Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3285/2019
Urteil v o m 1 8 . Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Katharina Bachmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
D-3285/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Mai 2019 gemeinsam mit ihren Eltern in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 24. Mai 2019 und am 5. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus Kabul, sei jedoch (…) geboren und habe dort etwa bis zu ihrem 13. Altersjahr gelebt. (…) sei sie in der Primarschule im Rahmen des Religionsunterrichts zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen, als sie den Film "[…]" der heiligen Maria gesehen habe. Seither habe sie eine innere Wandlung hin zum Christentum gemacht. Sie und ihre Familie seien im Jahr (…) oder (…) nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten niemandem von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erzählt, um kein Risiko einzugehen. Anfang des Jahres (…), etwa (…) nach der Ausreise ihrer Schwestern, sei sie mit ihren Eltern nach B._______ gereist. Sie seien dort zum christlichen Glauben konvertiert und hätten sich von einem Geistlichen, dessen Adresse ihr Vater von einem Bekannten erhalten habe, taufen lassen. Der Geistliche habe ihrem Vater Schriften und Tonträger gegeben, mit der Anweisung, diese in Afghanistan zu verteilen. Nach etwa drei Monaten seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten damit begonnen, das religiöse Material zu verteilen. Die (…) hätten von diesen Missionierungstätigkeiten erfahren; eines Tages habe ihr Vermieter sie informiert, dass ein (…) nach dem (…) über die Existenz einer christlichen Familie – womit sie gemeint gewesen seien – gesprochen und deren Festnahme und Bestrafung gefordert habe. Noch in derselben Nacht hätten sie und ihre Eltern die Wohnung und kurze Zeit später – das sei gegen (…) gewesen – Afghanistan verlassen. Sie seien auch aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert worden und gefährdet gewesen. Überdies habe ein (…) sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht, da sich ihre jüngere Schwester (C._______) einer Heirat mit ihm widersetzt habe und aus Afghanistan geflohen sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien ihres Reisepasses sowie ihres Taufscheins zu den Akten.
D-3285/2019 C. Am 12. Juni 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM mit Stellungnahme vom 13. Juni 2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um koordinierte Behandlung mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 (teilweise) beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde am 1. Juli 2019. I. Am 9. Juli 2019 gingen weitere vorinstanzliche Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Die Asylgesuche der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, C._______ (N […]) und D._______ (mit Ehemann und Kindern; N […]),
D-3285/2019 vom (…) waren vom SEM mit Entscheiden vom (…) beziehungsweise vom (…) abgewiesen worden. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Eltern (D-3296/2019 [N {…}]) bezüglich Spruchgremium und in zeitlicher Hinsicht koordiniert zu behandeln. 5. Das SEM machte dem Bundesverwaltungsgericht gewisse vorinstanzliche Akten erst am 9. Juli 2019 auf entsprechende Nachfrage hin zugänglich (vgl. Sachverhalt Bst. G und J; so insbesondere das Protokoll der 2. Anhörung vom 5. Juni 2019 (SEM act.[…]-22 [folgend: 2. Anhörung]). Das SEM ist in diesem Zusammenhang an seine Aktenführungs- und Paginierungs-
D-3285/2019 pflicht zu erinnern, welcher gerade mit der durch Inkrafttreten der Teilrevision des AsylG vom 1. März 2019 (AS 2016 3101) eingeführten elektronischen Aktenführung eine zentrale Bedeutung zukommt. Eine Verletzung formellen Rechts liegt hier jedoch nicht vor, zumal aus der Rechtsmittelschrift hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin die entsprechenden Akten offensichtlich ediert worden sind (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 [oben]). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
