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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-3297/2006

11 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,385 parole·~22 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3297/2006 law/joc {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Sierra Leone, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 31. August 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3297/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 1999 aus Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, welches er hauptsächlich damit begründete, er sei von seinem muslimischen Vater 1998 aus dem Elternhaus in B._______ verstossen worden, da er die muslimische Religion vernachlässigt habe respektive gegen diese Regeln gewesen sei. Nachdem er zunächst bei Freunden in B._______ untergekommen sei, habe ihn ein Freund seines Vaters zu seinem Vater zurückgebracht; dieser habe jedoch nichts von ihm wissen und ihn - wie er von seiner Grossmutter erfahren habe - umbringen wollen. Deshalb sei er mit einem Freund zusammen ins Dorf C._______gereist, wo im Mai 1999 Soldaten die Dorfbewohner bestohlen hätten. Im Juni desselben Jahres seien er und sein Freund nach D._______, danach nach E._______ F._______und G._______ und von dort aus mit dem Schiff nach Italien gelangt. In Italien habe er sich von seinem Freund getrennt und sei mit dem Zug nach Milano und von dort mit dem Auto in die Schweiz gereist. B. Diese Sachvorbringen erachtete das Bundesamt mit Verfügung vom 28. Januar 2000 einerseits als nicht glaubhaft, andererseits als nicht asylrelevant. Da der Beschwerdeführer zudem keine Identitätspapiere abgegeben und dafür nach Auffassung des Bundesamtes keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, trat es in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a der damals geltenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1999 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Bundesamt zudem die aufschiebende Wirkung. C. Nachdem die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Januar 2000 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, liess der Beschwerdeführer mit als dringlichem Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 14. August 2001 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesamt beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf den negativen Asyl- D-3297/2006 entscheid zurückzukommen und das Asylgesuch neu zu prüfen. Dem Gesuch lagen eine Kopie eines Schreibens seiner Rechtsvertretung an das (...) H._______ vom 20. Juni 2001, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 12. Juni 2001 sowie eine Vollmacht der Rechtsvertretung bei. D. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 31. August 2001 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht der Klinik H._______ datierend vom 22. August 2001 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. September 2001 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, seine Anträge in seiner Eingabe vom 14. August 2001 genau zu formulieren. F. Mit Eingabe vom 26. September 2001 liess der Beschwerdeführer beim Bundesamt eine Ergänzung zur Eingabe vom 14. August 2001 einreichen, in der er beantragen liess, der negative Entscheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2000 sei aufzuheben und das Asylgesuch neu zu prüfen. Zudem sei die Wegweisung sofort zu sistieren. G. Mit Verfügung vom 28. September 2001 wies das Bundesamt die zuständige kantonale Behörde an, vorderhand keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 26. September 2002 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen und bezüglich der mittels Rapport der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2001 mitgeteilten Vorfälle in der (...) I._______, in der sich der Beschwerdeführer im Dezember 2001 stationär aufgehalten habe, mitzuteilen, ob diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. I. Mit Schreiben vom 7. November 2002 gelangte die Psychiatrische I._______ an das Bundesamt und reichte einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. D-3297/2006 J. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2003 aufgefordert hatte, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, liess dieser am 12. Mai 2003 dem Bundesamt einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder-/Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 7. Mai 2003 zukommen. K. Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2003, 9. März und 31. März 2004 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut auf, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. L. Am 13. April 2004 ging beim Bundesamt ein am 8. April 2004 ausgestellter ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ ein. M. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 1999 bis am 15. April 2004 verschiedentlichen polizeilichen Personenkontrollen, unter anderem wegen Aufenthalts in der Drogenszene, unterzogen. Wiederholt wurde er zudem wegen verschiedener strafrechtlicher Tatbestände (unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raub, Vergewaltigung und Sachbeschädigung) verzeigt respektive angeschuldigt. Eine Verurteilung erfolgte indes nicht, da entweder keine Strafverfahren eingeleitet oder aber allfällige eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurden. N. Mit Verfügung vom 31. August 2004 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2001 ab und hob die Sistierung der Wegweisung vom 28. September 2001 auf. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 28. Januar 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Eingabe vom 30. September 2004 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Januar 2000 sei aufzuheben und das Asylgesuch neu zu prüfen. In D-3297/2006 verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das K._______anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. P. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Q. Am 11. Oktober 2004 (Eingang ARK) liess der Beschwerdeführer der ARK eine Fürsorgebestätigung der Asyl-Organisation L._______ vom 4. Oktober 2004 zukommen. R. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der mit Verfügung der ARK vom 4. Mai 2005 gesetzten Frist keinen aktuellen Arztbericht nachgereicht hatte, gelangte die ARK mit Schreiben vom 15. Juli 2005 direkt an den behandelnden Arzt und bat diesen um Beantwortung verschiedener Fragen. S. Mit Antwortschreiben vom 15. September 2005 reichte der behandelnde Arzt, Dr. med. J._______, einen ärztlichen Bericht ein. T. T.a Am 1. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das (...) L._______ wegen Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) i.V.m. Art. 172ter StGB (Inbrandsetzung eines Papierbettbezuges in Haft, begangen am 12. April 2006), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) i.S. von Art. 23a ANAG i.V. m. Art. 13e ANAG (Aufenthalt in der Stadt L._______ am 27. Juli 2006 und am 28. September 2006 trotz Ausgrenzungsverfügung; rechtswidriges Verweilen in der Schweiz trotz Wissen um Ausweisverfügung des (...) L._______ vom 13. April 2006), Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Art. 286 StGB (der Beschwerdeführer wehrte sich im Rahmen einer Verhaftung vom 12. D-3297/2006 Juni 2006 angeblich aus Angst vor der Handschellenanlegung), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) (Verkauf von 0.3 Gramm Kokain vom 15. Mai 2006, Aufbewahren von 0.5 Gramm Marihuana für Drittperson), und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S. von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von 1,7g Kokain zwecks Eigenkonsum vom 12. Juni 2006, Besitz von 2 Gramm Kokain zwecks Eigenkonsum vom 11. April 2006, Besitz einer unbestimmten Anzahl Gramm Kokain zwecks Eigenkonsum vom 28. September 2006) zu 80 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. T.b Am 26. März 2007 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft M._______ eine Verurteilung zu 30 Tagen Freiheitsstrafe wegen Missachtung einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht. T.c Am 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Widerhandlung gegen das ANAG verurteilt (Verstoss gegen Art. 23a i.V.m. Art. 13e ANAG; Betreten des Gebietes der Stadt L._______ trotz Ausgrenzungsverfügung vom 28. Juli 2006), wobei eine am 9. März 2007 durch die Staatsanwaltschaft M._______ ausgefällte bedingte Geldstrafe (unter anderem wegen Verletzung der Ausgrenzungsverfügung vom 28. Juli 2006) von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrufen wurde und der Beschwerdeführer unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 120 Tagen unbedingt verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafzumessung Berufung ein. Das (...) des Kantons L._______ entschied mit Urteil vom 23. Januar 2008 das die vom Beschwerdeführer beantragte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht in Betracht falle und sprach eine Freiheitsstrafe von 105 Tagen als Gesamtstrafe aus. U. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 beantragte das Bundesamt dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Abweisung der Beschwerde. V. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2007 Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes einzureichen. Eine vom Beschwerdeführer diesbezüglich am 22. Juni D-3297/2006 2006 beantragte Fristerstreckung lehnte der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab. W. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______ vom 23. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (unentgeltliche Abgabe von 2 Gramm Kokaingemisch an einen Drogenkonsumenten im Zeitraum vom 9. bis 11. Mai 2008) schuldig befunden und ihm eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unbedingt auferlegt. X. Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des (...) des Kantons L._______ vom 6. Juni 2008 einreichen. Y. Nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung am 18. Februar 2010 eine Kostennote einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht per D-3297/2006 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 30. September 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid des Bundesamtes auf dem Gebiet des Asyls übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 31. August 2004 ergangene Verfügung besonders berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung für sich in Anspruch nehmen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren D-3297/2006 Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2 Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision – ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch schliesslich dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 2.3 In den Eingaben vom 14. August und vom 26. September 2001 wird hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, Suizidgedanken und falle immer wieder plötzlich hin. Im Jahr 2000 habe er einen Zusammenbruch erlitten und sei für eine Nacht in eine Drogenentzugsklinik überwiesen worden. Kurz darauf habe man ihn in ein spezielles Heim für Asylbewerber mit psychischen Problemen eingewiesen, wo er er- D-3297/2006 neut in starke Depressionen verfallen sei und einen