbehre, dass das Gleiche auch für die angeblich widersprüchlichen - und ohnehin unwesentlichen - Angaben zum Beginn seines Militärdienstes gelte, dass die Behauptung, wonach angeblich die Erfahrung lehre, dass junge Männer so bald als möglich in den Besitz einer Identitätskarte gelangten, falsch sei und den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea in keiner Weise Rechnung trage, zumal er sich bis zum Beginn seiner Militärdienstzeit ohne weiteres mit seiner Schüler-ID habe ausweisen D-3303/2008 können und während des Militärdienstes auch kein Anlass bestanden habe, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, dass die Behauptung der Vorinstanz, er sei nur in J._______ stationiert gewesen, aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und tatsachenwidrig sei, zumal der Hauptstützpunkt J._______ gewesen sei, er aber zwischenzeitlich auch anderswo habe Dienst leisten müssen, was für eritreische Militärdienstleistende üblich sei, dass er wegen seiner als glaubhaft einzustufenden Desertion aus dem Militärdienst eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zu gewärtigen hätte, dass vorliegend die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, zumal etwa die eingereichten Fotos und das ins Recht gelegte Schulzeugnis, welche als Indiz für seine Glaubwürdigkeit gelten würden, gänzlich ungewürdigt geblieben seien, nicht stichhaltig ist, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdeführer D-3303/2008 eingereichten Beweismittel zu Recht davon ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen (vgl. BFM-Verfügung, S. 4 oben) und - jedenfalls in impliziter Weise - der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt, dass sich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schülerausweis auf das Schuljahr 2002/2003 sowie das eingereichte Schulzeugnis auf das Schuljahr 2000/2001 auf die in D._______ befindliche Highschool beziehen und nicht, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, auf die im Militärcamp von J._______ angeblich absolvierte 12. Klasse, dass somit nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die 12. Klasse im erwähnten Militärcamp überhaupt absolvierte, dass die von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhaltselemente erst einen späteren Zeitpunkt betreffen und vom BFM der bis zum Jahr 2003 absolvierte Schulbesuch auch nicht bezweifelt wurde, somit die Vorinstanz auch nicht gehalten gewesen war, auf die fraglichen Beweismittel wegen ihrer fehlenden Entscheidrelevanz weiter einzugehen, dass ferner das BFM im angefochtenen Entscheid zwar Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes der Militärdienstpflicht und des Ortes der Stationierung anführte, auf diese und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da letztlich vom Bundesamt nicht die Absolvierung des Militärdienstes als solcher, sondern - und dies zu Recht - die Flucht aus dem Militärdienst und die Ausreiseumstände als unglaubhaft qualifiziert wurden, weshalb auch die beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Fotos, welche den Beschwerde- D-3303/2008 führer im Militärdienst zeigen würden, für den Nachweis einer Desertion nicht zu genügen vermögen, dass der Beschwerdeführer zu den Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Tätigkeit im Spital und der Gründe, warum er keine Identitätskarte beantragt habe, in der Rechtsmitteleingabe keine Entgegnungen vorbrachte, weshalb in diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass ferner die genauen Umstände zur geltend gemachten Desertion anlässlich beider Befragungen in der Tat äusserst vage ausgefallen sind und kaum Details enthalten, welche auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen, zumal sie einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen, dass überdies auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Originalquittungen der Zahlungsaufschläge auf den Pachtzins beziehungsweise Bussen vom 6. September 2006 und 23. November 2007 die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Desertion nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermögen, zumal aus diesen Dokumenten lediglich ersichtlich wird, dass eine Person mit dem (gleichen) Namen des Vaters des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 einen Pachtzinsaufschlag wegen unerlaubten Verlassens der Landesgrenze des Sohnes in der Höhe von 1'000 Nakfa habe bezahlen müssen, dass aus diesen Bussen lediglich aufgrund der Namensangabe einerseits noch nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, ob es sich bei der aufgeführten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt, dass ferner Zweifel an der Echtheit dieser Bussen bestehen, da jeweils die Referenznummer mit dem Ausstellungsjahr nicht übereinstimmt und Format sowie Darstellung beider Bussen, obwohl von der genau gleichen Behörde ausgestellt, in erheblicher Weise voneinander abweichen, dass der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung vom 1. Juli 2008 zudem auf einen Eritrea-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Bezug nimmt, gemäss welchem Familienangehörige bei Unter- D-3303/2008 stützungshandlungen im Rahmen einer Desertion einer Verhaftung nur durch Zahlung einer Busse von 10'000 bis 50'000 Nakfa entgehen könnten, dass in den erwähnten Bussen demgegenüber lediglich von einem Zahlungsaufschlag auf den Pachtzins in der Höhe von 1'000 Nakfa die Rede ist, was ebenfalls gegen die angeführte Desertion und die daraus folgenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer spricht, dass daher weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel die Desertion aus dem Militärdienst und die Umstände derselben sowie die Flucht als solche in irgendeiner Art und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sachverhaltselemente zu geben vermögen, dass den eingereichten Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser von einer Asylgewährung auszuschliessen ist, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-3303/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3303/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 12