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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-3288/2009

2 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,784 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3288/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3288/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Haussa mit letztem Wohnsitz in X._______, seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge etwa im Januar 2007 verliess und via Niger, Algerien, Marokko und Spanien am 7. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung des BFM vom 9. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, vom 29. November 2004 an habe er während etwa drei Wochen an Kämpfen zwischen Christen und Muslimen in Y._______ teilgenommen, bei der viele Menschen ums Leben gekommen seien, dass er Teil einer Gruppe gewesen sei, die eines Nachts das Haus des Präsidenten der Provinz Z._______ angezündet hätten, wobei dieser getötet worden sei, dass er persönlich auch jemanden getötet habe, als sie nach Y._______ gegangen seien, dass sein Haus in X._______ im Dezember 2004 von Muslimen aus Rache in Brand gesteckt worden sei, dass seine Mutter und seine Schwester dabei ums Leben gekommen seien, er sich jedoch verletzt aus dem Haus habe retten können, dass er dabei Hilfe von der Polizei erhalten habe und von ihr ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo er bis Juli 2005 unter ständiger Bewachung durch einen Polizisten habe bleiben müssen, dass er nach seinem Krankenhausaufenthalt zuerst auf die Polizeistation und dann ins Gefängnis gebracht worden sei, dass sein Fall aber noch nicht vor Gericht verhandelt worden sei, dass er im Gefängnis jeden Tag mit einem Eisengürtel geschlagen worden sei, D-3288/2009 dass er nach einem Jahr und fünf Monaten – also etwa im Januar 2007 – aus dem Gefängnis habe fliehen können, als er zusammen mit einem Wächter ausserhalb der Gefängnismauern den Toiletteneimer ausgeschüttet habe, dass er danach nach Niger gegangen sei, wo er ein Jahr und fünf Monate geblieben sei, dass er nach weiteren drei Monaten in Algerien über Marokko und Spanien am 7. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen geltend machte, er müsse am Ellbogen operiert werden, weil der Knochen zersplittert sei und ihn dies beim Schlafen störe, dass er singemäss erklärte, die erforderlichen Behandlungen seien für ihn in Nigeria nicht zugänglich, weshalb die Operation in der Schweiz erfolgen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 13. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsoder Reisepapieren vor, da die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Nigeria keinen Pass und keinen Identitätsausweis gehabt, erfahrungswidrig sei, da die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätsausweise ausstellten, dass seine Behauptung, er habe sein Heimatland ohne Identitätsausweise bzw. Reisedokumente verlassen, ebenfalls erfahrungswidrig sei; vor allem bleibe schleierhaft, wie es ihm möglich gewesen sei, sich mehr als zwei Jahre ausserhalb seines Heimatlandes aufzuhalten und danach in die Schweiz zu fahren, ohne kontrolliert zu werden, dass zumindest auch erstaunlich sei, dass er nicht wisse, wo er mit dem Schiff abgefahren und wo er angekommen sei und zudem sein Reiseziel gar nicht gekannt haben solle, D-3288/2009 dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylvorbringen in unglaubwürdigen Aussagen verstrickt habe, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ihm nach eineinhalb Jahren Haft mit täglichen Misshandlungen und ungenügender Ernährung in Anwesenheit eines Wächters zu Fuss die Flucht geglückt sei; dies sei umso zweifelhafter, als er bei der Flucht vom Wächter verfolgt worden sei und über einen Zaun habe springen müssen, dass er ferner auch nicht imstande gewesen sei zu sagen, wie das Spital geheissen habe, wo er rund sieben Monate lang nach dem Racheakt der Muslime vom Dezember 2004 gepflegt worden sei und sich bezüglich der Lage dieses Spitals in inkohärenten Aussagen verloren habe, dass er schliesslich auch nicht genau habe sagen können, wann die Muslime im Dezember 2004 sein Haus angezündet und dabei seine Mutter und Schwester getötet hätten, dass die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 8. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, D-3288/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.11. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-3288/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der bei der direkten Anhörung des BFM vom 9. Februar 2009 anwesende Hilfswerkvertreter im Anschluss daran anregen liess, ein medizinisches Gutachten zur Erhellung des Sachverhalts und zur Abklärung etwaiger Wegweisungshindernisse anzufordern, dass die Hilfswerkvertretung als neutrale Beobachterin und nicht als Rechtsvertretung eines Beschwerdeführers an der Anhörung teilnimmt und deswegen nicht legitimiert ist, formelle Anträge zu stellen, dass der Beschwerdeführer selber keinen entsprechenden formellen Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens gestellt hat, dass die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zudem auch keinen Sinn machen würde, da die Kausalität der Verletzungen nach vier Jahren nicht (mehr) feststellbar wäre, dass zudem auch vor Ort in Nigeria keine Abklärungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers vorgenommen werden können, da seine Identität aufgrund der fehlenden Reise- oder Identitätsdokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass aus diesen Gründen keine entsprechende Sachverhaltsermittlung angeordnet wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie- D-3288/2009 den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimentär wiederholt und zudem geltend macht, er sei gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A. Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise als Flüchtling anzusehen, dass er zudem anfügt, er habe keine Garantie für eine Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit und Würde, da eine begründete Furcht bestehe, dass er dort Behandlungen ausgesetzt würde, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-3288/2009 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nimmt, weshalb vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis, er habe zehn Minuten ausserhalb der Gefängnismauern den Fäkalieneimer der Gefängnisinsassen ausleeren müssen, unglaubwürdig erscheinen, dies umso mehr, als er anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2009 eine Skizze des Gefängnisses anfertigte und dort Toiletten einzeichnete (vgl. A12/17), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vagheit, fehlenden Realkennzeichen und verschiedenen Ungereimtheiten als haltlos zu werten sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-3288/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-3288/2009 dass der Beschwerdeführer über eine angemessene Schuldbildung und Arbeitserfahrung als Landwirt verfügt, weshalb es ihm gelingen sollte, sich in Nigeria wieder eine Existenz aufzubauen, dass medizinisch notwendige Behandlungen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers nicht durchgeführt werden können – oder zu denen er keinen Zugang hat – dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen können, wenn sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtern würde, dass er in eine seine Existenz bzw. sein Leben bedrohende Lage geraten würde (EMARK 2003 Nr. 24), dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 9. Februar 2009 nicht davon auszugehen ist, ein Unterlassen der Operation am Ellbogen würde zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen, zumal er keinen Arztbericht eingereicht hat und den Akten nicht zu entnehmen ist, ob er in der Schweiz überhaupt Arzttermine wahrgenommen hat, dass darüber hinaus aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre ohne eine entsprechende Operation am Ellbogen gelebt hat, dass sein Arzt gesagt habe, er werde den Ellbogen nicht operieren, woraus geschlossen werden kann, dass es sich bei einer solchen Operation nicht um eine unerlässliche Notfall-Behandlung handelt, die eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung abwenden müsste, dass der Beschwerdeführer zudem in der Rechtsmitteleingabe seine Verletzung am Ellbogen gar nicht mehr erwähnt und auch keine dringende weitere Behandlung geltend gemacht hat, dass deshalb davon auszugehen ist, die Durchführung einer Operation sei nicht zwingend erforderlich, dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, D-3288/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3288/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: > Seite 12

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