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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2016 D-3286/2016

22 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,659 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3286/2016

Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. April 2016

D-3286/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 21. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. August 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers (sowie von dessen Ehefrau B._______ und der beiden gemeinsamen Kinder C._______ und D._______) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wie auch der übrigen Familienmitglieder). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein ‒ auf seine eigene Person beschränktes ‒ Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. August 2014, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls betreffend. Mit der Eingabe übermittelte er als Beweismittel zwei Photographien, eine Kopie seines angeblichen Mitgliedschaftsausweises bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sowie ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). C. Mit Verfügung vom 26. April 2016 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 15. August 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Folge der Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung beziehungsweise eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Akteneinsicht,

D-3286/2016 verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein digitaler Datenträger (Compact Disc), verschiedene Photographien, Auszüge aus dem Internet sowie mehrere Bestätigungsschreiben von Drittpersonen eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innert Frist bis zum 7. Juli 2016 zu ergänzen. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juli 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.‒ mit Frist bis zum 2. August 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Einzahlung vom 27. Juli 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-

D-3286/2016 nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5; ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-

D-3286/2016 sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit der Eingabe vom 26. März 2015 im Wesentlichen damit, nachdem sein Asylgesuch wegen fehlender Beweismittel abgelehnt worden sei, könne er nun verschiedene Dokumente als neue Beweismittel vorlegen. Es handle sich dabei um einen Auszug aus einer Internetseite, die dem sogenannten „Islamischen Staat“ nahestehe, wobei zu sehen sei, wie der Bruder seiner Ehefrau durch die genannte Organisation festgehalten werde. Des Weiteren übermittelte er dem SEM eine Kopie seines angeblichen Mitgliedschaftsausweises bei der PKK, ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der PYD sowie eine Photographie, die ihn selbst und seine Mutter bei der PKK zeigen soll. Damit solle belegt werden, dass er früher bei der PKK gewesen und momentan für die PYD tätig sei. 5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Erklärung des Beschwerdeführers, fehlende Beweismittel bildeten den hauptsächlichen Grund dafür, dass er nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei im Asylentscheid vom 15. August 2014 aufgezeigt worden, dass die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen würden und deshalb unglaubhaft seien. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente komme kein Beweiswert zu, da sie nicht geeignet seien, die fraglichen Unstimmigkeiten auszuräumen. 5.3 Mit der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er jahrelang ein aktives Mitglied der PKK und der PYD gewesen sei. Nicht nur habe er entsprechende Photographien und Mitgliedschaftsbelege eingereicht, sondern es lägen diesbezüglich auch die bestätigenden Aussagen diverser Personen vor. Dabei wird insbesondere auf ein mit der Beschwerdeschrift eingereichtes Schreiben einer Drittperson hingewiesen, das bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr im Jahr 1997 in

D-3286/2016 einem militärischen Camp der PKK im Nordirak aufgehalten habe, wobei er in der Logistik des Lagers gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe somit ein politisches Profil. Weiter wird geltend gemacht, ein Schwager und Cousin des Beschwerdeführers namens E._______ sei als Kämpfer der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) durch den sogenannten „Islamischen Staat“ gefangen genommen und wahrscheinlich umgebracht worden. Wegen ihrer familiären Verbindungen zu E._______, der als Märtyrer gefeiert werde, stünden nun auch der Beschwerdeführer und dessen Familie im Visier des „Islamischen Staats“. Des Weiteren wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, in ihren Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt hätten. Weiter sei unberücksichtigt geblieben, dass die Familie des Beschwerdeführers, und zwar insbesondere dessen Mutter, aufgrund ihrer oppositionellen Haltung durch die syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Zu erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren seine Asylgründe in glaubhafter Weise dargelegt habe. Schliesslich wird als weiterer Aspekt geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv. Namentlich habe er anlässlich einer politischen Kundgebung in Bern unter der Flagge der PYD und der YPG demonstriert. 5.4 5.4.1 Im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von 1994 bis 2005 hauptsächlich im Irak für die PKK tätig gewesen. Im Jahr 2005 sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich für die PYD engagiert habe. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er verhaftet worden und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 habe er sich regelmässig bei den Behörden melden müssen, wobei das syrische Regime versucht habe, ihn als Informanten zu gewinnen. Im Jahr 2009 sei er wegen politischer Artikel, die er verfasst habe, erneut von den syrischen Behörden inhaftiert worden, wobei er im Gefängnis gefoltert worden sei. Nach sechs Monaten Haft sei er aufgrund einer Amnestie wieder freigekommen. Im April 2011 sei er von den staatlichen syrischen Behörden aufgefordert worden, sich den sogenannten Schabiha- Milizen anzuschliessen, was er aber verweigert habe. Zudem sei er auch von der PKK gedrängt worden, wieder für sie zu arbeiten.