Suizidversuch unternommen habe. Er sei deshalb in die (...) H._______ eingewiesen worden. Nach mehreren Wochen stationärer Behandlung werde er nun auf eigenen Wunsch ambulant weiter behandelt. Aufgrund der Aussagen der behandelnden Ärztin habe der Beschwerdeführer als Ursache erstmals erwähnt, dass er, nachdem er sein Elternhaus verlassen habe, im Zeitraum vom September 1998 bis Februar 1999 durch Rebellen zwangsrekrutiert worden sei. Die Rebellen hätten ihm immer wieder Drogen gespritzt. Im Februar 1999 sei er durch Truppen der ECOMOG (Economic Community Monitoring Group) festgenommen und im Gefängnis N._______ in O._______ inhaftiert und dort misshandelt worden. Einer der Wachen sei ein Bekannter seines Vaters gewesen, und er habe diesem seine Probleme mit seinem Vater und den Rebellen anvertraut. Schliesslich habe ihm der Bekannte zur Flucht verholfen und ihn angewiesen, das Land sofort zu verlassen. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei es ihm bislang unmöglich gewesen, über seine Erlebnisse bei den Rebellen zu berichten. 2.4 Diese Sachvorbringen sind darauf ausgerichtet, die rechtskräftige Verfügung vom 28. Januar 2000, mit welcher das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten war, aufgrund von neuen Tatsachen als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dann als neu, wenn sie zurzeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff.). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid ge- D-3297/2006 führt hätten. Gemäss Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 3. 3.1 Vorliegend ist das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch – welches es implizit zu Recht unter dem Blickwinkel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214) – eingetreten und hat dieses abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, im Falle des Beschwerdeführers könne die Motivation, aus der er gezwungen worden sei, bei der RUF (Revolutionary United Front) mitzumachen, nicht unter eine der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe subsumiert werden. Hinzu komme, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Die Asylgewährung setze daher voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die RUF habe während ihrer mehrjährigen Schreckenskampagne zehntausende von Zivilisten ermordet und verstümmelt, um die Regierung - die selber zum Teil massive Menschrechtsverletzungen zu verantworten gehabt habe - zu übernehmen sowie die Diamantenfelder des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen. Britische Truppen hätten im Mai 2000 Foday Sankoh, den Anführer der RUF, verhaftet. Im November 2000 habe die RUF mit der Regierung ein Friedensabkommen unterzeichnet. Im Zuge des von den UNO-Friedenstruppen (UNAMSIL) überwachten Prozesses zur Entwaffnung der Rebellen habe sich die Lage in Sierra Leone zunehmend stabilisiert. Am 6. Januar 2002 sei die Entwaffnung abgeschlossen worden und am 16. Januar 2002 habe die Regierung in O._______ ein Friedensabkommen mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, das die Errichtung eines Sondertribunals zur juristischen Aufarbeitung der Verbrechen im vergangenen Bürgerkrieg vorsehe. Am 18. Januar 2002 sei der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt worden und Mitte Mai 2002 hätten zudem freie Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden, bei welchen die SLPP (Volkspartei) unter Präsident Kabbah als Siegerin hervorgegangen sei. Internationale Beobachter hätten einen friedlichen und weitgehend ordnungsgemässen Ablauf der Wahlen bestätigt. Zudem seien viele Flüchtlinge aus Sierra Leone, die sich zuvor in Guinea und Liberia aufgehalten hätten, in ihre Heimat zurückgekehrt. Aufgrund D-3297/2006 dieser veränderten Situation seien die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht beachtlich. 3.2 In der Beschwerde vom 30. September 2004 wird demgegenüber eingewendet, das Bundesamt gehe in seinem Wiedererwägungsentscheid nicht auf die von ihm neu dargelegten und durch das Bundesamt nicht bestrittenen Asylvorbringen, als Kindersoldat rekrutiert worden zu sein, ein. Da diese Zwangsrekrutierung nicht Gegenstand der ursprünglichen Verfügung gewesen sei, müsse diese in Wiedererwägung gezogen und das Asylgesuch unter Berücksichtigung aller Fakten neu geprüft werden. Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ zudem zu entnehmen sei, sei – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – eine Therapie des Beschwerdeführers als lebensnotwendig zu erachten. 4. 4.1 Die ursprüngliche Verfügung des Bundesamtes vom 28. Januar 2000 erging gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262). Danach war auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, sofern Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgaben, die es erlaubten, sie zu identifizieren, es sei denn, Asylsuchende konnten glaubhaft machen, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage waren oder aber wenn Hinweise auf Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. 4.