D-3285/2019 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vorgebrachte Gefährdung durch Weitergabe christlichen Gedankengutes halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ob der Glaubenswechsel glaubhaft gemacht worden sei, könne dagegen offengelassen werden, zumal er nicht asylrelevant sei. Das Bekenntnis zum Christentum alleine vermöge gemäss Rechtsprechung keine Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung zu begründen. Aufgrund des zuvor Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass der neue Glaube auf die vorgebrachte Weise nach aussen hin exportiert und die Beschwerdeführerin einer Verfolgung ausgesetzt worden sei. Es würden keine Anzeichen bestehen, dass die verborgene Ausübung der Religion zu einem inneren Zwiespalt oder gar zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin bereits vor dem Glaubensübertritt möglich gewesen, auf Moscheebesuche zu verzichten oder den Ramadan zu umgehen, ohne dass sie dadurch bei ihrer Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorgerufen habe. Weiter seien die Hazara in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Schlussendlich entbehre eine Reflexverfolgung einer glaubhaften Grundlage, zumal das Asylvorbringen der jüngeren Schwester – Flucht vor einer Zwangsheirat mit einem Kommandanten – in deren ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. In Bezug auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzumerken, dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente handle, welche für oder gegen den Gesuchsteller sprächen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei nur glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen würden. Dass die Beschwerdeführerin enttäuscht sei und ihre Aussagen Realkennzeichen enthalten würden, vermöge nicht zu überzeugen. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, ihre Vorbringen seien glaubhaft und asylrelevant. Ihre Ausführungen seien frei von Widersprüchen, detailliert, lebensnah und ausführlich ausgefallen. Die Dichte der Realkennzeichen sei bemerkenswert. Ihre Abkehr vom Islam und die Konversion habe sie konstant, detailliert, widerspruchsfrei und gespickt mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. Auch die Fragen zum
D-3285/2019 Christentum habe sie korrekt und mit Eigenbezug beantworten können sowie eindrücklich die langjährige Manifestierung der Abkehr vom Islam geschildert. Auch wenn ihr Vater als Oberhaupt der Familie tatsächlich die endgültigen Entscheidungen getroffen habe, habe sie nicht einfach blind seine Befehle ausgeführt und kein inneres Motiv zur Missionierung gehabt. Dies sei durch ihre ausführlichen und Realkennzeichen enthaltenden Aussagen belegt. Nicht nachvollziehbar sei, dass das SEM Art und Weise der Missionierung als widersprüchlich erachte. Bei der Missionierung müsse man vage und ausweichend sein, um keinen Verdacht auf sich zu lenken. Ein etwaiger Erfolg der Missionierungstätigkeiten sei nicht relevant. Ihr Vermieter habe seine Zweifel am Islam nicht öffentlich geäussert, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht um ihn gesorgt habe. Sie sei der Frage, wie ihre Schwestern auf die Konversion reagiert hätten, nicht ausgewichen. Für sie sei es nie eine Option gewesen, ihre neue Religion im Versteckten auszuleben. Konversion und Missionierung seien – spätestens nach dem Aufruf des (…) – breitflächig öffentlich bekannt geworden, weshalb sie gefährdet sei. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Aufgrund ihrer Konversion zum Christentum im Jahr (…), der Missionierungstätigkeit in Afghanistan und dem Aufruf des (…) zur Festnahme und Bestrafung einer christlichen Familie habe sie begründete Furcht vor einer Verfolgung. 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
D-3285/2019 8.3 Der Islam ist die offizielle Staatsreligion Afghanistans. Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Den Grundsätzen und Regeln des Islams darf keine andere Religion zuwiderlaufen. Apostasie gilt unter dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht als eigener Straftatbestand, fällt aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, welche nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss dieser Rechtslehre werden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen, während Männer enthauptet werden. Wird keine Todesstrafe verhängt, sind auch die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werden verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross sind. Personen deren Apostasie öffentlich bekannt wird, haben objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist dabei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führt (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] 7.5.2 ff.). 