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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2018 D-3285/2018

9 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3285/2018

Urteil v o m 9 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018.

D-3285/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein und von Geburt bis zur Ausreise in Kinshasa gelebt zu haben, dass er am (…) in Kinshasa an einem politischen Marsch teilgenommen habe, welcher von Soldaten mit Schüssen und Tränengas aufgelöst worden sei, dass er im Verlauf der Auseinandersetzung von Soldaten bewusstlos geschlagen und an einem ihm unbekannten Ort in ein Gefängnis gebracht worden sei, wo er 15 Tage in Haft verbracht habe, dass er unter dem Vorwurf, einen Staatsstreich durchführen zu wollen, befragt und dabei auch misshandelt worden sei, dass er im Verlauf seiner Haft einen Hauptmann namens B._______ kennengelernt habe, der ihm, da er aus derselben Herkunftsregion stamme, bei der Flucht behilflich gewesen sei, dass er aufgrund der behördlichen Suche nach ihm in der Folge seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das SEM mit Entscheid vom 3. Mai 2018 (Eröffnung am 7. Mai 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurden, dass der Rechtsvertreter im Weiteren aufgrund psychischer Schwierigkeiten des Beschwerdeführers die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses in

D-3285/2018 Aussicht stellte, welches im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet wurden, dass im Weiteren festgehalten wurde, dass aufgrund der vagen Angaben und der Aktenlage von der Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden könne, dass weitere Vorbringen, die ausschlaggebend erscheinen würden, ohnehin trotz Verspätung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten, dass der Beschwerdeführer schliesslich unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert wurde, infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdebegehren bis am 28. Juni 2018 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni 2018 – und damit am letzten Tag der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses – ein ärztliches Zeugnis, datiert vom (…), einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 festgehalten wurde, aus welchen Gründen die Eingabe vom 28. Juni 2018 keine wesentlich neuen Erkenntnisse oder Beweismittel enthalte, die zu einer anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde führen würden, dass das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen und am erhobenen Kostenvorschuss festgehalten wurde, dass, da die ursprüngliche Frist in der Zwischenzeit abgelaufen war, dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall praxisgemäss eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 gewährt wurde, dass sich erst nach Ergehen der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. Juni 2018 den Kostenvorschuss bezahlt hatte,

D-3285/2018 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3285/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Teilnahme an einer politischen Veranstaltung und die daraus folgende Haft als nicht glaubhaft erachtete, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt und stereotyp und teils auch widersprüchlich ausgefallen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde vielmehr in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-3285/2018 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, bekannt geworden sind, dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.),

D-3285/2018 dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt, dass es sich vorliegend um einen jungen, ledigen Beschwerdeführer aus Kinshasa handelt, wo er auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft war (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 4), dass er über eine gute Schuldbildung verfügt (samt Studienaufenthalt in Frankreich) und seine Eltern in Kinshasa ein gut gehendes Möbelgeschäft betreiben, dass sich aus dem eingereichten psychiatrischen Zeugnis des C.______ vom (…) ergibt, dass der Beschwerdeführer an Ein- und Durchschlafstörungen und Appetitminderung mit Gewichtsverlust leidet, dass im Weiteren festgehalten wird, die psychiatrischen Symptome seien vereinbar mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und müssten im weiteren Verlauf evaluiert werden, dass sich die behandelnde Ärztin bei ihrer Einschätzung überwiegend auf die – vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft erachteten – Angaben des Beschwerdeführers stützt, dass, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 festgehalten, die genannten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. Juni 2018 zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 und E-1404/

D-3285/2018 2014 vom 3. April 2014 an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, ist doch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht als derart schlecht zu bezeichnen, zumal, wie erwähnt, begünstigende Faktoren vorliegen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3285/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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