Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3285/2015
Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N _______.
D-3285/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. oder 9. April 2015 verliess und am 13. April 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 14. April 2015 die Mitarbeiter/innen der D._______ mandatierte, dass am 14. April 2015 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 30. April 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. April 2015, A11; Anhörungsprotokoll vom 30. April 2015, A21), dass der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel seine Identitätskarte einreichte, dass das SEM der früheren Rechtsvertreterin am 11. Mai 2015 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 12. Mai 2015 übergeben wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 13. April 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2015 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei
D-3285/2015 die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 teilweise, betreffend die Dispositiv-Ziffern 3-5, aufzuheben, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei, dass eventualiter das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton E._______ zu verweisen sei, wobei gleichzeitig das SEM anzuweisen sei, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintrete, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen sei, dass die gesamten bisherigen Verfahrensakten beizuziehen seien, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die ordentlichen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verurteilen sei, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3285/2015 dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 des Dispositivs der
D-3285/2015 angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb die Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1-2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist, dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG [SR 142.20]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Wegweisung festhielt, der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, da sein Asylgesuch abgelehnt werde (Art. 44 AsylG), dass es zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen ausführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, dass er aus der Provinz F._______ stamme und zuletzt in der Provinz G._______ gelebt habe, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen als zumutbar erachtet werde, dass er zudem in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und erst vor Kurzem ausgereist sei, so dass ihm eine Wiedereingliederung zuzumuten sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 verlobt,
D-3285/2015 dass es sich bei seiner Verlobten um eine deutsche Staatsangehörige mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz handle, dass die Verlobten seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eine intensive Beziehung führten, beim Zivilstandsamt H._______ in I._______ das Gesuch für die Heirat gestellt und die dafür notwendigen Unterlagen bereits eingereicht hätten, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlangen werde, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdegegner schon zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gewusst habe, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich für die Eheschliessung angemeldet hätten, diese Tatsache jedoch in den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Wegweisung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, dass die Wegweisungsverfügung bereits aus diesen Gründen aufzuheben sei, dass es zwar zutrifft, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten beabsichtigte Eheschliessung mit keinem Wort einging, dieser Verfahrensmangel jedoch als geheilt gilt, da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht sich im vorliegenden Urteil eingehend mit dieser Fragestellung auseinandersetzt, dass es demnach – entgegen anderslautender Einschätzung – keinen Anlass gibt, die Wegweisungsverfügung aufzuheben, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), indessen die Wegweisung dann nicht zu verfügen ist, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche hat, dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
D-3285/2015 Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten darf (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ausser sie habe Anspruch auf deren Erteilung, weshalb im letzten Fall einerseits die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbehörde übergeht, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat, und andererseits die Wegweisung durch die Asylbehörden nicht zu verfügen ist, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, dass bei derartigen Konstellationen vorfrageweise zu prüfen ist, ob der Asylsuchende sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, dass, soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 EMRK in Betracht fällt, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Recht-sprechung massgeblich ist, die besagt, dass ausländischen Personen gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was dann der Fall ist, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige zumindest über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, der seinerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3341/2011 vom 10. April 2013, E. 5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte den Akten zufolge zwecks Durchführung der Ehevorbereitung an das Zivilstandsamt H._______ gelangt sind (vgl. Schreiben der Zivilstandsbeamtin vom 27. April 2015 an das SEM [A19] und mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung des Amts für […], vom 22. Mai 2015),
D-3285/2015 dass es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei der Braut um eine deutsche Staatsangehörige mit einer EU/EFTA-Aufenthalts-bewilligung in der Schweiz handelt, die sich aufgrund des erwähnten Freizügigkeitsabkommens auf eine Verlängerung ihrer Bewilligung berufen kann, womit bei ihr ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätte, weshalb Raum für eine vorfrageweise Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung bleibt, dass gemäss BGE 136 II 5 E. 3.7 – das Urteil beschlägt Ansprüche von Verheirateten – ein Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen nicht voraussetzt, dass sich dieser Familienangehörige bereits rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat, und eine grundsätzliche Berufungsmöglichkeit für einen Ehegatten auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zur Durchsetzung des Aufenthaltstitels besteht (FZA, Anhang I, Rubrik I. Art. 3), dass in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen diesbezüglich grundsätzlich den gleichen Anspruch wie Verheiratete haben, dass unter Umständen bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Ehe ein Anspruch auf eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung entstehen kann, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.), und diese Praxis selbst für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber gilt, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7),
D-3285/2015 dass aufgrund der Akten kein eheähnliches Verhältnis vorliegt und die Intensität der Beziehung zu bezweifeln sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer im Kanton (…), die Verlobte hingegen im Kanton (…) wohnhaft ist (vgl. Schreiben des SEM vom 5. Mai 2015 an das Zivilstandsamt H._______ [A23] und A19), dass im Weiteren die von den Verlobten beim Zivilstandsamt H._______ eingereichten Unterlagen von diesem erst kürzlich dem Amt für (…), zu einer Vorprüfung unterbreitet wurden, wobei diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung vom 22. Mai 2015), dass sich aus den Akten auch nicht ergibt, dass bereits ein Datum für die Eheschliessung festgelegt worden wäre, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (und des SEM) ist, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend über einen allenfalls bestehenden – indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren eruierbaren – Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise vertiefend zu befinden, da eine solche Abweichung von der Regel nur bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestattet ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1), dass keineswegs klar zu Tage tritt, dass der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, dass mithin die Wegweisung mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.) vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet worden ist, dass infolgedessen der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens und Anweisung des SEM, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen, abgewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, nach Ergehen des Urteils und nach Festsetzung des Heiratstermins ein begründetes Gesuch
D-3285/2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Migrationsbehörde einzureichen, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen lässt,
D-3285/2015 dass dem Beschwerdeführer durch den Wegweisungsvollzug das Recht auf Heirat (Art. 12 EMRK) nicht verwehrt wird und eine allfällige Heirat auch in Deutschland oder in der Türkei erfolgen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, aktenkundig gesunden Mann handelt, dass ihm seine Arbeitserfahrung im Service eines Hotels und als Verteiler von Zeitungen und Werbebroschüren (vgl. A21 S. 4 F20) die Existenzsicherung in der Heimat erleichtern werden, dass er ausserdem in der Türkei mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A21 S. 3 F13) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug demnach auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
D-3285/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, dass dieser Mangel zwar mit dem vorliegenden Urteil auf Beschwerdeebene geheilt wurde, aber dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird, dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2), dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt zu erachten ist, dass dem Beschwerdeführer für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG damit gegenstandslos wird.
D-3285/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.─ auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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