8.4 Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des dargelegten Glaubenswechsels (vgl. dazu E. 8.6) – in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft. Zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt namentlich der Umstand, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin kein persönlich gefärbtes, inneres Motiv für die angebliche Missionierung erkennbar ist. Diesbezüglich auffallend ist die in beiden Anhörungen mehrfach erwähnte – und in der Schweiz anhaltende – grosse Furcht der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Eltern vor einem Bekanntwerden des dargelegten Glaubenswechsels (vgl. SEM act. […]-13 [folgend: 1. Anhörung]: F 60, F 74, F 77, F 83, F 100, F 101, F 106, F 109, F 110, F 111, F 132; 2. Anhörung: F 18, F 19, F 20). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass der dennoch gefällte Entschluss zur Missionierung als zentraler Teil der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin einen bedeutend grösseren Raum in ihren Aussagen einnimmt. Nach wie vor ist jedoch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nach der christlichen Taufe plötzlich das Risiko der Missionierung auf sich genommen haben will, nachdem sie den eigenen Beteuerungen nach zuvor auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung bedacht gewesen ist. Der Verweis auf die Rolle des
D-3285/2019 Vaters als Familienoberhaupt beziehungsweise dessen Entscheidungsbefugnis vermag dem nichts entgegen zu setzen. So ist insbesondere nicht plausibel, dass der Vater ohne Miteinbezug der Beschwerdeführerin und über sie hinweg den Entscheid zur Missionierung getroffen haben soll. Gerade nachdem angeblich die Beschwerdeführerin die Triebkraft innerhalb der Familie zur Erkundung des Christentums gewesen war und sie sich intensiv mit ihren Eltern darüber ausgetauscht hatte, wäre zumindest eine intensive Diskussion über die Frage des Missionierens innerhalb der Familie zu erwarten gewesen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als es für die Glaubhaftmachung der Missionierungstätigkeit nicht auf deren Ergebnisse ankommt. Dennoch vermag ihr Vorbringen, zum Selbstschutz müsse Missionierung naturgemäss vage und ausweichend erfolgen, nicht zu überzeugen. So ist insbesondere nicht plausibel, dass sie sich zunächst angeblich von einem Mädchen versprechen liess, die Existenz des Buches unter allen Fällen geheim zu halten, um am nächsten Tag dann so zu tun, als sei ihr das Buch nicht wichtig (vgl: 1. Anhörung: F 132). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nachvollziehbar, dass sie sich nicht um den Vermieter gesorgt habe, weil dieser seine Unzufriedenheit mit dem Islam nicht öffentlich geäussert habe, vermag nicht zu überzeugen. So brachte sie nämlich vor, der Vermieter sei ein Freund ihres Vaters (vgl. 2. Anhörung: F 37). Dass sie angeblich Kenntnis von dessen kritischer Einstellung zum Islam hat, lässt ebenfalls auf eine engere Beziehung der Familie zum Vermieter schliessen. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, erscheint es deshalb überhaupt nicht plausibel, dass sie eine Gefährdung des Vermieters auch nicht im Ansatz bedachte, zumal der Vermutung Dritter, dass er die Familie der Beschwerdeführerin über den Aufruf des (…) informiert haben könnte, nach dem fluchtartigen Verschwinden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie naheliegend erscheint. Dies umso mehr, als die Familie erst etwas mehr als ein Jahr in der Ortschaft wohnhaft war und sie dort offensichtlich keine anderweitigen tieferen Bekanntschaften pflegte. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch insofern nicht zu überzeugen, als sie darlegt, aus ihren Aussagen gehe weder hervor, wann genau ihre Schwestern von der Konversion erfahren hätten, noch dass sie der Frage nach deren diesbezüglicher Meinung ausgewichen sei. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass ihr Aussageverhalten unstimmig erscheint.