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die Zwangsrekrutierung nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe erfolgt und diese auch aufgrund der veränderten Situation im Heimatland als nicht beachtlich zu erachten sei, ergibt sich, dass das Bundesamt die behauptete Zwangsrekrutierung durch die RUF – ohne deren Glaubhaftigkeit explizit in Frage zu stellen – als asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Es stellt sich somit im Ergebnis auf den Standpunkt, in die geltend gemachte Zwangsrekrutierung sei kein Verfolgungshinweis zu erblicken, der im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) nicht als von vornherein haltlos einzustufen sei, weshalb keine im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erheblich veränderte tatbeständliche Grundlage bestehe. D-3297/2006 4.3 Das Bundesamt hält in den Erwägungen fest, die Rekrutierung des Beschwerdeführers könne nicht unter einen der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe subsumiert werden. Mit dieser Feststellung kommt das Bundesamt seiner Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nach, weil es in keiner Weise transparent macht, inwiefern der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten zwecks Teilnahme an einem Bürgerkrieg, die – wie im Falle von Sierra Leone – mit Drogen oder unter Todesdrohungen zu Gewalthandlungen und Verbrechen gezwungen und durch die Rebellen der RUF unter anderem auch misshandelt wurden, mangels eines Motives im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG asylrechtlich keine Relevanz zukommen könne. 4.4 Das Bundesamt weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Situation in Sierra Leone seit der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich verändert hat. Hingegen greift der daraus gezogene Schluss, die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht beachtlich, zu kurz. Gemäss Rechtsprechung ist eine erlittene Vorverfolgung trotz infolge einer dauerhaft veränderten Situation weggefallenen Verfolgungsgefahr ausnahmsweise auch dann als im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant zu betrachten, falls eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehende Gründe nicht zumutbar ist, wobei als "zwingende Gründe" in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten sind, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse, in denen insbesondere von mehreren Suizidversuchen infolge schwerer depressiver Episoden, einer schizoaffektiven Störung, einer paranoiden Psychose und einer posttraumatisch bedingten Überempfindlichkeit gesprochen und unter anderem ausgeführt wird, er leide an Halluzinationen, die vermutlich mit der Erfahrung als Kindersoldat in Bezug stünden, ist das Bestehen einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Dem Wiedererwägungsgesuch und den weiteren Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, unter welchen Umständen die angebliche Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die RUF erfolgte und welches Schicksal diesem in den Reihen der RUF zuteil geworden ist. Infolge diesbezüglich unterbliebener Sachverhaltsabklärungen ist eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblich erfolgten Zwangsrekrutierung zum D-3297/2006 Kindersoldaten und damit die Prüfung der Frage, ob allenfalls „zwingende Gründe“ vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, nach Sierra Leone zurückzukehren, nicht möglich. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt in seiner Verfügung Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt, weil es nur feststellt, nicht aber begründet, weshalb die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten asylrechtlich nicht relevant sein soll. Gleichzeitig hat es die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Zwangsrekrutierung verneint, ohne den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abzuklären und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund "zwingender Gründe" Asyl zu gewähren wäre. Es bleibt somit unklar, weshalb in Anbetracht der geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zum Kindersoldaten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) nach wie vor keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen sollen, die nicht von vornherein haltlos sind, und somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. Januar 2000 keine im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erheblich veränderte tatbeständliche Grundlage bestehe. Aufgrund der Aktenlage ist alsdann auch vor dem Hintergrund des auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745), welcher aufgrund der Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1 des AsylG hängigen Asylverfahren gilt, nicht ersichtlich, inwiefern bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch in Anbetracht der geltend gemachten Zwangsrekrutierung die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt bzw. zu deren Feststellung keine weiteren Abklärungen nötig sind (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 und 5.6.6 S. 90 ff.). Insofern fallen auch ergänzende Sachverhaltserhebungen und eine allfällige Motivsubstitution durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender Anordnung durch das Bundesamt im Rahmen der Neubeurteilung des Wiederwägungsgesuchs ausgesetzt. D-3297/2006 5. 5.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. Februar 2010 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 5,5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 41.-- erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 150.-bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Bundesamt ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 866.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3297/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bleibt bis zu anderslautender Anordnung durch das BFM im Rahmen der Neubeurteilung des Wiederwägungsgesuchs ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 866.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (zuständige kantonale Amt) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 16

D-3297/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 D-3297/2006 — Swissrulings