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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2020 D-3294/2019

4 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,836 parole·~9 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3294/2019

Urteil v o m 4 . M a i 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Niggli Kaeslin & Partner Advokatur und Notariat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…) D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).

D-3294/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 3. April 2018 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.

B. Am 7. November 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau, der beiden Stiefsöhne sowie seiner drei Kinder.

C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 30. Mai 2019 – verweigerte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers, seinen beiden Stiefsöhnen sowie seinen drei Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.

D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben und seiner Ehefrau sowie den fünf Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) Asyl, allenfalls gestützt auf Art. 51 AsylG Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens.

G. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-

D-3294/2019 mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

H. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht.

I. Mit Eingabe vom 15. November 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.

J. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 und 13. März 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3294/2019 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe Eritrea im Jahr 2010 verlassen und sei in der Folge in Äthiopien in ein Flüchtlingslager gelangt. Neun Monate später sei ihm seine Familie nach Äthiopien gefolgt. Bis zur Weiterreise des Beschwerdeführers in den Sudan, im Juni 2015, habe die Familie im Flüchtlingslager in Äthiopien zusammengelebt. Mit der Ausreise aus Eritrea beziehungsweise der Wiedervereinigung in Äthiopien sei die Flucht des Beschwerdeführers als abgeschlossen zu erachten. Durch die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfolgt. 4.2 In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, es sei für ihn unmöglich gewesen, längerfristig im Flüchtlingslager in Äthiopien zu verbleiben, weshalb er sich zur Weiterreise entschlossen habe und dadurch erneut von seiner Frau und seiner Familie getrennt worden sei. Diese Trennung sei indes nicht freiwillig, sondern aus seiner Verzweiflung über seine aussichtslose Lage im Flüchtlingslager in Äthiopien erfolgt. Äthiopien sei nie sein definitives Reiseziel, sondern stets ein Zwischenziel auf

D-3294/2019 seiner Flucht gewesen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihm vorhalte, er sei im Flüchtlingslager in Äthiopien keinen asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Würde dies zutreffen, hätte er in der Schweiz nämlich kein Asyl erhalten. 4.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. 5. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Seine beiden Stiefsöhne und seine drei Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung nebst seiner Frau stattfinden soll, sind minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fallen. 6. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau, seinen beiden Stiefsöhnen (D._______ und E._______) und dem gemeinsamen Sohn (C._______) in Eritrea eine vorbestandene Familiengemeinschaft bildete, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten, nachdem er mit diesen bis ins Jahr 2010 in Eritrea (mit militärbedingten Unterbrüchen) zusammenlebte und diese wegen seiner Flucht zurücklassen musste (vgl. act. A16, F33). Ob auch in Bezug auf die beiden weiteren (leiblichen) Kinder des Beschwerdeführers (F._______ und G._______), die erst im Drittstaat Äthiopien geboren wurden, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug soweit erfüllt sind, kann angesichts der nachfolgenden Erwägung 7 offenbleiben. 7. 7.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).

D-3294/2019 7.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach ihrer Wiedervereinigung im Flüchtlingslager in Äthiopien, die sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zufällig ergeben habe (vgl. act. A16, F. 136), asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus Äthiopien aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Frau und seiner Familie getrennt hätte. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt über fünf Jahre im Flüchtlingslager aufgehalten und macht sowohl in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8) als auch in der Anhörung (vgl. act. A16, F. 136) geltend, dass es ihm dort schlecht gegangen, er sehr verzweifelt gewesen und einzig wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht früher weitergereist sei. Daraus ergibt sich, dass die (zeitlich letzte) Trennung von seiner Familie ausschliesslich aufgrund der schwierigen Lebensumstände im Flüchtlingslager in Äthiopien motiviert war und er mithin seine Familie im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig – und im Einvernehmen mit seiner Ehefrau (vgl. act. A16, F. 143) – verlassen hat und in die Schweiz gereist ist. Das Hauptargument in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8 f.), Äthiopien sei lediglich eine Zwischenstation auf seiner Flucht vor seiner Weiterreise in die Schweiz gewesen, ist angesichts der erwähnten Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager nicht aufgrund einer Gefährdungssituation verliess, als haltlos zu erachten. Bei dieser Sachlage erweist sich auch das weitere Argument in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9), dass ihm kein Asyl gewährt worden wäre, wenn er im Flüchtlingslager keinen asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, als offensichtlich unzutreffend. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2566/2017 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in diesem Fall eine wesentlich unterschiedliche Ausgangslage (nur kurzer Aufenthalt in Äthiopien) vorliegt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM die Einreise in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3294/2019 8. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3294/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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