D-3285/2019 Die Ursprünge der Abwendung vom Islam liegen ihren Angaben nach bereits in der Primarschulzeit und es ist daher bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass ihre Schwestern davon mitbekommen hätten, zumal religiöse Fragen innerhalb der Familie offensichtlich besprochen wurden (vgl. 1. Anhörung: F 60, F 74). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die für die Beschwerdeführerin wichtige Konversion in den – wenn auch kurzen – Telefongesprächen Erwähnung gefunden hätte und sie über deren Reaktion hätte Auskunft geben können. Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. Es kam im zeitlich koordinierten Beschwerdeverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls zum Schluss, deren Missionierungstätigkeit sei als unglaubhaft zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-3296/2019 vom 18. Juli 2019). 8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der (…) habe zur Festnahme und Bestrafung einer christlichen Familie aufgerufen, gelingt es ihr nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Mit Blick auf das zuvor Gesagte fehlt es – unbesehen der weitestgehend unsubstanziierten Aussagen und grundsätzlicher Zweifel am Vorbringen überhaupt – an einem Zusammenhang zwischen dem Aufruf des (…) und der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. 8.6 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der dargelegte Glaubensübertritt beziehungsweise die Apostasie eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Weder vermochte die Beschwerdeführerin ihre Missionierungstätigkeit glaubhaft darzulegen, noch sind den Akten Hinweise auf ein anderweitiges Bekanntwerden des Glaubenswechsels zu entnehmen. Weiter liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Ausleben der neuen Religion im Verborgenen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hat. So war es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben möglich, auf Moscheebesuche zu verzichten oder teilweise den Ramadan zu umgehen, ohne dadurch bei ihrer Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorzurufen. Auch bereitete ihr das Tragen des Hijab den Angaben nach keine Probleme, und bezeichnenderweise trug sie ein solches auch noch bei der Einreichung ihres Asylgesuchs (vgl. SEM act. […]-1; 1. Anhörung: F 110). Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass zumindest stellenweise gewisse Zweifel am dargelegten Glaubenswechsel angebracht sind. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin zweifellos über gewisse
D-3285/2019 Kenntnisse des christlichen Glaubens und vermochte die Fragen zum Christentum korrekt zu beantworten (vgl. 1. Anhörung: F 105). Indessen ist festzustellen, dass die gezeigten Kenntnisse ohne Weiteres gezielt angeeignet worden sein können. Sie wirken denn – namentlich auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über eine (…)jährige Schulbildung (…) verfügt – zu weiten Teilen stereotyp und unoriginell und deuten insgesamt nicht auf eine tiefere persönliche Beschäftigung mit dem christlichen Glauben hin. So erstaunt es vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, Mitglied der protestantischen Kirche zu sein (vgl. 1. Anhörung: F 97), dass sie – angesprochen auf die verschiedenen Evangelien – die Anzahl der Teilbücher der Bibel nicht nur nach protestantischer, sondern auch nach katholischer Sichtweise nannte (vgl. 2. Anhörung: F. 60 f.). Viel eher als die Benennung von Unterschieden wäre eine inhaltliche Äusserung zur Bibel, wie beispielsweise persönliche Bezüge zu gewissen Textpassagen zu erwarten gewesen, zumal es ihr gemäss eigenen Angaben keine Rolle spielt, ob sie nun dem katholischen, protestantischen oder orthodoxen Glauben angehört (vgl. 1. Anhörung: F 98). Schliesslich erstaunt bei der dargelegtermassen tiefen christlichen Grundhaltung auch, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie kein Problem gewesen, den Hijab zwecks Geheimhaltung ihres Glaubens auch nach der Taufe in B._______ zu tragen (vgl. 1. Anhörung: F 110). Schlussendlich kann jedoch die Frage nach der tatsächlichen inneren Überzeugung der Beschwerdeführerin mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. E. 8.3 f.) offengelassen werden. 8.7 Schliesslich vermögen auch allfällige nach der Ausreise aus Afghanistan im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben vorgenommene Handlungen keine asylrelevante Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass anderen afghanischen Staatsangehörigen die religiösen Handlungen, wie beispielsweise die Besichtigung einer Kirche, offensichtlich bekannt geworden sind. Es ist der Beschwerdeführerin dementsprechend auch zumutbar, ihre Konversion auch in Zukunft geheim zu halten, ohne dass dies für sie einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde. Etwas anderes vermag sie auch nicht aus ihren Rechtsmittelvorbringen abzuleiten. 8.8 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
D-3285/2019 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
D-3285/2019 Aufgrund der bis Anfang (…) andauernden Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3285/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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