D-3286/2016 5.4.2 Mit dem Urteil vom 5. Februar 2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, sondern offensichtlich als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Diese Beurteilung stützte sich im Wesentlichen auf die Feststellung, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien von erheblichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, wobei sowohl die genauen Umstände der geltend gemachten Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden einerseits und mit der PKK andererseits als auch die zeitlichen Angaben zu den behaupteten Inhaftierungen derartige Mängel aufweisen würden. Hingegen wurde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1994 und 2005 ‒ wenn auch in ungewissen Funktionen ‒ ausserhalb Syriens für die PKK tätig war. 5.5 Mit Blick auf die mit dem Wiedererwägungsgesuch gemachten Angaben und eingereichten Beweismittel (Mitgliedschaftsausweis und -bestätigung, Photographie, Auszug aus einer Internetseite) ist festzustellen, dass diese in keiner Weise geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Mit der Eingabe wurde lediglich der nicht grundsätzlich in Frage gestellte Sachverhaltsaspekt einer in der Vergangenheit ‒ mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ‒ liegenden Tätigkeit für die PKK ausserhalb Syriens beziehungsweise einer späteren Zusammenarbeit mit der PYD erhärtet. Die gleiche Feststellung gilt auch für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Photographien, welche den Beschwerdeführer als Angehörigen der PKK zeigen sollen. Jedoch lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen syrischen Behörden einerseits oder der PKK andererseits im einzig massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat ziehen. Weiter ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der behauptete Umstand, der Schwager des Beschwerdeführers werde durch den sogenannten „Islamischen Staat“ festgehalten oder sei möglicherweise durch diesen umgebracht worden, eine Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst mit sich bringen sollte. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und mit verschiedenen Beweismitteln (Photographien, Auszüge aus dem Internet, digitaler Datenträger mit Videoaufnahmen einer Gedenkfeier zugunsten des genannten Schwagers) unterlegten Behauptung, als Familienangehöriger eines Märtyrers sei der Beschwerdeführer (wie auch dessen Ehefrau) automatisch ebenfalls im Visier des „Islamischen Staats“, kann nicht gefolgt werden. Durch den Beschwerdeführer werden keinerlei konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" geltend

D-3286/2016 gemacht, die gegen seine eigene Person gerichtet wären. Die alleinige Verwandtschaftsbeziehung zu einem Opfer der genannten Terrororganisation ist nicht geeignet, eine entsprechende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. 5.6 Mit der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung wird des Weiteren argumentiert, die Vorinstanz habe die rechtlichen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers verletzt. Zum einen seien in der angefochtenen Verfügung die Aussagen einer Schwester und deren Ehemannes nicht berücksichtigt worden, welche diese im Rahmen ihrer eigenen Asylverfahren in der Schweiz bezüglich des Beschwerdeführers gemacht hätten. Zum anderen sei das SEM nicht auf das politische Profil der Mutter des Beschwerdeführers eingegangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz schon deshalb in keiner Weise gehalten war, auf diese Aspekte einzugehen, weil im Wiedererwägungsgesuch gar nicht vorgebracht wurde, inwiefern die Aussagen der Schwester oder das politische Profil der Mutter für die Begründung des Gesuchs von konkreter Bedeutung seien. Ferner hätte der Beschwerdeführer diese Gesichtspunkte bereits im ordentlichen Asylverfahren und im mit Urteil vom 5. Februar 2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Jedoch hat der Beschwerdeführer weder ein formelles Revisionsgesuch eingereicht, noch werden irgendwelche konkrete Revisionsgründe genannt, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären. Somit ist auf diese Vorbringen, die bereits vor dem Urteil vom 5. Februar 2015 hätten geltend gemacht werden können, ebenso wenig einzugehen wie auf die Behauptung, in diesem Zusammenhang liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. 5.7 Auch sonst ist den beschwerdeweisen Eingaben nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung im Wiedererwägungsverfahren getroffenen Feststellungen und Einschätzungen zu entkräften. 5.8 Über die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch hinaus wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nunmehr in der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden, indem er anlässlich einer politischen Kundgebung in Bern unter der Flagge der PYD und der YPG demonstriert habe. In diesem Zusammenhang wurden zwei Photographien eingereicht, die ihn im Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer zeigen. Mithin wird durch den Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE

D-3286/2016 2009/28 E. 7.1). Allerdings wird durch den Beschwerdeführer weder ausgeführt, welche Zielsetzungen diese einzige von ihm besuchte ‒ übrigens nicht einmal mit einem Datum bezeichnete ‒ Demonstration verfolgte, noch welche Funktion er selbst dabei innehatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es erübrigt sich, auf die dabei entwickelten Kriterien näher einzugehen, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement ‒ das von der genannten Praxis vorausgesetzt wird ‒ offensichtlich keine Rede sein kann. Es liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3286/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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