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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2016 D-3283/2015

3 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,195 parole·~11 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3283/2015

Urteil v o m 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

D-3283/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 wurde das vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2011 eingereichte Einreise- und Asylgesuch aus dem Ausland insofern gutgeheissen, als ihm die Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde. B. Mit Verfügung des BFM vom 17. April 2014 wurde das am 7. Februar 2012 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. C. Mit als "Familiennachzug B._______, geb. (…)" betitelter Eingabe vom 4. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Er beantragte, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 51 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn sie durch die Flucht getrennt worden seien. Als Beweismittel fanden eine Kopie der eritreischen Identitätskarte von B._______ und ein Heiratszertifikat vom 23. Oktober 2011 der "Eritrean Orthodox Church“, C._______, im Original Eingang in die Akten D. Mit Schreiben des SEM vom 16. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Ehefrau aufgefordert, innert Frist zu in diesem Schreiben aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen sowie explizit genannte Unterlagen zu den Akten zu reichen. Für das entsprechende Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2015 (Poststempel) wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Verfügung vom 24. April 2015 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten, möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz

D-3283/2015 aufhaltenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei, diese Person von ihren Familienangehörigen, mit denen sie wieder vereint werden wolle, getrennt worden sei und mit diesen vor der Trennung in einer Familiengemeinschaft gelebt habe, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, und dies nur in der Schweiz zumutbar sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er vor der Ausreise aus Eritrea im Dezember 2008 mit B._______ in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Er habe auf Nachfrage zwar angegeben, seine Partnerin in D._______ kennengelernt zu haben, Dokumente oder Unterlagen zum Beleg seiner diesbezüglichen Behauptung reiche er aber keine ein. Auch aus seinen Schilderungen der Asylgründe würden sich keine Hinweise auf eine vor seiner Ausreise bestandene Lebensgemeinschaft ergeben. Vielmehr würden seine Aussagen darauf hindeuten, dass er mit seiner Partnerin erst nach seiner Flucht aus Eritrea C._______ zusammengelebt habe. Somit sei die Trennung nicht durch seine Flucht aus Eritrea erfolgt. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Das Gesuch um Familienzusammenführung mit B._______ sei demzufolge abzuweisen (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Daran würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Im Übrigen stehe es dem über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden Beschwerdeführer offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. F. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 15. Mai 2015 (Eingang: 20. Mai 2015), welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (Eingang: 22. Mai 2015), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni 2015 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel samt den zugehörigen Zustellumschlägen im Original und übersetzt innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Es wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Juni 2015, erhoben.

D-3283/2015 H. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Juni 2015 geleistet. I. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 22. Juni 2015 (Poststempel) fand eine Heiratsurkunde (Certificate of Marriage, D._______, 7. Mai 2008) Eingang in die Akten. Das Dokument wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (Eingang: 8. Juli 2015).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-3283/2015 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu

D-3283/2015 bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylverfahrens anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2012 und der Anhörung vom 17. März 2014 unmissverständlich zu Protokoll, seit dem 23. Oktober 2011 mit B._______, die sich zurzeit C._______ aufhalte, verheiratet zu sein und von Oktober 2011 bis im Februar 2012 zusammengelebt zu haben (vgl. B 8 S. 3 und B 22 Frage 23 ff. S. 4 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Dieser Sachverhalt wird – auch wenn die Echtheit dieses Dokumentes fraglich sein kann – mit dem als Beweismittel eingereichten Heiratszertifikat sowie mit den Angaben in der abgegebenen Stellungnahme vom 26. März 2015 grundsätzlich bestätigt (vgl. Bst. C und D hiervor). Anhaltspunkte für ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ vor dessen Ausreise aus Eritrea im Dezember 2008 sind keine ersichtlich (B 8 S. 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen geben somit zu keinen Beanstandungen Anlass.

D-3283/2015 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Zu der bei der Vorinstanz kommentarlos und ohne entsprechendes Zustellkuvert eingereichten Heiratsurkunde (Bst. I hiervor) ist zunächst festzuhalten, dass eritreischen Dokumenten aufgrund ihrer leicht käuflichen Erwerbbarkeit äusserst geringer Beweiswert zukommt. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz über telefonischen Kontakt mit der Familie in Eritrea verfügt (vgl. B 8 S. 7 sowie B 22 Frage 11 S. 3). Eine Erklärung, weshalb er besagtes Beweismittel erst jetzt einreiche, unterbleibt. Ausserdem geht aus seiner Stellungnahme vom 26. März 2015 unter anderem klar hervor, dass er sowohl kirchlich und zivil C._______ und nicht in Eritrea geheiratet habe. Auf die Frage, von wann bis wann er gemeinsam mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, antwortete er schriftlich, er habe mit ihr C._______ von der Hochzeit bis zu seiner Einreise in die Schweiz zusammengelebt. Mithin vermag der Beschwerdeführer keine Belege für seine Behauptung zu erbringen, wonach er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit B._______ zusammengelebt haben könnte. Die nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit in diesem Zusammenhang sind demnach vom Beschwerdeführer in Eigenverantwortung zu tragen. Auf die Vorbringen in der Beschwerde, welche in den Akten keine Stütze finden und als nachgeschobene Behauptungen zu qualifizieren sind, braucht nicht eingegangen zu werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 24. April 2015 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 9. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-3283/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-3283/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2016 D-3283/2015 — Swissrulings